Änderung der Grunddienstbarkeit bei Hausverkauf

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

Moderator: FDR-Team

Bumblebii
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 440
Registriert: 02.05.16, 18:23

Änderung der Grunddienstbarkeit bei Hausverkauf

Beitrag von Bumblebii »

Hallo,

wir wohnen an der Straße, unser Hinterlieger hat ein eingetragenes Leitungs- und Wegerecht über unser Grundstück.
Eingetragen ist: Durchgangsrecht für die Eigentümer (namentlich benannt) und evtl. neue Eigentümer sowie Leitungsrecht.

Das hintere Haus ist durch einen Makler verkauft worden. Zum Notartermin soll ich als dienender Grundstückseigentümer auch erscheinen da die Grundbucheintragung geändert werden soll. Der Eintrag wäre veraltet. Die Käufer fordern eine detaillierte, zeitgemäße Eintagung in:

Fuß- und Fahrrecht zugunsten Eigentümer, Mieter, Besucher, Lieferanten, Briefträger/Boten sowie Leitungsrecht Zu- und Abwasser, Strom, Telefon und andere benötigte Leitungen.

Ich möchte gleich bei dem Notar anrufen um den Termin abzusagen. Sehe ich das richtig, dass solche Angelegenheiten vorab geklärt bzw. verhandelt werden müssen?

LG
PurpleRain
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5605
Registriert: 20.06.07, 12:32
Wohnort: München

Re: Änderung der Grunddienstbarkeit bei Hausverkauf

Beitrag von PurpleRain »

Bumblebii hat geschrieben:Sehe ich das richtig, dass solche Angelegenheiten vorab geklärt bzw. verhandelt werden müssen?
Der geschilderte SV läßt da kein Urteil zu. Soweit es eine gesetzliche Verpflichtung für die Eintragung gibt, muss nichts verhandelt werden.
"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
Bumblebii
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 440
Registriert: 02.05.16, 18:23

Re: Änderung der Grunddienstbarkeit bei Hausverkauf

Beitrag von Bumblebii »

Gibt es denn Gesetze, die verpflichten, einene Grundbucheintragung zu ändern, nur weil der Wortlaut veraltet ist? Obwohl nicht beide Parteien damit einverstanden sind?

Das Wegerecht wurde vom jetzigen Eigentümer beim Kauf vor 7 Jahren so akzeptiert und unterschrieben.
Bumblebii
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 440
Registriert: 02.05.16, 18:23

Re: Änderung der Grunddienstbarkeit bei Hausverkauf

Beitrag von Bumblebii »

Der Notar war davon ausgegangen, dass die Änderung mit beiden Parteien verhandelt wurde, so hat es der Makler angegeben. Bei uns war niemand, wir kennen weder den Makler noch die Käufer.

Die Käufer haben sich beraten lassen. Ein Grundbucheintragung ist bindend und geht ungeändert an den neuen Käufer über. Sollten Änderungswünsche seitens eines Eigentümers bestehen, können diese notariell nur dann geändert werden wenn beide Parteien sich einig sind.
Ein Anrecht auf Änderung haben die Käufer nicht, egal wie alt der Eintrag ist. Unser Wortlaut sei nach wie vor üblich.

Die Käufer sind vom Kauf zurück getreten.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen