Satzungserfordernisse eines Vereins
Moderator: FDR-Team
Satzungserfordernisse eines Vereins
Mich würde ganz allgemein - ohne Bezug auf einen konkreten Fall - interessieren, ob eine Vereinssatzung bestimmte Regelungen wie folgt zwingend enthalten muss:
1. Dass der nicht gemeinnützige Verein keinen überwiegend wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte
2. Außer der allgemeinen Angabe des Vereinszweckes (z.B. Dofverschönerungsverein "Verschönerung des Ortsbildes") Angaben über wesentliche Vorhaben (Projekte), aus denen sich die Art der Vereinstätigkeit ergibt (DVV z.B. "Bau eines Dorfbrunnens" oder Auslobung eines Wettbewerbes "Wer hat den schönsten Vorgarten")
3. Eine Ladungsfrist für die Einberufung der Mitglioederversammlung
4. Eine Regelung über die Einberufung der Mitgliederversammlung aufgrund eines Minderheitsverlangens.
Außerdem würde mich interessieren,
5. ob die Satzung mehrere Einberufungsarten für die MV enthalten darf (z.B. mündlich, telefonisch oder schriftlich)
6. ob eine GBR, die Vereinsmitglied ist, ihr Bestehen und die Vertretungsmacht ihrer Gesellschafter nachweisen muss.
Ich persönlich sehe zu Ziff. 1 - 4 keine gesetzlichen Vorgaben, zu Ziff. 5 nicht, dass es unzulässig wäre und zu Ziff. 6 nicht, dass solche Nachweise nötig sind, weil eine GbR sogar per mündlichem Gesellschafterbeschluss besteht und wenn beide Gesellschafter unterschreiben, weil es dann unerheblich ist, ob sie die GbR nur zusammen, oder jeder alleine vertreten kann.
1. Dass der nicht gemeinnützige Verein keinen überwiegend wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte
2. Außer der allgemeinen Angabe des Vereinszweckes (z.B. Dofverschönerungsverein "Verschönerung des Ortsbildes") Angaben über wesentliche Vorhaben (Projekte), aus denen sich die Art der Vereinstätigkeit ergibt (DVV z.B. "Bau eines Dorfbrunnens" oder Auslobung eines Wettbewerbes "Wer hat den schönsten Vorgarten")
3. Eine Ladungsfrist für die Einberufung der Mitglioederversammlung
4. Eine Regelung über die Einberufung der Mitgliederversammlung aufgrund eines Minderheitsverlangens.
Außerdem würde mich interessieren,
5. ob die Satzung mehrere Einberufungsarten für die MV enthalten darf (z.B. mündlich, telefonisch oder schriftlich)
6. ob eine GBR, die Vereinsmitglied ist, ihr Bestehen und die Vertretungsmacht ihrer Gesellschafter nachweisen muss.
Ich persönlich sehe zu Ziff. 1 - 4 keine gesetzlichen Vorgaben, zu Ziff. 5 nicht, dass es unzulässig wäre und zu Ziff. 6 nicht, dass solche Nachweise nötig sind, weil eine GbR sogar per mündlichem Gesellschafterbeschluss besteht und wenn beide Gesellschafter unterschreiben, weil es dann unerheblich ist, ob sie die GbR nur zusammen, oder jeder alleine vertreten kann.
Gruß
S T I N O T
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... und vielen Dank für die Mühe, die ich Ihnen gemacht habe
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Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
zu 1. Das muss sich bereits aus der Angabe des Zwecks selber ergeben.Stinot hat geschrieben:Mich würde ganz allgemein - ohne Bezug auf einen konkreten Fall - interessieren, ob eine Vereinssatzung bestimmte Regelungen wie folgt zwingend enthalten muss:
1. Dass der nicht gemeinnützige Verein keinen überwiegend wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte
2. Außer der allgemeinen Angabe des Vereinszweckes (z.B. Dofverschönerungsverein "Verschönerung des Ortsbildes") Angaben über wesentliche Vorhaben (Projekte), aus denen sich die Art der Vereinstätigkeit ergibt (DVV z.B. "Bau eines Dorfbrunnens" oder Auslobung eines Wettbewerbes "Wer hat den schönsten Vorgarten")
3. Eine Ladungsfrist für die Einberufung der Mitglioederversammlung
4. Eine Regelung über die Einberufung der Mitgliederversammlung aufgrund eines Minderheitsverlangens.
Außerdem würde mich interessieren,
5. ob die Satzung mehrere Einberufungsarten für die MV enthalten darf (z.B. mündlich, telefonisch oder schriftlich)
6. ob eine GBR, die Vereinsmitglied ist, ihr Bestehen und die Vertretungsmacht ihrer Gesellschafter nachweisen muss.
