Minijob Rentenversicherung?
Moderator: FDR-Team
Re: Minijob Rentenversicherung?
Schön, aber damit kriegst du nur die Arbeitnehmeranteile der Beiträge erstattet. Beiträge, die der Versicherte nicht (mit-)getragen hat, werden nicht erstattet --> § 210 Abs. 3 SGB VI
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
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Re: Minijob Rentenversicherung?
Du hast recht. Ich bin bei meinem Vergleichsfall von einen Minijob ausgegangen. Tatsächlich wurde aber über Steuerklasse 6 abgerechnet.Old Piper hat geschrieben:Schön, aber damit kriegst du nur die Arbeitnehmeranteile der Beiträge erstattet. Beiträge, die der Versicherte nicht (mit-)getragen hat, werden nicht erstattet --> § 210 Abs. 3 SGB VI
Re: Minijob Rentenversicherung?
Würde Euch gerne noch etwas fragen,Donaldo hat geschrieben:Hallo und guten Abend,
aus gesundheitlichen Gründen bin ich mit 56 Jahren schon länger in den vorzeitigen Ruhestand DU versetzt worden.
Meine finanzielle Situation sieht leider nicht gut aus -Miete-Familie-usw.
Ich werde einen Minijob ausüben müssen um irgendwie über die Runden zu kommen, wobei mir das gesundheitlich sicher schwer fällt!
Meine eigentliche Frage, und bitte nur diese Thematik disskutieren,
muss ich bei dem Minijob Rentenbeiträge abführen??
Bin Euch seeehr dankbar für eine hilfreiche verständliche Antwort,
vielen Dank und Grüße
der Minijob/das Einkommen muss bei der Versorgungsstelle (Mindestpension d DU) angezeigt werden, das ist mir bewusst.
Der Minijob bedarf aber keiner Genehmigung/Anzeigepflicht beim ehemaligem Dienstherren, ist das auch richtig?
(Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses länger als 5 Jahre)
Vielen Dank nochmals!
Grüße
Re: Minijob Rentenversicherung?
Hallo,
könnte mir evtl. jemand bei meiner letzten Frage weiterhelfen?
Danke im Voraus!
Grüße
könnte mir evtl. jemand bei meiner letzten Frage weiterhelfen?
Danke im Voraus!
Grüße
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Re: Minijob Rentenversicherung?
Nur Geduld! Mit Beamtenrecht befassen sich nunmal weniger Mitglieder dieses Forums als zB. mit Mietrecht oder Arbeitsrecht, einfach weil weniger davon betroffen sind. Sie werden sich also gedulden müssen, bis einer der Wissenden mal wieder reinschaut.
Grüße, Susanne
Re: Minijob Rentenversicherung?
Mein Dienstherr verschickt jährlich Informationen zur Nebentätigkeitsverordnung an alle potentiell Betroffenen mit Links zu den den entsprechenden Vorschriften. Dort kann man im Zweifelsfall nachlesen. Wenn Ihr Dienstherr dies nicht von selber tut, dann tut er es bestimmt auf Nachfrage.
Oder Sie schauen selber in der für Sie einschlägigen Nebentätigkeitsverordnung (Bund / Land / Kommune) nach.
Oder Sie schauen selber in der für Sie einschlägigen Nebentätigkeitsverordnung (Bund / Land / Kommune) nach.
MfG
Old Piper
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Old Piper
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Re: Minijob Rentenversicherung?
vielen Dank!Old Piper hat geschrieben:Mein Dienstherr verschickt jährlich Informationen zur Nebentätigkeitsverordnung an alle potentiell Betroffenen mit Links zu den den entsprechenden Vorschriften. Dort kann man im Zweifelsfall nachlesen. Wenn Ihr Dienstherr dies nicht von selber tut, dann tut er es bestimmt auf Nachfrage.
Oder Sie schauen selber in der für Sie einschlägigen Nebentätigkeitsverordnung (Bund / Land / Kommune) nach.
Eine Information zu dieser Thematik habe ich zumindest nicht vom Dienstherren bekommen. Bei telefonischer Nachfrage erhalte ich die gleiche Antwort wie hier "schauen sie selber".
Gesunde Menschen stellen sich das alles so einfach vor......
Re: Minijob Rentenversicherung?
Hallo Donaldo,
da der Ruhestandsbeamte kein Amt mehr ausübt, ist seine Beschäftigung auch keine Nebentätigkeit, die dem Dienstherrn angezeigt werden müsste oder die genehmigt werden müsste. Die Anzeigepflicht bei der Versorgungsdienststelle bleibt davon unberührt.
da der Ruhestandsbeamte kein Amt mehr ausübt, ist seine Beschäftigung auch keine Nebentätigkeit, die dem Dienstherrn angezeigt werden müsste oder die genehmigt werden müsste. Die Anzeigepflicht bei der Versorgungsdienststelle bleibt davon unberührt.
Re: Minijob Rentenversicherung?
Danke für die Info mecki111 !!
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Re: Minijob Rentenversicherung?
es mag sein, dass es Unterschiede im Beamtenrecht, Bund, Länder, Gemeinden gibt. Auch kann die einzelne festsetzende Behörde unterschiedliche Auflagen machen. Ich kenne es aus dem Beamtenrecht nicht anders, dass man jedwede Tätigkeit nach Penionsbeginn vor Vollendung der Altersgrenze zwingend melden muss!
Nur so kann die Pensionsbehörde i.d.R. prüfen, ob eine Anrechnung oder Teilanrechnung auf die Pension zu erfolgen hat.
Nur so kann die Pensionsbehörde i.d.R. prüfen, ob eine Anrechnung oder Teilanrechnung auf die Pension zu erfolgen hat.
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Re: Minijob Rentenversicherung?
mecki111 hat geschrieben:Hallo Donaldo,
da der Ruhestandsbeamte kein Amt mehr ausübt, ist seine Beschäftigung auch keine Nebentätigkeit, die dem Dienstherrn angezeigt werden müsste oder die genehmigt werden müsste. Die Anzeigepflicht bei der Versorgungsdienststelle bleibt davon unberührt.
Eine Nebentätigkeit muss nicht genehmigt werden - die Nebentätigkeit muss aber angezeigt werden.
Siehe hierzu die Vorgaben für Bundesbeamte nach § 105 BBG und nach § 41 BeamtStG für Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige.
Grob gesehen kann diese Nebentätigkeit nur versagt werden, wenn eine Tätigkeit mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses in Zusammenhang steht. Hier besteht die Möglichkeit seitens des Dienstherrn, diese zu untersagen, wenn durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden und dadurch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Darüber hinaus haben alle Beamten im Ruhestand eine allgemeine Anzeigepflicht. Sie müssen der für die Versorgung zuständigen Stelle Auskunft über die Höhe des erzielten Nebenverdienstes erteilen – und zwar von sich aus. Diese Anzeigepflicht ist aus dem Grunde, da ggf. Anrechnungen bei Überversorgung vorgenommen werden können...
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