Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor Ort

Transportrecht, Speditionsrecht, Gefahrgut-Transportrecht, Versandrecht

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freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben: ... Dürfte ich Sie noch um Beantwortung der weiteren Fragen bitten ...

Selbstverständlich kann auch der Verkäufer den Schaden abwickeln, er hat ja den Vertrag mit Spediteur/Versicherung geschlossen.

Aber das Interesse des Käufers erlahmt oft schlagartig, wenn er sein Geld wieder hat. Er hat die Ware, er hat die Verpackung, er hat trotz Schaden abgenommen. Siehe § 438 HGB, das ist sehr gefährlich.

Und die Versicherung wird nicht jubelnd zahlen, das kann zäh und mühsam sein, die Foren sind voll von Leidensgeschichten, "erst als ich einen Anwalt eingeschaltet habe ... ".

Das kann man nur selber entscheiden, ob man sich das antun will.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

freemont hat geschrieben:Aber das Interesse des Käufers erlahmt oft schlagartig, wenn er sein Geld wieder hat. Er hat die Ware, er hat die Verpackung, er hat trotz Schaden abgenommen. Siehe § 438 HGB, das ist sehr gefährlich.
Genau aus diesem Grund möchte der Verkäufer das Geld zunächst nicht zurückzahlen. Dem Verkäufer ist daran gelegen, dass beide Seiten ihr Geld zurückerhalten, inwieweit der Käufer daran interessiert ist, entzieht sich der Kenntnis des Verkäufers.

Wenn Sie mir bitte noch folgende Frage beantworten könnten:

Ändert sich die Sachlage/Haftungslage falls der Verkauf über eine weit verbreitete Zahlungsart mit Käuferschutz abgewickelt wurde und dieser Käuferschutz vom Käufer in Anspruch genommen wird? Sollten die Regelungen eines solchen Zahlungsanbieters über dem BGB stehen?

Und haben Sie vielleicht noch Links, die zur Klärung dienen könnten? Ich habe leider nichts spezifisches finden können, besonders weil in diesem fiktiven Fall die Ware vor Ort abgeholt und die Übernahme quittiert wurde.

An dieser Stelle nochmals Vielen Dank, Sie haben bereits sehr viel Licht in diesen fiktiven Fall gebracht.
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben:...
Ändert sich die Sachlage/Haftungslage falls der Verkauf über eine weit verbreitete Zahlungsart mit Käuferschutz abgewickelt wurde und dieser Käuferschutz vom Käufer in Anspruch genommen wird? Sollten die Regelungen eines solchen Zahlungsanbieters über dem BGB stehen?
...

Das ändert natürlich alles, die Entscheidungen des Käuferschutz sind oft nicht nachvollziehbar, Manchmal scheint es so, dass dort unbekannt ist, dass ein Privatkäufer das Transportisiko trägt. Es kann passieren, dass ihm trotzdem das Geld zurückerstattet wird.

Das ist dann zwar nach BGB "falsch", aber das Geld ist weg, müsste beim Käufer zurückgeklagt werden. Bevor der Fall pro Verkäufer geschlossen ist, sollte man also nichts festlegen.

Die 7 Tage Frist des § 438 haben Sie gesehen, die sollte man nicht verpassen.

Wenn Sie weiteren Lesestoff suchen, werden Sie im User-Forum dieses grossen Auktionsportals fündig, da ist das fast schon der Standardfall.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

freemont hat geschrieben: Das ändert natürlich alles, die Entscheidungen des Käuferschutz sind oft nicht nachvollziehbar, Manchmal scheint es so, dass dort unbekannt ist, dass ein Privatkäufer das Transportisiko trägt. Es kann passieren, dass ihm trotzdem das Geld zurückerstattet wird.

Das ist dann zwar nach BGB "falsch", aber das Geld ist weg, müsste beim Käufer zurückgeklagt werden. Bevor der Fall pro Verkäufer geschlossen ist, sollte man also nichts festlegen.

Die 7 Tage Frist des § 438 haben Sie gesehen, die sollte man nicht verpassen.

Wenn Sie weiteren Lesestoff suchen, werden Sie im User-Forum dieses grossen Auktionsportals fündig, da ist das fast schon der Standardfall.
Ich habe bei einem Auktionsportal im Forum gesucht, aber kaum aussagekräftige Antworten gefunden. Der Verkäufer hat sich zunächst an ein Auktionsportal gewandt, dort wurde ihn sogar geraten, er solle nicht vorschnell zurück erstatten, da die Sachlage vollkommen unklar ist.

