Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor Ort

Transportrecht, Speditionsrecht, Gefahrgut-Transportrecht, Versandrecht

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HorstausBerlin
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Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor Ort

Beitrag von HorstausBerlin »

Hallo,
ich möchte mich über die generelle Rechtslage informieren.

Angenommen man verkauft bei einer Online-Auktionsplattform einen Flachbildfernseher und verschickt diesen mit einem beliebigen Versender. In den AGB des Versenders ist verankert, dass man eine Transportversicherung abschließen kann, die beinhaltet, dass der TV nicht in der Originalverpackung verschickt werden muss und dass besonders bruchgefährdete Artikel mitversichert sind. Zudem wählt man als zusätzlichen Service die Abholung von zuhause. Des weiteren erklärt der Versender, dass man in Abwesenheit das Paket bei einem Nachbarn abstellen und dort abholen lassen kann, der abholende Mitarbeiter aber das Recht hat, das Paket nicht anzunehmen, wenn ihm die Verpackung ungenügend erscheint.

Wenn nun der Mitarbeiter das Paket abholt und die Übergabe mit seiner Unterschrift quittiert, ist man dann als Verkäufer aus der Haftung entlassen, falls es auf dem Transportweg einen Schaden gibt?
Und was könnte man dem Käufer raten, wenn dieser das Paket, welches keine äußeren Schäden aufweist, angenommen hat und erst einige Stunden später, beim Auspacken mit einer zweiten Person, erkennt, dass ein Bruch des Displays vorliegt?

Wie ist die Rechtslage? Danke im voraus!
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

Nachtrag: In dem fiktiven Fall handelt sich sowohl beim Käufer als auch beim Verkäufer um Privatpersonen.

Das sollte man bei der Abholung durch den Versender villeicht noch berücksichtigen, da es laut meiner Recherche einen Unterschied macht, ob der Verkäufer gewerblich oder privat ist.
Dome071992
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von Dome071992 »

In der Regel, bevor Sie das Paket empfangen, muss der Käufer zunächst bestätigen, dass das Paket nicht beschädigt wird.

Sie kaufen die Transportversicherung.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

Dome071992 hat geschrieben:In der Regel, bevor Sie das Paket empfangen, muss der Käufer zunächst bestätigen, dass das Paket nicht beschädigt wird.
Entschuldigung, diesen Satz habe ich nicht verstanden.
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben:Nachtrag: In dem fiktiven Fall handelt sich sowohl beim Käufer als auch beim Verkäufer um Privatpersonen.
...
Hallo,

ja, das ist sehr wichtig. Denn beim Versendungsverkauf von Privat trägt der Käufer das Tansportrisiko. D.h. verschwindet die Ware, oder wird sie unterwegs beschädigt, muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, obwohl er u.U. nichts erhalten hat. Ausnahme: Schlechtverpackung durch den Verkäufer, dadurch verursachte Beschädigung.

Das ist so laut BGB, widerspricht aber völlig dem Bauchgefühl der meisten Käufer. Manchmal ist es schwierig, das zu vermitteln. Bei den Auktionsportalen ist das auf den Hilfeseiten verständlich erklärt, das kann argumentativ helfen.

Der Käufer ist aber nicht rechtlos gestellt, ihm haftet der Spediteur. Obwohl er nicht Vertragspartner ist, kann er von Gesetzes wegen alle Ansprüche aus dem Transportvertrag gegen den Spediteur geltend machen und sich kurzgesagt da sein Geld wiederholen, siehe §§ 421 ff. HGB. Darauf kann und daf man ihn verweisen, Vertragsunterlagen muss man ihm dazu ggf. zur Verfügung stellen.

Das kann selbstverständlich auch der Verkäufer übernehmen und dem Käufer dann die Erstattungssumme zuleiten. Es ist aber manchmal nicht so ganz einfach den Spediteur bzw. den Versicherer zur Zahlung zu bewegen. Der will die Sendung prüfen, will das Paket sehen, manchmal kooperiert der Käufer nicht. Das kann viel Ärger und Aufwand bedeuten, der Käufer ist näher dran.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

freemont hat geschrieben: ja, das ist sehr wichtig. Denn beim Versendungsverkauf von Privat trägt der Käufer das Tansportrisiko. D.h. verschwindet die Ware, oder wird sie unterwegs beschädigt, muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, obwohl er u.U. nichts erhalten hat. Ausnahme: Schlechtverpackung durch den Verkäufer, dadurch verursachte Beschädigung.
Hallo,
danke für die Antwort.

