Definition "Nachbarn"

Transportrecht, Speditionsrecht, Gefahrgut-Transportrecht, Versandrecht

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Paganina1
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Definition "Nachbarn"

Beitrag von Paganina1 »

Hallo,

ich habe eine Frage, die mich seit Längerem beschäftigt. Wie definiere ich bei einer Post -ersatz-zustellung die Person(en) des Nachbarn. Im Netz werde ich nur bedingt fündig. Und dass der Begriff generell schwammig ist ["
Die VZ NRW ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Begriff des Nachbarn zu weit und unbestimmt ist", erklärten die Verbraucherschützer im Nachgang des Verfahrens. Tatsächlich ist der Begriff "Nachbar" nicht gerade eindeutig definiert. In einem städtischen Mehrfamilienhaus gelten gemeinhin die übrigen Hausbewohner als Nachbar. Im ländlichen Raum hingegen geht die Nachbarschaft sogar über das unmittelbar angrenzende Grundstück hinaus. In sehr großen Hochhäusern hingegen sind nur die Bewohner derselben Etage als Nachbar zu verstehen.
"]. Gibt es eindeutige rechtliche Grundlagen, die ich bisher noch nicht gefunden habe? Oder gibt es Grundsatzurteile?

Konkreter aktueller Fall ( sei hier nur exemplarisch gezeigt, da derlei Situationen schon mehrfach vorgekommen sind):
A bestellt im Internet und wartet auf seine Ware. Laut Info wurde die Ware an "Nachbar" B ausgeliefert, der aber im weiteren Umkreis wohnt, also A nicht persönlich bekannt ist, nicht in seinem Haus und nicht in seiner unmittelbaren Nachbarschaft wohnt, quasi "im Stadtteil". A ruft beim Zusteller an und wünscht die erneute Zustellung, da er die erste als falsche Zustellung wertet. Leider reagiert der Zusteller auf mehrmalige Aufforderung nicht. Was kann A tun? Den Zustzeller in Haftung nehemen ( wie?). Den Absender auffordern, sich mit dem Zustelldienst auseinander zu setzen und ggf. vom Kauf zurücktreten?

Ich hoffe Ihr könnt mich ein wenig aufklären. Danke.

Paga
Tim_S.
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Re: Definition "Nachbarn"

Beitrag von Tim_S. »

Tag,
wenn die Sendung tatsächlich als Postsendung aufgegeben wurde, dann folgt die Zulässigkeit der Ablieferung an den Nachbarn aus § 2 Ziffer 4 PUDLV, der zwar nur von "Ersatzempfänger" spricht, was aber von der Rechtsprechung auch auf Nachbarn übertragen wird.
Wenn die Sdg dagegen nicht als Postsendung aufgegeben wurde, dann ist die übliche AGB-Klausel über die Ablieferung bei Nachbarn nach Auffassung des OLG Düsseldorf unwirksam, nach Auffassung eines Senats (aber nicht des Transportrechtssenats) des OLG Köln dagegen wirksam. Es spricht aber mehr für die Unwirksamkeit. Wenn der Empfänger die Sdg dann nicht erhalten hat, dann ist die angebliche Ablieferung beim Nachbarn nichts anderes als ein Verlust in der Obhut des Beförderers. Es bestünde dann ein Schadensersatzanspruch gegen den Beförderer.
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