hochwertige Ware beim Sped. verschwunden, unterversichert?

Transportrecht, Speditionsrecht, Gefahrgut-Transportrecht, Versandrecht

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-Dennis-
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hochwertige Ware beim Sped. verschwunden, unterversichert?

Beitrag von -Dennis- »

Guten Tag zusammen,

zunächst einmal möchte ich mich entschuldigen, falls es dieses Thema schon oft gegeben hat. Ich habe leider nichts passendes über die Suche finden können...

Folgender angenommener Sachverhalt:
Hochwertige Ware wird zum Versand innerhalb Deutschlands bei einem Paketdienst in der Filiale als Expresszustellung aufgegeben und eine Transportversicherung über 2500,- abgeschlossen.
Der Tatsächliche Wert beträgt aber ca. 3000,-
Der Wiederbeschaffungswert sogar ca. 5000,-
Das Paket kommt nie an.
Die Nachforschung ergibt, dass das Paket in der Filiale gescannt wurde, danach aber nie wieder aufgetaucht ist.
Müsste der Paketdienst jetzt tatsächlich nur 2500,- ersetzen?

Ich meine mal gelesen zu haben, dass die Paketdienste bei leichtfertigem oder vorsätzlichem Verlust unbegrenzt haften.
Und das wäre ja hier meiner Meinung nach der Fall.

Wie ist hier die Rechtslage?

Vielen Dank im Voraus

Dennis
-Dennis-
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Re: hochwertige Ware beim Sped. verschwunden, unterversicher

Beitrag von -Dennis- »

Noch eine Frage:

Macht es einen Unterschied, ob der Versender der Ware auch gleichzeitig der Eigentümer der Ware ist?
Der Vertrag kommt doch zwischen dem Paketdienst und dem Versender zustande.
Also müsste der Paketdienst auch gegenüber dem Versender haften, auch wenn der Eigentümer der Ware jemand anderes ist. Richtig?

Wie ist die Rechtslage?
Tim_S.
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Re: hochwertige Ware beim Sped. verschwunden, unterversicher

Beitrag von Tim_S. »

Tag,
es ist immer zwischen der Haftung des Verkehrsunternehmers und der Eintrittspflicht eines Warenversicherers zu unterscheiden.
Wenn ein Warenversicherungsvertrag vom Spediteur zugunsten den Versenders abgeschlossen wurde, dann hat der Versender also einen Anspruch gegen die Versicherung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen. Wenn die Ware erheblich unterversichert ist, dann schmälert das in der Tat die Zahlungspflicht des Versicherers.
Daneben bleibt aber natürlich der Anspruch gegen den Verkehrsunternehmer. Wenn ein Beförderer Gut verliert, dann haftet er in der Regel unbeschränkt, § 435 HGB oder Art. 29 CMR oder Ziffer 29 ADSp. Das ist durch AGB auch nicht zu Lasten des Versenders änderbar.
Für Pakete gibt es eine Ausnahme: Wenn es eine grenzüberschreitende Paketsendung war und hier das Unternehmen mit dem gelben Posthorn eingesetzt wurde, dann gilt der Weltpostvertrag. Dort steht eine unkaputtbare Haftungsbeschränkung drin, die auch bei ungeklärten Verlusten und selbst bei Vorsatz nicht zu durchbrechen ist. Bei allen anderen Paketdienstleistern gilt der WPV aber nicht, so dass dann der Wert zu ersetzen ist, den das Gut im Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung tatsächlich hatte. Wie hoch der Wert konkret ist ergibt sich aus der Fragestellung nicht deutlich: Der "tatsächliche" Wert soll 3000,- sein, der "Wiederbeschaffungswert" soll 5000,- sein: Wenn für dieses Gut bei Übernahme zur Beförderung im Schnitt 5000,- bezahlt wird, dann ist das der "tatsächliche" Wert, dann ist dieser Wert zu erstatten.
Die Haftung des Verkehrsunternehmers ist übrigens verschuldensunabhängig, es genügt für die Haftung also, dass das Gut heil übergeben wurde und dass der Verkehrsunternehmer eine Ablieferung an die richtige Person nicht beweisen kann. Der Fall sollte eigentlich recht klar und einfach sein.
PS: Und es ist egal, ob der Auftraggeber des Verkehrsunternehmers Eigentümer des Gutes ist oder nicht, er kann trotzdem Schadensersatz verlangen. Außerdem spielt es auch für den Versicherungsanspruch keine Rolle, denn der Versender ist ja Versicherter, das genügt.
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