Ich persönlich sehe zu Ziff. 1 - 4 keine gesetzlichen Vorgaben, zu Ziff. 5 nicht, dass es unzulässig wäre und zu Ziff. 6 nicht, dass solche Nachweise nötig sind, weil eine GbR sogar per mündlichem Gesellschafterbeschluss besteht und wenn beide Gesellschafter unterschreiben, weil es dann unerheblich ist, ob sie die GbR nur zusammen, oder jeder alleine vertreten kann.
zu 2. Dafür muss man unterscheiden ob es um die Eintragung im Vereinsregister oder um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit geht. Für letzteres muss der Zweck den entsprechenden Vorgaben der AO entsprechen und so genau und bestimmt sein, dass sich aus dem Zweck unmittelbar die Voraussetzungen für die Anerkennung ergeben. Fürs Vereinsregister reicht dagegen eigentlich eine grobere Beschreibung aus, aus der erkenbar ist, dass es sich nicht um einen wirtschafltichen Verein handelt.
zu 3. Muss sie nicht enthalten, allerdings ist die Versammlung dann so rechtzeitig einzuberufen, dass sich Mitglieder angemessen auf die Versammlung vorbereiten können. Um Streitigkeiten zu verhindern sollte daher eine Frist ausdrücklich bestimmt werden.
zu 4. Muss sie nicht enthalten. Ohne Satzungregelung gilt aber § 37 BGB, so dass 1/10 der Mitlieder die Einberufung verlangen können.
zu 5. Die Form der Einberufung muss eindeitig bestimmt sein. Ob eine Wahlmöglichkeit (Oder-Einberufung) zulässig ist, ist streitig, wobei die h.M. aktuell wohl davon ausgeht, dass es zulässig sein dürfte.
Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
Will ein Verein eingetragen werden, so muss die Satzung die folgenden Mindestregelungen enthalten (§ 57 Abs. 1, § 58 BGB):
Bei der konkreten Ausgestaltung der Satzung, sind auf Grund der Vereinsautonomie grundsätzlich keine Grenzen gesetzt. Es kommt eben darauf an, was man mit einer Satzungsregelung bezwecken möchte. Über einzelne Satzungsregelung und die praktische Umsetzung derselben, lässt sich immer trefflich streiten.
Will der Verein steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sollte die Satzung vor dem Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.
Wie sich der Verein, von der Vertretungsmacht eines Vertreters einer GbR-Gesellschaft überzeugt, bleibt dem Verein überlassen bzw. in der Mitgliederversammlung, dem Versammlungs- und Wahlleiter überlassen.
- Zweck,
- Namen,
- Sitz,
- der Wille, dass der Verein in das VR eingetragen werden soll,
- Bestimmungen über den Eintritt und über den Austritt von Mitgliedern,
- eine Regelung, ob Vereinsmitglieder überhaupt Beiträge zu leisten haben, und falls dies bejaht wird, welche Beiträge (periodische Zahlungen, einmalige Umlagen oder Dienstleistungen) zu leisten sind,
- Bestimmungen über die Bildung des Vorstands,
- eine Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
- über die Form der Berufung, falls die Satzung nicht eine Berufungsform ausschließt und über die Beurkundung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Bei der konkreten Ausgestaltung der Satzung, sind auf Grund der Vereinsautonomie grundsätzlich keine Grenzen gesetzt. Es kommt eben darauf an, was man mit einer Satzungsregelung bezwecken möchte. Über einzelne Satzungsregelung und die praktische Umsetzung derselben, lässt sich immer trefflich streiten.
Will der Verein steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sollte die Satzung vor dem Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.
Wie sich der Verein, von der Vertretungsmacht eines Vertreters einer GbR-Gesellschaft überzeugt, bleibt dem Verein überlassen bzw. in der Mitgliederversammlung, dem Versammlungs- und Wahlleiter überlassen.
