Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
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Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Hallo,
ich melde mich zwar nicht oft, da ich meist auch kein fundiertes Wissen über die Rechtslage habe, aber ich habe hier mal eine fiktive Frage, über die ich kaum bis gar nichts gefunden habe.
Bundesland: Bayern.
Ein Bekannter bekommt von seiner Mutter ein Grundstück samt Gebäude überschrieben. Viereinhalb Jahre später, durch die getrennte Abwassergebühr und dem darin enthaltenen Luftbild mit Grenzverlauf zweifelt er an der richitgkeit dieser Grenze. Nachdem er einen Katatsterauszug inkl. Grenzpunkte erhalten hat, findet er die Grenzpunkte dieser Fraglichen Grenze nicht. Ein einfaches gegen messen ergibt aber, das der Zaun wohl ca. 1,40m auf seinem Grundstück steht. (alle anderen Messungen decken sich mit dem Katasterauszug +/- 10cm).
Jetzt die Frage der Verjährung:
laut - AGBGB -:
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bedeutet dies, das der Bekannte, da neuer Eigentümer seit weniger wie fünf Jahre, hier noch Möglichkeiten hat, oder bedeutet dies, das die Verjährung schon seit über 20 Jahren, da der Sachverhalt wohl schon seit 25 Jahren so sein dürfte, verjährt ist ?
Gibt es noch andere Gesetze zu diesem Thema ? Ist eine Einfriedung, hier Zaun mit direkt angepflanzter Hecke, ein Überbau ?
Was würdet Ihr empfehlen wo mal nach zu lesen ?
Ihr seht, viele Fragen und ien ganz großes Fragezeichen, daher Danke im vorraus !
ich melde mich zwar nicht oft, da ich meist auch kein fundiertes Wissen über die Rechtslage habe, aber ich habe hier mal eine fiktive Frage, über die ich kaum bis gar nichts gefunden habe.
Bundesland: Bayern.
Ein Bekannter bekommt von seiner Mutter ein Grundstück samt Gebäude überschrieben. Viereinhalb Jahre später, durch die getrennte Abwassergebühr und dem darin enthaltenen Luftbild mit Grenzverlauf zweifelt er an der richitgkeit dieser Grenze. Nachdem er einen Katatsterauszug inkl. Grenzpunkte erhalten hat, findet er die Grenzpunkte dieser Fraglichen Grenze nicht. Ein einfaches gegen messen ergibt aber, das der Zaun wohl ca. 1,40m auf seinem Grundstück steht. (alle anderen Messungen decken sich mit dem Katasterauszug +/- 10cm).
Jetzt die Frage der Verjährung:
laut - AGBGB -:
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bedeutet dies, das der Bekannte, da neuer Eigentümer seit weniger wie fünf Jahre, hier noch Möglichkeiten hat, oder bedeutet dies, das die Verjährung schon seit über 20 Jahren, da der Sachverhalt wohl schon seit 25 Jahren so sein dürfte, verjährt ist ?
Gibt es noch andere Gesetze zu diesem Thema ? Ist eine Einfriedung, hier Zaun mit direkt angepflanzter Hecke, ein Überbau ?
Was würdet Ihr empfehlen wo mal nach zu lesen ?
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Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Hinsichtlich Grenzverläufen gibt es keine Verjährung. Wenn dem so wäre, hätte ich schon längst ein größeres Grundstück.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
richtig. Grenzen sind und bleiben wie sie sind.
An den Grundstückgrenzen gibt es nichts zu rütteln oder zu verschieben. Unser Uraltes Grundstück wurde kürzlich auch noch einmal vermessen da unser Nachbar im Glauben war wir hätten ein Stückchen seines Grundstückes innerhalb unserer Einfriedung.
Naja, pech hatte er. Es ist anders herum
An den Grundstückgrenzen gibt es nichts zu rütteln oder zu verschieben. Unser Uraltes Grundstück wurde kürzlich auch noch einmal vermessen da unser Nachbar im Glauben war wir hätten ein Stückchen seines Grundstückes innerhalb unserer Einfriedung.