Irgendwo habe ich gelesen, es sei ganz sinnvoll, kein Guthaben auf dem käufergschützten Konto zu haben.

Was mir noch einfällt: Angenommen der Schaden beläuft sich auf etwa 270 Euro. Die Versandfirma entscheidet aufgrund der geschickten Fotos und der Beschreibung, die Verpackung sei ungenügend gewesen. Ist die Versandfirma dann nicht verpflichtet, den Schaden vor Ort zu begutachen, bzw. hat der Versicherungsnehmer nicht einen Anspruch auf ein Gutachten vot Ort? Und wer muss dann den Gutachter zahlen?
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben:...
Ich habe bei einem Auktionsportal im Forum gesucht, aber kaum aussagekräftige Antworten gefunden. ...
Wenn Sie in der Suchmaschine Ihrer Wahl

>"name portal" transportschaden privat <

eingeben sollte das eigentlich ausreichend hits ergeben.

Wenn ich das recht verstanden habe ist offen:

- Wie entscheidet der Käuferschutz?
- Wie entscheidet der Frachtführer/die Versicherung?

Es gibt mindestens 4 Fallvarianten, u.U. mehr. Bevor nicht klar ist, welche Frage sich am Ende eigentlich stellt macht es keinen Sinn, sich unnötig zu verzetteln.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

freemont hat geschrieben: - Wie entscheidet der Käuferschutz?
- Wie entscheidet der Frachtführer/die Versicherung?
Es gibt mindestens 4 Fallvarianten, u.U. mehr. Bevor nicht klar ist, welche Frage sich am Ende eigentlich stellt macht es keinen Sinn, sich unnötig zu verzetteln.
Der Käuferschutz wurde noch nicht in Anspruch genommen und noch nicht kontaktiert.
Was momentan offen ist ist die Entscheidung der Versicherung. Und was mich interessieren würde, ist, ob die Versicherung/der Frachtführer einfach so entscheiden kann, dass die Verpackung ungenügend war, ohne den Schaden vor Ort beim Käufer begutachtet zu haben und ob der Verkäufer als Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf hat, dass der Frachtführer/die Versicherung diesen Schaden unentlich begutachten lässt.
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben:...
Der Käuferschutz wurde noch nicht in Anspruch genommen und noch nicht kontaktiert.
Was momentan offen ist ist die Entscheidung der Versicherung. ...
Also ist alles offen.

Dann gilt es den Ablauf der Frist für den Käuferschutz abzuwarten (30 Tage ?).

Gleiches gilt für die Entscheidung der Versicherung, die je nachdem den Käuferschutzantrag erst auslösen könnte.

Das ist noch nicht "entscheidungsreif". Wenn der Versicherer ablehnt, empfiehlt es sich dringend einen Anwalt einzuschalten. Selbstläufer ist das allerdings nicht, insbesondere wenn die gesetzliche Vermutung des § 438 widerlegt werden muss.

Dabei muss derjenige der klagt alle Kosten der Rechtsverfolgung vofinanzieren, auch ggf. einen Gutachter. Und das Gerichts-Gutachten entscheidet letztendlich, wer die ganzen Kosten zu tragen hat.

Aber besser kann man das nicht absichern, das lässt der Versicherung wenig Spielraum:
In den AGB des Versenders ist verankert, dass man eine Transportversicherung abschließen kann, die beinhaltet, dass der TV nicht in der Originalverpackung verschickt werden muss und dass besonders bruchgefährdete Artikel mitversichert sind.
Ich hoffe, das "kann" ist missverständlich formuliert und das ist tatsächlich auch vereinbart worden. Sonst käme eine weitere Fallvariante hinzu, Schlechtverpackung für die letztendlich der Verkäufer haftet.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

freemont hat geschrieben: Ich hoffe, das "kann" ist missverständlich formuliert und das ist tatsächlich auch vereinbart worden. Sonst käme eine weitere Fallvariante hinzu, Schlechtverpackung für die letztendlich der Verkäufer haftet.
Die Versicherung wurde natürlich vereinbart. Liest sich auch recht kulant für eine Versicherung dieser Art.

Zunächst ist es wohl für den Verkäufer am sinnvollsten, das Ganze möglichst zu klären, ohne weitere Kosten zu produzieren.

Darf ich mich an dieser Stelle bzgl. der Schilderung der Rechtslage durch Sie wieder mit Ihnen treffen, wenn genaueres über diesen Fall in Erfahrung gebracht werden würde? Kann natürlich einige Zeit in Anspruch nehmen.
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben:... Die Versicherung wurde natürlich vereinbart. Liest sich auch recht kulant für eine Versicherung dieser Art.

