Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Verbind

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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Mueck
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Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Verbind

Beitrag von Mueck »

Moin

Die ERA 2010 enthält unter 1.6 auf S. 14 die Passage:
Der Neu-, Um- und Ausbau von Autobahnen, Landstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken birgt die Gefahr der Unterbrechung bestehender Radverkehrsverbindungen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf planungsrechtliche Sicherung bestehender Verbindungen.
... ohne Verweis auf den §, in dem das stünde ...
Weiß jemand zufällig, welche §§ da gemeint sind?
sentry
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von sentry »

Tatsächlich steht in der ERA 2010
Neu-, Um- und Ausbau von Autobahnen, Land-
straßen, Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken
birgt die Gefahr der Unter brechung bestehender Rad-
verkehrsverbindungen. Es besteht ein Rechtsanspruch
auf planungsrechtliche Sicherung bestehender Verbin-
dungen. Aus Kostengründen wird die Anzahl der Über-
querungsstellen oft reduziert. Daher ist stets die heutige
und künftige Relevanz der Radverkehrsverbindungen
zu prüfen.
Die Kommunen oder andere Träger von Radverkehrs-
verbindungen haben mehrere Möglichkeiten, die Bei-
behaltung von Radverkehrsverbindungen im pla-
nungsrechtlichen Verfahren (Planfeststellungs- oder
B-Plan-Verfahren) durchzusetzen. Die im planungs-
rechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Belange
umfassen beispielsweise
– den Eingriff in die Straßenbaulast des Baulastträgers
einer öffentlichen Straße sowie
– das Wegeeigentum als privater Belang (Privatwege).
Im Interesse der Beibehaltung der Radverkehrsverbin-
dung ist die Geltendmachung dieser Belange im Plan-
feststellungsverfahren durch deren Träger erforderlich.
Diese Belange sind in der planungsrechtlichen Abwä-
gung überwindbar...
Ich weiß nicht, welche §§ gemeint sind, aber Fakt ist, dass eine Radwegeverbindung einer Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren durchaus zum Opfer fallen kann.
"Rechtsanspruch auf Sicherung der Verbindung" heißt nicht Sicherung einer bestimmten Verbindung, also z.B. kein "Rechtsanspruch auf Erhalt eines Radweges".
Es ist eher unwahrscheinlich, dass man die Verbindung an sich sterben lässt, aber die Einziehung eines Radwegeabschnittes ist durchaus möglich, wenn die PF-Behörde entscheidet, dass der Radfahrer andere Wege (Umwege) nutzen kann, um sein Ziel zu erreichen oder dass es zumutbar ist, anstatt des Radweges zukünftig eine Straße mitzubenutzen.
Mueck
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von Mueck »

Schade, wohl doch nicht die erhoffte Absolutheit ... :cry:
sentry hat geschrieben: Es ist eher unwahrscheinlich, dass man die Verbindung an sich sterben lässt, aber die Einziehung eines Radwegeabschnittes ist durchaus möglich, wenn die PF-Behörde entscheidet, dass der Radfahrer andere Wege (Umwege) nutzen kann, um sein Ziel zu erreichen oder dass es zumutbar ist, anstatt des Radweges zukünftig eine Straße mitzubenutzen.
... wobei es im fiktivkonkreten Fall nicht um einen popeligen Nebenradweg geht, sondern um einen alternativlosen, nächste Verbindung rund 20 km flussauf-/-abwärts, der heutige zügig zu befahren ist, für die Zukunft werden diverse Umwege und auch Sicherheitsmängel eingebaut...

Und eine Bundesstraße (ohne Radwegplanung) kanibalisiert hier eine andere Bundesstraße (mit dem Radweg). dann müsste doch § 3 FStrG gelten:
Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen.
Eine Verschlechterungsoption ohne hier nicht gegebenen Wegfall der Verkehrsbedeutung sehe ich im FStrG nicht ... Und dann noch § 4 FStrG
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
hambre
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von hambre »

In welchem Status befindet sich denn das Planfeststellungsverfahren für die neue Bundesstraße?
Ist nach Offenlage der Planunterlagen fristgerecht eine entsprechende Einwendung erfolgt?