Naja, pech hatte er. Es ist anders herum
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Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Falls die Grenzsteine nicht mehr auffindbar sind, dann müssen neue her. D.h. das Grundstück
wird von Staatlich annerkannten Vermessungsingenieur neu vermessen.
Bestätigt sich das, dass der Zaun vom Nachbar auf dem eigenen Grundstück steht, bittet man diesen einfach (am besten Nachweislich) um einen "Rückbau" und setzt gleichzeitig eine angemessene Frist. Dann schaut man weiter.
wird von Staatlich annerkannten Vermessungsingenieur neu vermessen.
Bestätigt sich das, dass der Zaun vom Nachbar auf dem eigenen Grundstück steht, bittet man diesen einfach (am besten Nachweislich) um einen "Rückbau" und setzt gleichzeitig eine angemessene Frist. Dann schaut man weiter.
Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Dann musste der Arme sicher auch noch die Kosten des Vermessers bezahlen. Wer hätte bezahlt, wenn er recht gehabt hätte? Er hat doch wahrscheinlich den Vermesser bestellt und im berechtigten Fall hätte er schließlich einen Vorteil.Rabenwiese hat geschrieben:Unser Uraltes Grundstück wurde kürzlich auch noch einmal vermessen da unser Nachbar im Glauben war wir hätten ein Stückchen seines Grundstückes innerhalb unserer Einfriedung.
Naja, pech hatte er. Es ist anders herum
Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Welchen Vorteil?Hanomag hat geschrieben:und im berechtigten Fall hätte er schließlich einen Vorteil.
Nö.Hanomag hat geschrieben:Dann musste der Arme sicher auch noch die Kosten des Vermessers bezahlen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Nrn. 4 AbmG tragen beide die Kosten weil,
Stern-300e24v hat geschrieben:findet er die Grenzpunkte dieser Fraglichen Grenze nicht.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Genau genommen ist das ein öbVI, ein öffentlich bestellter und vereidigter Vermessungsingenieur.Zafilutsche hat geschrieben:das Grundstück wird von Staatlich annerkannten Vermessungsingenieur neu vermessen.
Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
... so lange er nicht mit Winterreifen zum Dienst kommt, mitten im Sommer...
Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Heute Wein statt Wasser, guter Kaimensch?
Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Er hätte einen Geländegewinn gegenüber Status quo erzielt und hätte von Rabenwiese die Entfernung bzw. Versetzung der Hecke fordern können.ktown hat geschrieben:Welchen Vorteil?Hanomag hat geschrieben:und im berechtigten Fall hätte er schließlich einen Vorteil.
Ich würde hier, weil ich auf die Aussage von Rabenwiese einging, eher vermuten, dass es nach Art. 18 Abs. 2 Nrn. 3 AbmG ging,ktown hat geschrieben:Nö.Hanomag hat geschrieben:Dann musste der Arme sicher auch noch die Kosten des Vermessers bezahlen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Nrn. 4 AbmG tragen beide die Kosten weil,Stern-300e24v hat geschrieben:findet er die Grenzpunkte dieser Fraglichen Grenze nicht.
weil in seinem Fall sicherlich ein Rechtsstreit stattgefunden hat.Art. 18 Abs. 2 Nrn. 3 AbmG hat geschrieben: im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat;
Und wenn zu nicht zu einem Rechtsstreit kam, dann hat der fordernde Nachbar wohl selbst die Vermesser bestellt und muss sie nach Art. 18 (2) Nr. 2Art. 5 Abmarkungspflicht hat geschrieben: (1) Grundstücksgrenzen sind – unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 – abzumarken, wenn
1. die Grenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen, die zweifelsfrei als solche erkannt werden können, abgemarkt sind, und
2. zur Abmarkung ein Anlaß gegeben ist.
