HorstausBerlin hat geschrieben:...
Der Käuferschutz wurde noch nicht in Anspruch genommen und noch nicht kontaktiert.
Was momentan offen ist ist die Entscheidung der Versicherung. ...
Also ist alles offen.
Dann gilt es den Ablauf der Frist für den Käuferschutz abzuwarten (30 Tage ?).
Gleiches gilt für die Entscheidung der Versicherung, die je nachdem den Käuferschutzantrag erst auslösen könnte.
Das ist noch nicht "entscheidungsreif". Wenn der Versicherer ablehnt, empfiehlt es sich dringend einen Anwalt einzuschalten. Selbstläufer ist das allerdings nicht, insbesondere wenn die gesetzliche Vermutung des § 438 widerlegt werden muss.
Dabei muss derjenige der klagt alle Kosten der Rechtsverfolgung vofinanzieren, auch ggf. einen Gutachter. Und das Gerichts-Gutachten entscheidet letztendlich, wer die ganzen Kosten zu tragen hat.
Aber besser kann man das nicht absichern, das lässt der Versicherung wenig Spielraum:
In den AGB des Versenders ist verankert, dass man eine Transportversicherung abschließen kann, die beinhaltet, dass der TV nicht in der Originalverpackung verschickt werden muss und dass besonders bruchgefährdete Artikel mitversichert sind.
Ich hoffe, das "kann" ist missverständlich formuliert und das ist tatsächlich auch vereinbart worden. Sonst käme eine weitere Fallvariante hinzu, Schlechtverpackung für die letztendlich der Verkäufer haftet.