Wenn ja, wie war die Reaktion der Planungsbehörde auf die Einwendung?
Wenn nein, warum nicht?
Mueck
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von Mueck »

hambre hat geschrieben: Wenn ja, wie war die Reaktion der Planungsbehörde auf die Einwendung?
"Wir haben natürlich alles richtig gemacht!!!!!!11elf"
Was'n sonst ...
Deswegen suchen wir gerade die Argumente für die Klagebegründung des TÖB zusammen, morgen geht's an den TÖB-Anwalt zur Weiterverarbeitung.
Hauptfeld wird der naturschutzrechtliche Aspekt sein. Einfach Natura 2000 durchpflügen für ein verkehrlich sinnloses Projekt wird den Planern hoffentlich komplett um die Ohren fliegen, hilfsweise erhebliche Nachbesserungen bei der Planung, vor allem beim Langsamverkehr, der einfach nur weggeschoben wurde ohne die Konsequenzen wirklich zu betrachten, reine Windschutzscheibenperspektive.
Betroffene Stadt klagt auch, u.a. wohl auch wegen dieser Mängel.
sentry
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von sentry »

...nur mal so interessehalber:
Um welches Vorhaben geht's denn?
Ist ja keine Rechtsberatung und nebenbei ein öffentliches Verfahren. Ich denke, da darf man das hier auch sagen...wenn man will natürlich.
Mueck
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von Mueck »

Stimmt eigentlich, habe ja nur nach dem § zu einer Passage gefragt ...

Eigentlich habe ich ja meinen Wohnort angegeben und davon gibt es so viele nun auch wieder nicht und nur eine steht mitten auf'm Marktplatz seit 1825, da kann man drauf kommen und das passende Thema finden.
Auf der Brücke ist Stau, weil es sich kurz danach von drei auf zwei Spuren verengt. Deswegen ist es ja völlig logisch, dass man deswegen eine neue Brücke bauen muss, damit man künftig auf 5 Spuren auf die 2 Spuren der Südtangente zufahren kann ... :roll:
Dafür macht man nicht nur einen funktionierenden Radweg kaputt und baut mehrfach Gefahren und Mängel neu ein, die andernorts mühsam von Radwegplanern beseitigt werden, sondern durchpflügt auch wertvolle Natura-2000-Flächen (den Radweg verlegen, indem man ihn zwischen ein anderes Natura-2000-Gebiet und eine existierende Straße klemmt, geht natürlich nicht ...) statt einfach die alte Brücke durch eine vernünftiger gebaute zu ersetzen etc. ...
So findet man irgendwann auch den Planfeststellungsbeschluss ...
webelch
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von webelch »

Und ich dachte zunächst, dass es darum geht einen Radweg zu erhalten. Dabei geht es darum eine Brücke zu verhindern.
Mueck
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von Mueck »

Keine neue Straße, kein Knabbern am Radweg ... Ganz einfach ...
Hilfsweise vernünftige Radweglösungen ...

Am Radweg wird die Straße eh nicht scheitern, da sollte man aber hilfsweise auf dem Rechtsweg Nachbesserungen durchdrücken können.
Die Zeiten, wo man Radfahrer auf beliebig schlechte Radwege abdrängen konnte, sind hoffentlich vorbei ... *)
Die Straße werden hoffentlich die lieben Tierchen erledigen, wir brauchen ja noch nicht mal den Feldhamsterverleih, so hochwertig sind die betroffenen Flächen ...

*) Und S-Pedelecs, Kutschen, Reiter, lahme Moppeds oberhalb Mofas, Viehtrieb, Trecker und andere motorisierte Schnecken hat man gleich ganz vergessen, die sind vom Grund, weswegen man den Radweg verlegen muss, genauso stark betroffen, dürfen aber alle nicht auf Radwege ...
hambre
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von hambre »

Um auf die Ausgangfrage zurückzukommen.

Die Fragestellung kannst Du nicht aus Paragrafen heraus beantworten. Geregelt ist das im jeweiligen Straßengesetz des betroffenen Bundeslandes und konkret geht es um die Einziehung von Straßen. Dazu findet man dann aber aber nur einen schlanken Satz wie z.B.:
Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden.
der nur bedingt weiter hilft.

Hier findest Du aber eine längere Abhandlung zu den Voraussetzungen der Einziehung von Straßen:
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf ... 011-01.pdf
Daraus wird schon eher klar, wie der planungsrechtliche Anspruch auf Sicherungen bestehender Verbindungen zu verstehen ist.

Aber ich glaube nicht, dass man über diesen Umweg so eine Brücke verhindert. Dann wird noch irgendwie ein Radwegetunnel oder -brücke zusätzlich eingeplant um den Planungsmangel zu beseitigen, sofern es sich denn überhaupt um einen solchen handelt.
Mueck
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von Mueck »

hambre hat geschrieben:Um auf die Ausgangfrage zurückzukommen.