Nehmen wir an, dass dem Verkäufer in diesem fiktiven Fall absolut daran gelegen ist, dass auch der Käufer seine Entschädigung enthält, möglicherweise sind beide Privatleute und der Käufer ist eine junge Frau, die jeden Cent gebrauchen kann. Es fand Kontakt statt und die junge Frau scheint noch hilfloser als der Verkäufer, verhält sich aber ausgesprochen nett und kooperativ, deshalb ist es dem Verkäufer wichtig, dass die junge Frau ihr Geld zurück erhält, auch wenn, wie in Ihrem Beitrag beschrieben, der Verkäufer nicht haften muss.

Dazu drei Fragen:
1. Wie wäre der Ablauf, wenn der Verkäufer dem Käufer die Ansprüche übertragen möchte, damit der Käufer Ansprüche geltend machen kann?
2. Da der Verkäufer die Transportversicherung abgeschlossen hat, muss doch auch der Verkäufer den Schaden anzeigen, oder muss dieser auch noch vom Käufer angezeigt werden?
3. Ändert sich die Sachlage/Haftungslage falls der Verkauf über eine weit verbreitete Zahlungsart mit Käuferschutz abgewickelt wurde und dieser Käuferschutz vom Käufer in Anspruch genommen wird?

Edit: Dürfte ich nochmal explizit nachfragen, wie es sich verhält, wenn der Verkäufer einen Paketservice mit der Abholung beauftragt hat? Für mein Bauchgefühl gilt die Sendung dann als genügend verpackt, wenn der abholende Mitarbeiter die Sendung entgegennimmt und quittiert. Ist das korrekt?

Wie ist die Rechtslage?
Danke im voraus!
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben:...
Wie ist die Rechtslage?
Danke im voraus!

Ganz einfach wie in den §§ 421 ff. HGB geregelt:
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.
Im eigenen Namen, er braucht den Verkäufer also eigentlich nicht dazu. Versand-/Versicherungsbelege können per Mail/Fax/Post zur Verfügung gestellt werden. Die Sendungsnummer liegt ja vor.

Wenn der Verkäufer die Schadensabwicklung übernimmt, geht das natürlich auch, freiwilliges Entgegenkommen.
PurpleRain
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von PurpleRain »

HorstausBerlin hat geschrieben:Nehmen wir an, dass dem Verkäufer in diesem fiktiven Fall absolut daran gelegen ist, dass auch der Käufer seine Entschädigung enthält, möglicherweise sind beide Privatleute und der Käufer ist eine junge Frau, die jeden Cent gebrauchen kann.
Dann sollte der Verkäufer doch der Einfachheit halber der jungen Frau den Kaufpreis erstatten - das ist der direkte Weg.

Bin ich eigentlich der Einzige hier, dem nach diesen umständlichen und von unwahrscheinlichen Zufällen gespickten Fallschilderung sowie die Einführung einer hilfsbedürftigen jungen Frau der Begriff Versicherungsbetrug in den Sinn kommt?
"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

PurpleRain hat geschrieben: ...
Bin ich eigentlich der Einzige hier, dem nach diesen umständlichen und von unwahrscheinlichen Zufällen gespickten Fallschilderung sowie die Einführung einer hilfsbedürftigen jungen Frau der Begriff Versicherungsbetrug in den Sinn kommt?
Also nein,

dass der Privatkäufer das Transportrisiko nach BGB trägt ist klar. Dass das einem Verkäufer der ein "nobler Kaufmann" ist leid tut auch. Er hat das Geld, der Käufer sitzt auf dem Schaden, wenn ohne Versicherung versandt wurde, geht der Käufer ganz leer aus.