Zunächst ist es wohl für den Verkäufer am sinnvollsten, das Ganze möglichst zu klären, ohne weitere Kosten zu produzieren.
...
So hatte ich das auch verstanden, dann ist doch die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Versicherer eintritt. Dann wäre alles gut.

Es soll aber auch schon vorgekommen sein, dass dann trotzdem der Käuferschutzantrag gestellt wurde. Das ist zwar nicht "legal", würde aber unnötigen Ärger bedeuten. Deshalb sollte man den Fristablauf abwarten, bevor man das Versicherungs-Geld zurücküberweist.

P.S.: Mit "Recht" hat das ja nur am Rande zu tun, das sind einfach taktische Überlegungen.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

freemont hat geschrieben: Es soll aber auch schon vorgekommen sein, dass dann trotzdem der Käuferschutzantrag gestellt wurde. Das ist zwar nicht "legal", würde aber unnötigen Ärger bedeuten. Deshalb sollte man den Fristablauf abwarten, bevor man das Versicherungs-Geld zurücküberweist.
Herzlichen Dank für Ihre Erläuterungen. Meine Fragen sind zunächst alle geklärt. Bleibt, wie gesagt, nur die generelle Frage, ob ich mich bei künftigen Fragen zur Rechtslage wieder an Sie wenden kann, entweder durch "Wiederbelebung" dieses Threads oder aber per PN, die ich Ihnen jedoch aufgrund der Einstellungen Ihres Profils leider nicht senden kann.
Keine Ahnung, ob solch ein Thread irgendwann geschlossen oder gelöscht wird, daher Frage ich wegen PN.
SusanneBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

normalerweise werden hier keine threads gelöscht oder gesperrt (nur bei Unflätigkeiten oder Verstoß gegen die Forenregeln).
Sie können jederzeit, wenn sich was neues ergibt, einen neuen Beitrag anhängen. Ihren thread finden Sie später wieder über den Button "Eigene Beiträge".
Grüße, Susanne
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

In dem fiktiven Fall besteht das Transportunternehmen weiterhin darauf, dass der Artikel unzureichend verpackt gewesen sei und bietet eine Kulanzzahlung an. Diese beträgt etwa 20% des Warenwertes. Was soll man davon nun halten?
freemont
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von freemont »

HorstausBerlin hat geschrieben:In dem fiktiven Fall besteht das Transportunternehmen weiterhin darauf, dass der Artikel unzureichend verpackt gewesen sei und bietet eine Kulanzzahlung an. Diese beträgt etwa 20% des Warenwertes. Was soll man davon nun halten?

Dann kann man den Unternehmer ja auf den Vertrag verweisen, den er geschlossen hat:
Des weiteren erklärt der Versender, dass ... der abholende Mitarbeiter aber das Recht hat, das Paket nicht anzunehmen, wenn ihm die Verpackung ungenügend erscheint.
Das ist sein Erfüllungsgehilfe, dessen Verhalten muss er sich wie eigenes zurechnen lassen.
HorstausBerlin
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von HorstausBerlin »

Angenommen, das Unternehmen würde wie folgt antworten:

Es würden alle Ansprüche erlöschen, wenn eine für die Transportart ungenügende Verpackung durch den Absender gewählt worden wäre, was vorliegend der Fall sei.
(Zwischendurch hat der Empfänger übrigens die ausreichende Verpackung bestätigt. Reicht dazu ein abfotografiertes Schreiben mit den Unterschriften aus?)

Der Fahrer sei als Erfüllungsgehilfe zu betrachten. Die AGB würden darauf hinweisen, dass eine Ablehnung des Fahrers erfolgen könne, nicht aber dass diese zwingend erfolgen müsse.
Sollte es sich hierbei um einen verdeckten Schaden handeln, so trete die sogenannte Beweislastumkehr in Kraft. Ein Nachweis läge bisher nicht vor.

Des Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass die Sendung evtl. schon Schäden vor dem Transport aufgewiesen hätte, da die Verpackung dann etwaige Versandschäden hätte aufweisen müssen, was aber nicht der Fall sei.

Aus diesem Grund scheide eine Schadensersatzverpflichtung daher weiterhin aus.


Wie könnte man darauf antworten?
ktown
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Re: Haftung Transportschaden in Verbindung mit Abholung vor

Beitrag von ktown »

Spätestens jetzt sollte man in solch einem fiktiven Fall, will man den Schaden wirklich ersetzt bekommen, einen Anwalt einschalten.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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