(2) Anlaß für eine Abmarkung ist stets gegeben, wenn
1. Grundstücksgrenzen bei einer Katasterneuvermessung (Art. 8 Abs. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes1)) ermittelt oder festgestellt werden,
2. Grundstücksgrenzen von der zuständigen Behörde auf Antrag ermittelt oder festgestellt werden,
3. Grundstücksgrenzen durch Änderung oder Neubildung von Grundstücken entstehen, oder vorgesehene Änderungen oder Neubildungen, für die die Abmarkung bereits vorgenommen worden ist (Art. 7 Abs. 2), nicht zum rechtlichen Vollzug gelangen,
4. Grundstücksgrenzen durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt werden,
5. es das Interesse des öffentlichen Wohls gebietet, verlorengegangene Grenzzeichen wieder herzustellen oder sonstige Mängel in der Abmarkung zu beheben, insbesondere wenn ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellt.
selber zahlen.- wer die Vermessung oder Abmarkung beantragt hat
– wer sich der Vermessungsbehörde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat
Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Wo ist der Vorteil, dass er was fordern kann? Nur weil er jetzt weiß, dass er mehr Grundstück hat, ist es noch kein Vorteil, sondern max. ein geraderücken eines falschen Grenzverlaufes.Hanomag hat geschrieben:Er hätte einen Geländegewinn gegenüber Status quo erzielt und hätte von Rabenwiese die Entfernung bzw. Versetzung der Hecke fordern können.
Was haben Rabenwieses persönliche Erfahrungen mit dem hier geschilderten Sachverhalt zutun? Der TE schreibt doch eindeutig, dass die Grenzsteine nicht mehr zu finden sind.Hanomag hat geschrieben:Ich würde hier, weil ich auf die Aussage von Rabenwiese einging, eher vermuten, dass es nach Art. 18 Abs. 2 Nrn. 3 AbmG ging,
Welchem? Rabenwiese oder der des TE?Hanomag hat geschrieben:weil in seinem Fall sicherlich ein Rechtsstreit stattgefunden hat.
Der TE braucht keinen Rechtsstreit. Er hat das Problem, dass es keine Grenzsteine gibt und das ist im AbmG geregelt.Hanomag hat geschrieben:Und wenn zu nicht zu einem Rechtsstreit kam, dann hat der fordernde Nachbar wohl selbst die Vermesser bestellt und muss sie nach Art. 18 (2) Nr. 2
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Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Das Bayrische Abmarkungsgesetz regelt das in Artikel 18.
Dort gibt es einmal die Fälle nach Artikel 5, wo nach einem Anlass gefragt ist, abzumarken. Keiner der dort genannten Anlässe ist hier gegeben.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAbmG-5
Also wird die Abmarkung einfach auf Antrag nach Art. 14 vollzogen, in dem Fall sieht die Kostenregelung vor:
[Quote](2) 1Die Kosten nach Absatz 1 schuldet
1.[...]
2.
im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, des Art. 5 Abs. 3 sowie des Art. 14 Abs. 2,
–wer die Vermessung oder Abmarkung beantragt hat
–wer sich der Vermessungsbehörde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat
–wer die Kosten für die vorgezogene Abmarkung getragen hat
–wer bei Fälligkeit der Kosten Eigentümer des abgemarkten Grundstücks ist;[Quote]
DA es sich nicht um ein abgemarktes Grundstück handelt sondern zwei, wäre die Auslegung des letzten Anstriches spannend. Die Gemeinde oder der Vermesser wird sich mit der Rechnung an den Antragsteller wenden.
Dort gibt es einmal die Fälle nach Artikel 5, wo nach einem Anlass gefragt ist, abzumarken. Keiner der dort genannten Anlässe ist hier gegeben.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAbmG-5
Also wird die Abmarkung einfach auf Antrag nach Art. 14 vollzogen, in dem Fall sieht die Kostenregelung vor:
[Quote](2) 1Die Kosten nach Absatz 1 schuldet
1.[...]
