Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gültig?

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Flötzinger
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Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gültig?

Beitrag von Flötzinger »

Hallo liebe Gemeinde,

Folgende Frage geht mir durch den Kopf:

Person A. hat eine Immobilie in Ungarn verkauft. Vertrag wurde von einem Ungarischen RA aufgesetzt. Unterschrieben haben in Deutschland Verkäufer A. und Käufer B.
A. + B. haben ihre Unterschriften getrennt vor einem deutschen Notar bestätigen lassen. Weder A. + B. haben die richtigkeit des Notarstempels mit einer Haager Apostille beim Landgericht beglaubigen lassen. Der ungarische RA hat dies so akzeptiert.

Normalerweise wäre dieser Vertrag doch nicht gültig, da die Haage Apostille vorgeschrieben ist.
Sehe ich das so richtig bzw. wie ist die Rechtslage?

Danke im Voraus!
Ronny1958
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von Ronny1958 »

Die Apostille nach dem Haager Übereinkommen ist keine formelle Gültigkeitsvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Vertrages.
Normalerweise wäre dieser Vertrag doch nicht gültig, da die Haage Apostille vorgeschrieben ist.
Sagt wer?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Flötzinger
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von Flötzinger »

Sagt ein angehender Jurist...

Warum sonst benötigt man diese Haager Apostille, neben dem Stempel des Notars, zur weiteren Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift im Ausland?

Dann würde der Stempel vom Notar ja vollkommen reichen!
khmlev
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von khmlev »

Die Apostille ist die vereinfachte Form der Echtsheitsbestätigung einer Urkunde im internationalen Rechtsverkehr.

Die Apostille bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der öffentlichen Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die öffentliche Urkunde versehen ist. Die Apostille bestätigt nicht den Inhalt der öffentlichen Urkunde, auf die sie sich bezieht.

Ob eine deutsche Urkunde in Ungarn ohne Apostille im Rechtsverkehr verwendet werden kann, also anerkannt wird, richtet sich nach ungarischen Recht und nicht nach deutschem Recht.
Gruß
khmlev
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Flötzinger
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von Flötzinger »

Nach ungarischen Recht, ist wie in Deutschland auch, eine Apostille vorgeschrieben, um die Echtheit des Notarstempels bzw. Unterschrift aus dem Ausland zu bestätigen.

"Ungarn und Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens vom
05.10.1961. Dieses regelt, dass deutsche und ungarische Urkunden, die mit einer Über-
beglaubigung, der so genannten „Apostille“ versehen sind, im jeweils anderen Land ohne weitere
Formalitäten als echt anerkannt werden. Eine Legalisation im Rechtssinne ist daher nicht
erforderlich. Die Apostille wird in Stempelform auf der Originalurkunde angebracht.

Der angehende Jurist meinte zu mir, das dadurch der ganze Vertrag angefechtet werden könnte. Ich bin mir da nicht ganz so sicher???

Wie ist das dann, wenn der Stempel der Apostille bei einem Vertrag fehlt, obwohl er für die Anerkennung benötigt wird? Es handelt sich ja dann um ein Formalfehler...
Ronny1958
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von Ronny1958 »

Nach ungarischen Recht, ist wie in Deutschland auch, eine Apostille vorgeschrieben, um die Echtheit des Notarstempels bzw. Unterschrift aus dem Ausland zu bestätigen.
Wenn Sie mir jetzt noch die rechtsvorschrift im deutschen Rechtsbereich nennen, welche eine Apostile zwingend vorschreibt, wäre ich Ihnen dankbar.

Die bestätigung der Echtheit einer Unterschrift in Form der haager Apostille wird dann angefordert, wenn Zweifel an deren Echtheit und / oder an der Echtheit des Schriftstücks der urkunde etc. pp. bestehen.

Nur dann. Den Beweiswert einer Urkunde steigert die Apostille im Übrigen nicht, im Gegensatz zu einer Legalisation bspw. bei welcher die ZPO in § 438 Abs. 2 sogar eine Aussage zur Echtheit einer legalisierten Urkunde trifft.
Wie ist das dann, wenn der Stempel der Apostille bei einem Vertrag fehlt, obwohl er für die Anerkennung benötigt wird? Es handelt sich ja dann um ein Formalfehler...

Die Apostille bestätigt NUR die Echtheit der unterschrift und des Siegels MEHR Nicht.

