A kauft einen Artikel in einem Internetauktionshaus bei einem privaten Verkäufer und entscheidet sich für den Versand als "Warensendung" und gegen den Paketversand. Der Artikel kommt in einem zerrissenen Umschlag, aber trotzdem selbst unversehrt an. A beschwert sich in fragwürdigem Ton über den Umschlag sowie darüber, dass das Mittelchen für Haustiere, das bestellt worden war, als "neu" verkauft, aber nur noch 4 Monate haltbar sei. Die Packung wird normalerweise innerhalb von 2 Wochen aufgebraucht. Der Verkäufer B antwortet freundlich und bietet sogar Rücknahme an, will allerdings die Versandkosten nicht tragen. Dies lehnt A wiederum mit einer frechen Mail ab und bewertet B negativ mit dem Kommentar: "Schlechter geht's nicht. Nein danke und nie wieder".
Einen Antrag auf Überarbeitung des Kommentars wegen Schmähkritik lehnt A ab. Die Bewertung sei so korrekt.
Muss B diese Bewertung hinnehmen? Wie wäre eine aussichtsreiche Vorgehensweise, wenn er dies nicht möchte? Handelt es sich bei dem o.g. Kommentar um eine Schmähkritik oder eine in diesem Rahmen zulässige Meinungsäußerung?
Beseitigung von Schmähkritik?
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Re: Beseitigung von Schmähkritik?
Nein. Schon alleine weil es sich nicht gegen eine Person richtet.Zirkusboxer hat geschrieben:Handelt es sich bei dem o.g. Kommentar um eine Schmähkritik
Die ergibt sich idR. aus den Richtlinien des jeweiligen Verkaufsportals. Eine Klage dagegen halte ich für aussichtslos.Zirkusboxer hat geschrieben:Wie wäre eine aussichtsreiche Vorgehensweise, wenn er dies nicht möchte?
Re: Beseitigung von Schmähkritik?
Da die Bewertung nicht die Realität wiedergibt, würde ich mich an das Auktionshaus wenden und den Fall schildern. Das dürfte schon reichen, da ja der Nachrichtenverkehr nachvollziehbar ist.Zirkusboxer hat geschrieben:Muss B diese Bewertung hinnehmen? Wie wäre eine aussichtsreiche Vorgehensweise, wenn er dies nicht möchte? Handelt es sich bei dem o.g. Kommentar um eine Schmähkritik oder eine in diesem Rahmen zulässige Meinungsäußerung?
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