2.
im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, des Art. 5 Abs. 3 sowie des Art. 14 Abs. 2,
–wer die Vermessung oder Abmarkung beantragt hat
–wer sich der Vermessungsbehörde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat
–wer die Kosten für die vorgezogene Abmarkung getragen hat
–wer bei Fälligkeit der Kosten Eigentümer des abgemarkten Grundstücks ist;[Quote]
DA es sich nicht um ein abgemarktes Grundstück handelt sondern zwei, wäre die Auslegung des letzten Anstriches spannend. Die Gemeinde oder der Vermesser wird sich mit der Rechnung an den Antragsteller wenden.
Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Im Hinblick des §919 BGB und der Tatsache das es sich um eine Grenzwiederherstellung handelt, bleibe ich dabei, dass beide die Kosten zu tragen haben und meines Erachtens gibt dies das AbmG dies auch her.
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Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Jetzt machst Du Dich aber lächerlich. Oder bist Du bereit einen Teil Deines Gartens an den Nachbarn abzutreten, weil dessen Besitz kein Vorteil ist?ktown hat geschrieben:Wo ist der Vorteil, dass er was fordern kann? Nur weil er jetzt weiß, dass er mehr Grundstück hat, ist es noch kein Vorteil, sondern max. ein geraderücken eines falschen Grenzverlaufes.
Damit hättest Du bereits Rabenwiese anmachen können. Ich bin nur seinen Sachverhalt eingegangen und habe ihn auch ordentlich zitiert. Du hast es trotzdem nicht kapiert und mäkelts nun grundlos an mir herum.ktown hat geschrieben:Was haben Rabenwieses persönliche Erfahrungen mit dem hier geschilderten Sachverhalt zutun?
Was soll dieses scheinheilige Getue? Und selbst wenn beim TE die Grenzsteine nicht mehr zu finden sind, dann kann man vermuten, dass sie ein Übeltäter entfernt hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen.ktown hat geschrieben:Der TE schreibt doch eindeutig, dass die Grenzsteine nicht mehr zu finden sind.Welchem? Rabenwiese oder der des TE?Hanomag hat geschrieben:weil in seinem Fall sicherlich ein Rechtsstreit stattgefunden hat.
Wenn man also den Grenzverlauf anzweifelt, muss man nur die Grenzsteine beseitigen und schon wird der Nachbar an den Kosten der Neuvermessung und -abmarkung beteiligt?ktown hat geschrieben:Der TE braucht keinen Rechtsstreit. Er hat das Problem, dass es keine Grenzsteine gibt und das ist im AbmG geregelt.
Warum bedarf es dann noch gerichtlicher Entscheidungen bzw. warum zahlt dann im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, des Art. 5 Abs. 3 sowie des Art. 14 Abs. 2 der Besteller?ktown hat geschrieben:Im Hinblick des §919 BGB und der Tatsache das es sich um eine Grenzwiederherstellung handelt, bleibe ich dabei, dass beide die Kosten zu tragen haben und meines Erachtens gibt dies das AbmG dies auch her.
Re: Nachbarzaun steht 1m auf anderem Grundstück
Sorry. Da haben sie Recht.Hanomag hat geschrieben:Damit hättest Du bereits Rabenwiese anmachen können. Ich bin nur seinen Sachverhalt eingegangen und habe ihn auch ordentlich zitiert.
Theoretisch schon. Nur sind Grenzstein nicht so einfach zu entfernen. Dies bereitet schon einem etwas Arbeit.Hanomag hat geschrieben:Wenn man also den Grenzverlauf anzweifelt, muss man nur die Grenzsteine beseitigen und schon wird der Nachbar an den Kosten der Neuvermessung und -abmarkung beteiligt?
Weil nicht jeder Grundstücksbesitzer auf den von Ihnen vorgetragenen Einfall kommt?Hanomag hat geschrieben:Warum bedarf es dann noch gerichtlicher Entscheidungen
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