Die Fragestellung kannst Du nicht aus Paragrafen heraus beantworten. Geregelt ist das im jeweiligen Straßengesetz des betroffenen Bundeslandes und konkret geht es um die Einziehung von Straßen. Dazu findet man dann aber aber nur einen schlanken Satz wie z.B.:
Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden.
der nur bedingt weiter hilft.
Bei einem Radweg direkt an einer Bundesstraße dürfte ja das FStrG zuständig sein, kein Landesgesetz, hier also § 2 (4) "Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), " ... wobei die keine Teileinziehung direkt kennt, was auch in der Quelle so beschrieben wird, was aber kein Problem sei ...
Die Verkehrsbedeutung kann bei einem alternativlosen Radweg nicht verloren gehen ...
Überwiegende Gründe des öff. Wohls würden auch schwierig werden.
Zwar entstünden durch die Baumaßnahme Gefahrenstellen, die man aber anders beseitigen könnte als durch Teileinziehung ...
hambre hat geschrieben: Hier findest Du aber eine längere Abhandlung zu den Voraussetzungen der Einziehung von Straßen:
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf ... 011-01.pdf
Daraus wird schon eher klar, wie der planungsrechtliche Anspruch auf Sicherungen bestehender Verbindungen zu verstehen ist.
Interessant. Danke!
Das RP hätte das mal lesen sollen...
Das Teil war schon paar Monate alt, als die eine Einwendung, in der die Probleme der Widmung DEUTLICH angesprochen wurden, beim RP eintrudelte. Das RP hat's aber ganz offensichtlich nicht im Geringsten verstanden (Ident-Nr. 27, wer's im Beschluss nachlesen will, Originaleinwendung liegt mir vor).
Die beiden bestehenden fahrbahnbegleitenden Radwege werden weggebuddelt. Der künftig viel stärkere Abbiegeverkehr sei viel zu gefährlich (für Rad+Fuß, aber offensichtlich nicht für S-Pedelec, Kutschen & Co. ...?)
Ersatzweise sollen die Radfahrer
- nur noch auf einer Seite fahren (dass der dafür freigegeben sei, wie im Beschluss zu lesen, stimmt nicht)
- dann weiter auf einem Radweg einer anderen abzweigenden Straße,
- dann durch eine Unterführung eines wieder herzustellenden Feldweges,
- dann über ein anderes Sträßchen und
- abschließend in eine Richtung die Straße ohne Hilf queren ...
Wenn nicht das, was wäre dann ein eigenständiger Weg. Das hieße dann:
- Die Bundesstraße wäre ihren straßenbegleitenden (Geh- und) Radweg los,
- damit wäre die (Geh- und) Radwegbenutzungspflicht futsch,
- Rad und Fuß dürften dann auf die Fahrbahn, weil die Straße bisher für alle gewidmet ist,
- wenn man das nicht will, müsste man das per Schild verbieten,
- was aber eine Teileinziehung = Änderung der Widmung erfordert,
- was m.E. Teil der Planfeststellung sein müsste, weil direkte Folge der Baumaßnahme.
hambre hat geschrieben: Aber ich glaube nicht, dass man über diesen Umweg so eine Brücke verhindert.
Für die evtl. Verhinderung der Brücke wären andere Abschnitte unserer Klage zuständig und nicht ganz ohne Erfolgsaussicht.
Das Monieren der Radwegplanung ist davon unabhängig, "hilfsweise" soll bei Nichtverhinderung der Brücke eine für Radfahrer brauchbare Führung erzwungen werden ...
hambre hat geschrieben: Dann wird noch irgendwie ein Radwegetunnel oder -brücke zusätzlich eingeplant um den Planungsmangel zu beseitigen,
Das ist Ziel dieses Teils der Klage ...
Der entstehende Zeitverzug wird gerne mitgenommen ... ;-)
Selbst schuld das RP, hätte die Einwendungen ja nicht pauschal abbügeln müssen ...
hambre hat geschrieben:sofern es sich denn überhaupt um einen solchen handelt.
Das meinen wir schon ... Die veränderte Führung hat eine so saumäßig schlechte Qualität mit neuen Gefahrenstellen statt wie bisher zügiger und vorfahrtsberechtigter Fahrt, dass sie in anderen Verfahren den Planern auch zu recht um die Ohren fliegen müsste ... Die Radfahrerpassagen der VwV-StVO und die ERA 2010 scheinen dem RP völlig unbekannt zu sein ...
sentry
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von sentry »

Ok, das Projekt ist doch um einiges komplexer, als es die Ausgangsfrage hätte erwarten lassen :shock:

Ohne genauere Kenntnis des Projekts kann man da nicht viel Substantiiertes zu sagen. Vieles hängt hier eben mehr von Fakten als von Emotionen ab (Verkehrszahlen - auch für Radfahrer, untersuchte Varianten und die Abwägungsargumente, erhebliche Beinträchtigungen und vorhandene (echte) Trassenalternativen usw. usf.)
Ich denke allerdings, dass Klagen, die sich irgendwie um die Radweggeschichte drehen, vor dem Verwaltungsgericht scheitern werden.
Die Radwegplanung scheint irgendwie suboptimal zu sein, aber rechtlich angreifbar ist das wohl nicht. Tatsächlich scheint jedenfalls keine bestehende Verbindung unterbrochen zu werden, so dass sich wahrscheinlich weder eine Änderung der Planung noch zusätzliche Radwegplanungen einklagen lassen.

Es lässt sich immer leicht sagen, eine Planung sei schlecht. Aber das Gericht entscheidet nicht über gut oder schlecht, sondern nur, ob die vorgelegte Planung rechtlich zulässig ist. Und genau da haben die Planer ihre Hausaufgaben meistens eben doch gemacht.
Mueck
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Re: Rechtsanspruch auf planungsrechtl. Sicherung besteh. Ver

Beitrag von Mueck »

sentry hat geschrieben:(Verkehrszahlen - auch für Radfahrer,
In den Planfeststellungsunterlagen sind mir keine Erhebungen dazu ins Auge gestochen ...
Auch sonst liegen mir keine vor, die alten städtischen, die ich hier liegen hatte, enden deutlich vor der Brücke.
Vielleicht gibt es bald welche, weil die Verbindung über den Rhein ist eine von 3 Routen im Raum KA, für die das Potential für Radschnellwege untersucht werden.
sentry hat geschrieben:untersuchte Varianten
Radwege? Keine wirklich untersuchte Variante in der Offenlage, erst Vorschläge von Einwendern wurden kurz verbal abgebügelt.
sentry hat geschrieben: und die Abwägungsargumente,
Bei den bald vielen Abbiegern müssen die Radfahrer aus Sicherjeitsgründen da weg ...
sentry hat geschrieben: erhebliche Beinträchtigungen
Auf der neuen Planung? Ich und andere meinen ja ...
sentry hat geschrieben: und vorhandene (echte) Trassenalternativen usw. usf.)
Wenn man bedenkt, dass die Neubaustraße ein Natura-2000-Vogelschutzgebiet durchpflügt, könnte man ja meinen, es sollte kein wirkliches Problem sein, einen Radweg zwischen vorhandene Straße und Grenze eine ebensolchen zu quetschen ... Aber da entdeckt man plötzlich das Herz für die Natur ... Das wäre eine Idee für die Südseite, von mir vorgeschlagen.
In einer anderen Einwendung wurden Überwerfungsbauwerke auf vorhandener Trasse vorgeschlagen. Abgebügelt hat das RP Brücken, die Rampen würden zu lang (incl. Rechenfehler). Dass der straßenbauliche Fachterminus auch Unterführungen umfasst, war dem RP offenbar unbekannt, deren Rampen würden passen, werden eh von der ERA bevorzugt und ganz nebenbei liegt die Straße eh schon 2/3 de nötigen Tiefe über dem Geländeniveau ...
sentry hat geschrieben: Ich denke allerdings, dass Klagen, die sich irgendwie um die Radweggeschichte drehen, vor dem Verwaltungsgericht scheitern werden.
Die Radwegplanung scheint irgendwie suboptimal zu sein, aber rechtlich angreifbar ist das wohl nicht. Tatsächlich scheint jedenfalls keine bestehende Verbindung unterbrochen zu werden,
Eigentlich schon ...
sentry hat geschrieben: so dass sich wahrscheinlich weder eine Änderung der Planung noch zusätzliche Radwegplanungen einklagen lassen.
Da es ein Radweg an einer Bundesstraße ist und das FStrG eigentlich Verbesserungen verlangt und nicht Verschlechterungen ... Schaun mer mal ...
sentry hat geschrieben: Es lässt sich immer leicht sagen, eine Planung sei schlecht. Aber das Gericht entscheidet nicht über gut oder schlecht, sondern nur, ob die vorgelegte Planung rechtlich zulässig ist. Und genau da haben die Planer ihre Hausaufgaben meistens eben doch gemacht.
Von gemachten Hausaufgaben sehe ich wenig ... Vor allem bei der Widmungsfrage sehe ich Potential für Sprengstoff, aber auch sonst Abwägungsfehler ...
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