Vorstandsmitglied verstorben - Fristen

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crudi
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Vorstandsmitglied verstorben - Fristen

Beitrag von crudi »

Hallo,
uns hat es im Verein recht hart getroffen, da der frisch gewählte 2. Vorsitzende plötzlich verstorben ist. Kurz die Konstellation:

der BGB Vorstand besteht aus 3 Personen, von denen 2 gemeinsam vertreten dürfen - Handlungsfähigkeit ist also gegeben
der komplette Vorstand wählt den BGB Vorstand aus seiner Mitte
es gibt die Möglichkeit Vorstandsmitglieder zu kooptierten

Bedeutet ja nun erst einmal, das wir keinen Notvorstand brauchen und auch keine MV, wenn wir ein neues Mitglied in den Vorstand aufnehmen. Wozu ich nun aber nichts finden konnte sind etwaige Fristen vom Amtsgericht, da der BGB Vorstand nach Satzung entsprechend unvollständig ist.

Hat jemand von Euch Infos dazu, wie eilig es ist, dass wir neu besetzen? Die richtige Person will ja noch gefunden werden.

Gruß und guten Rutsch
Christian
khmlev
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Re: Vorstandsmitglied verstorben - Fristen

Beitrag von khmlev »

Nach der Sachverhaltsschilderung wird nach der Satzung gerade kein neues Mitglied in das Satzungsorgan Vorstand aufgenommen, um den gesetzlichen Vorstand zu bilden, sondern die Mitglieder des Satzungsorgan Vorstand wählen aus ihrer Mitte den gesetzlichen Vorstand. Ämterhäufung ist zulässig.

Die Mitglieder des Satzungsorgan Vorstand werden vermutlich durch die MV gewählt. Ob die Nachbesetzung dringend erforderlich ist, ergibt sich aus der Satzung und den dortigen Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Satzungsorgans Vorstand.

Sofern diese trotz des Todes des 2. Vorsitzenden gegeben ist, hat das Satzungsorgan Vorstand ohne schuldhaftes Zögern dafür Sorge zu tragen, dass der gesetzliche Vorstand zeitnah wieder vollständig ist. Für die Nachwahl des 2. Vorsitzende sollte es dann ausreichend sein, wenn dieser auf der nächsten planmäßigen MV gewählt wird.

Ist in der Satzung nichts zu Beschlussfähigkeit des Satzungsorgan Vorstand geregelt, muss der "Restvorstand" ohne schuldhaftes Zögern eine MV einberufen, um die Beschlussfähigkeit des Satzungsorgan Vorstand wieder herzustellen, damit dieses Organ dann aus seiner Mitte den gesetzlichen Vorstand wieder vervollständigen kann.
Gruß
khmlev
- out of order -
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