Wenn da ein Verkäufer Empathie entwickelt, spricht das für, nicht gegen ihn und es besteht schon gleich gar kein Betrugsverdacht.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

PurpleRain hat geschrieben:Bin ich eigentlich der Einzige hier, dem nach diesen umständlichen und von unwahrscheinlichen Zufällen gespickten Fallschilderung sowie die Einführung einer hilfsbedürftigen jungen Frau der Begriff Versicherungsbetrug in den Sinn kommt?
Das ist eine unverschämte Unterstellung, aber, wenn Sie der Ansicht sind, dann bringen Sie das doch zur Anzeige.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

freemont hat geschrieben:Also nein,

dass der Privatkäufer das Transportrisiko nach BGB trägt ist klar. Dass das einem Verkäufer der ein "nobler Kaufmann" ist leid tut auch. Er hat das Geld, der Käufer sitzt auf dem Schaden, wenn ohne Versicherung versandt wurde, geht der Käufer ganz leer aus.

Wenn da ein Verkäufer Empathie entwickelt, spricht das für, nicht gegen ihn und es besteht schon gleich gar kein Betrugsverdacht.
Also echt. Ich weiß ja nicht, in welcher Welt manche Leute leben, aber soll der Verkäufer die Käuferin nun ganz einfach hängen lassen? Noch dazu, wenn der Verkäufer ein Privatmann (und alles andere als nobel :-) ) ist, der auch froh wäre, wenn man ihm in dem Fall unter die Arme greifen würde. Das ist ein ganz normaler Akt der Empathie, der Fall läge sicherlich anders, wenn der Verkäufer ein Unternehmen wäre, aber es soll noch Menschen geben, die sich in andere hineinversetzen können und diesen dann unter die Arme greifen. Von hilflos kann außerdem keine Rede sein, wenn es so schlimm wäre, hätte die junge Frau sicherlich schon andere Maßnahmen ergriffen. Aber, man stelle sich vor, es gibt Menschen, die dann Kontakt aufnehmen und versuchen, das ganze freundlich und sachlich und zur Zufriedenheit beider zu regeln.

Aber zur nicht ganz unnützen Frage von "PurpleRain": Wäre es denn eine Möglichkeit, wenn der Verkäufer der Käuferin den Kaufpreis erstattet oder wäre das sozusagen eine stillschweigende Anerkennung, dass der Versicherungsschutz nicht besteht? Könnte dann der Verkäufer alles mit der Versicherung regeln? Bleibt wohl das Risiko, dass die Käuferin den Artikel, und somit die zur Begutachtung nötigen Beweisstücke vernichtet.

Wie ist die Rechtslage?

Abschließend, als Tipp für so manchen: Weniger RTL schauen. ;-)

P.S.: Ich weiß nicht, ob das folgende erlaubt ist, wenn nicht bitte löschen: Es wäre schön, wenn der Nutzer "freemont" kurzzeitig seine Einstellungen PN betreffend ändern könnte. :-)
ktown
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von ktown »

Also sie tun freemont Unrecht. Er steht ihnen eigentlich bezüglich des Statements von PurpleRain bei.

Auch ich kann hier bisher keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines Betrugsversuches erkennen. Wir sind jedoch hier in einem freien Forum und da steht es zu, dass User auch solche Meinungen äußern.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

ktown hat geschrieben:Also sie tun freemont Unrecht. Er steht ihnen eigentlich bezüglich des Statements von PurpleRain bei.

Auch ich kann hier bisher keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines Betrugsversuches erkennen. Wir sind jedoch hier in einem freien Forum und da steht es zu, dass User auch solche Meinungen äußern.
Nein, das sollte so nicht rüberkommen. Tut mir leid, wenn ich mich falsch ausgedrückt habe, oder wenn es so rüberkommt, als wollte ich freemont damit kritisieren. Natürlich bin ich freemont absolut dankbar und habe es auch so verstanden, dass freemont zu mir steht. Der Vorwurf des Betrugsversuches ist nicht konkret formuliert, trotzdem hat das meiner Ansicht nach nichts mehr mit freier Meinungsäußerung zu tun.
Ich glaube, Betrüger haben es nicht nötig, sich in einem Forum anzumelden, die wissen meistens was sie tun.
Wie auch immer, ich würde mich freuen, wenn man zum Thema zurückkehren könnte.
Danke.
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben:...
Nein, das sollte so nicht rüberkommen.
...

Ist es auch nicht, keine Sorge.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

freemont hat geschrieben: Ist es auch nicht, keine Sorge.
Dürfte ich Sie noch um Beantwortung der weiteren Fragen bitten? Sie haben mir die Rechtslage schon so verständlich erklärt... :-)
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