Es kann kein Formalfehler sein, denn es ist(zumindest mir)
keine Vorschrift geläufig, welche als formale Anerkennungsvoraussetzung eine Apostille verlangt.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Flötzinger
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von Flötzinger »

@ ronny1958

Wir reden/schreiben ja von grenzüberschreitendem Recht "Deutschland/Ungarn". In unserem deutschen Rechtssystem steht ganz klar wie oben schon vermerkt folgendes:

Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann
anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt
worden ist. Wenn Sie ungarische Urkunden in Deutschland vorlegen wollen, gilt folgendes:
Ungarn und Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens vom
05.10.1961. Dieses regelt, dass deutsche und ungarische Urkunden, die mit einer Über-
beglaubigung, der so genannten „Apostille“versehen sind, im jeweils anderen Land ohne weitere
Formalitäten als echt anerkannt werden. Eine Legalisation im Rechtssinne ist daher nicht
erforderlich. Die Apostille wird in Stempelform auf der Originalurkunde angebracht.

Für Ungarn gilt das gleiche mit deutschen Urkunden...
khmlev
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von khmlev »

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keinen Legalisationszwang. Soweit eine ausländische Urkunde die äußeren Merkmale einer öffentlichen Urkunde enthält, gilt sie auch im Inland als öffentliche Urkunde.

Im umgekehrten Fall, wäre der Immobilien-Kaufvertrag in Deutschland von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vor einem deutschen Notar beurkundet worden. Würde nunmehr eine Genehmigungserklärung eines Beteiligten aus Ungarn mit Beglaubigung der Unterschrift durch einen ungarischen Notar, aber ohne Apostille eingehen, wäre der Vertrag wirksam, weil die ungarische Urkunde, die für das Rechtsgeschäft erforderliche Form erfüllt (Art. 11 EGBGB). Beweiskraft kann dieser Urkunde aber nur zuerkannt werden, wenn sie echt ist und die Echtheit wiederum wird durch die Apostille bescheinigt. Bei einem Grundstückskaufvertrag benötige ich den Echtheitsbeweis der ungarischen Urkunde im Grundbuchverkehr (§ 29 GBO). Für den schuldrechtlichen Teil und die Wirksamkeit des Vertrages muss nur die Form erfüllt werden (Art. 11 EGBGB).
Gruß
khmlev
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von freemont »

Flötzinger hat geschrieben: ...
Wie ist das dann, wenn der Stempel der Apostille bei einem Vertrag fehlt, obwohl er für die Anerkennung benötigt wird? Es handelt sich ja dann um ein Formalfehler...
Hallo,

falls für die Umschreibung des ungarischen Grundbuchs die Apostille (und eine beglaubigte Übersetzung) gebraucht wird, veranlasst das der dt. Notar gegen Gebühr beim Präsidenten des Landgerichts und leitet das gleich direkt den ungarischen "Kollegen" zu.

Mit der davon unbhängigen Wirksamkeit des Dokuments hat das nichts zu tun, es soll ja nur für die Verwendung im Ausland legalisiert werden:

http://de.wikipedia.org/wiki/Apostille# ... elgien.png
Ronny1958
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Re: Immobilienkaufvertrag Ungarn ohne Haager Apostille gülti

Beitrag von Ronny1958 »

Flötzinger hat geschrieben:@ ronny1958

Wir reden/schreiben ja von grenzüberschreitendem Recht "Deutschland/Ungarn". In unserem deutschen Rechtssystem steht ganz klar wie oben schon vermerkt folgendes:

.........

Für Ungarn gilt das gleiche mit deutschen Urkunden...
Daraus folgt aber weder in Ungarn noch in Deutschland, dass eine Apostille Pflicht ist. Es hängt immer von der empfangenden Stelle ab, ob sie überhaupt eine Apostille explizit fordert.
Ich halte von einer solchen generellen Forderung überhaupt nichts, weil (wie oben bereits erwähnt) die Apostille nur die Echtheitsbestätigung für Unterschrift und Dienstsiegel darstellt. Mehr eben nicht.

Sie sagt weder etwas über den beurkundeten Sachverhalt noch etwas über die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Angaben aus.

Ich bearbeite solche Fälle im Personenstandsrecht seit fast 25 Jahren, weswegen ich das schon beurteilen kann.

Die Apostille wird hinsichtlich ihrer Aussagekraft gnadenlos überschätzt.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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