Liebe Forenmitglieder,
der Mieter einer Doppelhaushälfte in einem Wohngebiet nutzt die Doppelhaushälfte für sein handwerkliches Gewerbe. Dazu wird regelmäßig mehrfach täglich mit mehreren Fahrzeugen das hinter dem Haus liegende Gelände befahren und die Fahrzeuge be- und entladen. Das ist an sich nicht wirklich schwerwiegend und könnte ertragen werden. Im Haus ist noch offiziell ein Büro/eine Verwaltung untergebracht, die aber nichts mit dem Handwerksbetrieb zu tun haben.
Durch den Handwerksbetrieb wurde ohne nachbarschaftliche Absprache ein LED/Halogenstrahler mit Bewegungsmelder am Haus installiert, der das Grundstück hinter dem Haus fast komplett ausleuchtet. Ein Aufenthalt im Garten ist, da der Strahler genau auf das Nachbargrundstück gerichtet ist, unerträglich.
Wie ist die Rechtslage zu folgenden Punkten?
- darf der Mieter seinen in einem anderen Stadtteil verorteten Betrieb "einfach so" an einer anderen Stelle, insbesondere hier im Wohngebiet, mit-/weiterbetreiben?
- wie sieht es mit der Beleuchtung aus? Das Grundstück liegt im inneren eines Wohnviertels. Direkt betroffen durch die Lichtemission ist aber, die Grundstücke sind relativ groß, nur unser Grundstück.
Herzlichen Dank
Reinhold
Gewerbliche Nutzung eines Wohnhauses, Lichtemissionen
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Re: Gewerbliche Nutzung eines Wohnhauses, Lichtemissionen
Dies könnte grundsätzlich immer nur im Einzelfall betrachtet werden. Zum Ansatz könnte hier der §1004 BGB kommen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Gewerbliche Nutzung eines Wohnhauses, Lichtemissionen
Halte ich zum einen für eine unzulässige Besitzstörung, zum anderen aber doch vermutlich um eine Sache, die sich abstellen lässt. Strahler kann man ausrichten. Gerichtsurteile hängen sich sehr oft an dem Begriff Zumutbarkeit auf. Das sind alles Einzelfallentscheidungen, die die Lage vor Ort berücksichtigen. Es sollte zumutbar sein, einen Strahler so auszurichten, dass er auf das eigene Grundstück scheint und nicht zum Nachbarn. Gleichzeitig würde ich vermuten, in einem Wohngebiet ist es zumutbar, von der Gartenlampe des Nachbarn mit beleuchtet zu werden, aber nicht von einem Flutlichtstrahler. Aber im Einzelfall muss das ein Gericht entscheiden, vorher hilft nur das nette Gespräch.da der Strahler genau auf das Nachbargrundstück gerichtet ist, unerträglich.
Der Gewerbetreibende darf das, wo immer er möchte. Gewerberechtlich gibt es da keine Einschränkungen. Nur baulich muss das zulässig sein. Sie können nicht einfach in einem Wohnhaus ein Gewerbe eröffnen, die Nutzungsänderung muss baulich beantragt und genehmigt sein.- darf der Mieter seinen in einem anderen Stadtteil verorteten Betrieb "einfach so" an einer anderen Stelle, insbesondere hier im Wohngebiet, mit-/weiterbetreiben?
Ein reines Wohngebiet ist das wohl nicht, wo man von vorneherein annehmen müsste, dass die ganze Nutzung als Gewerbeobjekt unzulässig ist?
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