Erbrecht/Kautionsrückzahlung

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Citygirl
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Erbrecht/Kautionsrückzahlung

Beitrag von Citygirl »

Hallo...folgender Sachverhalt: Ich habe jahrelang einen älteren Herrn betreut (ist bei der Kasse festgehalten) dieser ist im März 2017 verstorben. Eine Generalvollmacht die mir erlaubt alle Verträge zu kündigen und die Mietkaution zu verrechnen bzw. diese entgegen zu nehmen ist vorhanden. Leider aber keine Vollmacht für die Bank nach dem Tode. Das Erbe wurde von den Angehörigen ausgeschlagen...jedoch habe ich eine Schenkungsurkunde zu Lebzeiten mit zwei unabhängigen Zeugen im Jahre 2013 über das gesamte Inventar. Ich bin dann auch meiner Verpflichtung nachgekommen und habe die Wohnung ordnungsgemäß zum 31.5.2017 übergeben. Da die Wohnung von den neuen Mietern selbst renoviert wird (Absprache mit der Hausverwaltung) ist noch eine restliche Kaution von über 1000,-€ vorhanden. Per Post erhielt ich dann ein Brief von der Hausverwaltung, ich möge doch ein Konto angeben wo das Geld hin überwiesen werden soll. Auch dieser Verpflichtung bin ich rechtzeitig nachgekommen. Nun aber hat die Hausverwaltung das Geld auf das Konto des Verstorbenen überwiesen, wo ich nartürlich nicht ran komme. Was kann ich jetzt rechtlich tun, wenn es geht bitte mit Paragrafen, um der Hausverwaltung eine Frist zu setzen bzw. das Geld auf mein Konto zurück zu buchen? Zumal auch Kosten entstanden sind für Sperrmüll abholen und so.

Noch eine Frage...ist es richtig das die Kaution nicht als Vermögen bei Erbausschlagung mit angerechnet wird? Der ältere Herr wollte das ich das Geld bekomme weil ich mich viele Jahre um ihn gekümmert habe und die Möbel keinen großen Wert hatten.

Lieben Dank schon mal im Vorraus an alle die sich dazu äußern...ist dringend..bitte schnell antworten...DANKE :D liebe Grüße Citygirl :P
SusanneBerlin
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Re: Erbrecht/Kautionsrückzahlung

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,
Ich bin dann auch meiner Verpflichtung nachgekommen und habe die Wohnung ordnungsgemäß zum 31.5.2017 übergeben.
Welche Verpflichtung? Vollmachten enden grundsätzlich beim Tod des Vollmachtgebers, wenn nicht in der Vollmacht vermerkt ist, dass sie über den Tod hinaus gelten soll.

Noch eine Frage...ist es richtig das die Kaution nicht als Vermögen bei Erbausschlagung mit angerechnet wird?
Zur Erbmasse gehören sämtliche Geldauszahlungsansprüche, die der Erblasser gegen andere hatte, also auch die Kaution. Das ist unabhängig davon, ob die Erben das Erbe ausschlagen.
Zumal auch Kosten entstanden sind für Sperrmüll abholen und so.
Hätten Sie ja nicht machen müssen, Sie sind ja kein Erbe.
jedoch habe ich eine Schenkungsurkunde zu Lebzeiten mit zwei unabhängigen Zeugen im Jahre 2013 über das gesamte Inventar.
Genau genommen gehören Ihnen auch die Möbel nicht. Eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers wirksam werden soll, muss notariell beurkundet werden um rechtskräftig zu sein. Eine selbstgeschriebene Urkunfe mit Zeugen reicht nicht aus.
Grüße, Susanne
matthias.
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Re: Erbrecht/Kautionsrückzahlung

Beitrag von matthias. »

Das Geld gehört dir nicht, also kann es nicht auf dein Konto überwiesen werden.

Wenn du Forderungen hast, z.b. weil du die Wohnung geräumt hast und dabei Aufwendungen hattest, musst du dich an den/die Erben wenden. Das mag dann irgendwann letztlich der Staat sein.


Das Inventar gehört dir auch nicht wie gesagt, allerdings wird hier wohl letztlich niemand was sagen, da sowas in fast allen Fällen eh wertlos ist. Ausser es käme doch noch ein Verwandter der was davonn haben will.
SusanneBerlin
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Re: Erbrecht/Kautionsrückzahlung

Beitrag von SusanneBerlin »

Eine Generalvollmacht die mir erlaubt alle Verträge zu kündigen und die Mietkaution zu verrechnen bzw. diese entgegen zu nehmen ist vorhanden.
Eine Vollmacht berechtigt einen dazu, für den Vollmachtgeber zu handeln, das heißt aber nicht dass das Eigentum des Vollmachtgebers auf den Vollmachtnehmer übergeht. Der Vollmachtnehmer verwaltet nur das Eigentum des Vollmachtnehmers. Selbst wenn es also gelungen wäre, den Vermieter dazu zu bringen die Kaution auszuzahlen, gehört dir das Geld nicht und du hättest es an die Erben oder an den Nachlassverwalter herauszugeben.

Von Gesetz wegen gehört die Kaution zum Nachlass. Alle Versuche, die Kaution oder andere Vermögensgegenstände nach dem Tod am Nachlass vorbei irgendjmandem zuzuschustern ohne Testament und ohne notarielle Vereinbarung, funktionieren rechtlich gesehen nicht.

Allenfalls könnte man die Schenkungsurkunde über die Möbel als Vermächtniseinsetzung betrachten wenn sie handgeschrieben und unterschrieben vom Erblasser ist (ein handgeschriebenes Testament bedarf zur Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung im Gegensatz zum Schenkungsversprechen), aber selbst dann darf sich der Inhaber des Vermächtnisses nicht selbst bedienen sondern muss das Vermächtnis von den Erben einfordern.
Grüße, Susanne
matthias.
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Re: Erbrecht/Kautionsrückzahlung

Beitrag von matthias. »

SusanneBerlin hat geschrieben:aber selbst dann darf sich der Inhaber des Vermächtnisses nicht selbst bedienen sondern muss das Vermächtnis von den Erben einfordern.
Wobei nichts Tun hat weitere Kosten verursacht hätte. Von daher sind wahrscheinlich alle Seiten froh wie es gelaufen ist auch wenn es juristisch nicht ganz korrekt war.

Man kann es so sehen, sie hat das Inventar bei sich gelagert :-)
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