Gruß
khmlev
- out of order -
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Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
Vielen Dank für die trefflichen Hinweise.
Gruß
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... und vielen Dank für die Mühe, die ich Ihnen gemacht habe
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Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
Noch eine Frage.
Gibt es Quellen, nach denen die Einberufung der MV auf alternative Weise als unzulässig erachtet wird?
Gibt es Quellen, nach denen die Einberufung der MV auf alternative Weise als unzulässig erachtet wird?
Gruß
S T I N O T
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Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
Nein, die gibt es nicht bzw. mir sind sie nicht bekannt.
Es besteht der anerkannte Grundsatz der Freiheit der Formwahl, sofern die Satzung sicherstellt, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied ohne Erschwernisse, insbesondere ohne unzumutbare Erkundigungen, Kenntnis von einer bevorstehenden Mitgliederversammlung erhält.
Allerdings sollte beachtet werden, dass im Streitfall wirksame mündliche und fernmündliche Einladungen nur schwer zu belegen sind. Auch ist es für alle lästig, wenn eine umfangreiche Tagesordnung mündlich bzw. telefonisch jedem Mitglied bekanntgegeben werden muss.
Es besteht der anerkannte Grundsatz der Freiheit der Formwahl, sofern die Satzung sicherstellt, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied ohne Erschwernisse, insbesondere ohne unzumutbare Erkundigungen, Kenntnis von einer bevorstehenden Mitgliederversammlung erhält.
Allerdings sollte beachtet werden, dass im Streitfall wirksame mündliche und fernmündliche Einladungen nur schwer zu belegen sind. Auch ist es für alle lästig, wenn eine umfangreiche Tagesordnung mündlich bzw. telefonisch jedem Mitglied bekanntgegeben werden muss.
Gruß
khmlev
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Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
KG, JFG 18, 358Stinot hat geschrieben:Noch eine Frage.
Gibt es Quellen, nach denen die Einberufung der MV auf alternative Weise als unzulässig erachtet wird?
Hornung, Rpfleger 1978, 46
OLG Hamm MDR 1966, 48
OLG Zweibrücken, 3 W 87/84
Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage Rn. 679
Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
Ja, das habe ich inzwischen auch herausgefunden. Unzulässig wäre z.B. eine Bekanntmachung durch "Presseveröffentlichungen", weil das Mitglied dann nicht weiß, in welchem Presserorgan, zulässig dann aber "im Buxtehuder Tagblatt". Dazu gibt es OLG-Entscheidungen (ich glaube OLG Hamm u.a.). Somit sind auch Alternativen möglich, solange das von Ihnen genannte Kriterium (in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können) erfüllt ist. Vielen Dank nochmal.
@ JDepp: Diese Quellen dürften sich - ungeprüft - aber nur auf den oben geschilderten Fall (Presseveröffentlichungen) oder ähnlich unbestimmte beziehen.
@ JDepp: Diese Quellen dürften sich - ungeprüft - aber nur auf den oben geschilderten Fall (Presseveröffentlichungen) oder ähnlich unbestimmte beziehen.
Zuletzt geändert von Stinot am 22.12.16, 16:16, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß
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Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
Übrigens: Dass auch eine GbR Vereinsmitglied werden kann, ist seit dem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2001 zur Rechtsfähigkeit der GbR nicht mehr strittig.
Das eröffnet eine trickreiche Möglichkeit der Vereinsgründung: Ein Ehepaar, deren GmbH, deren GbR und nur noch drei weitere Gründungsmitglieder, die samt GmbH nach Eintragung ins Vereinsregister wieder austreten, so dass die Eheleute das unumschränkte Sagen im Verein haben.
Das eröffnet eine trickreiche Möglichkeit der Vereinsgründung: Ein Ehepaar, deren GmbH, deren GbR und nur noch drei weitere Gründungsmitglieder, die samt GmbH nach Eintragung ins Vereinsregister wieder austreten, so dass die Eheleute das unumschränkte Sagen im Verein haben.
Gruß
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Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
Was ist die Lehre daraus?
Wenn möglich, sollte die Satzung bevor sie beschlossen wird mit dem zuständigen Registergericht abgestimmt werden. Leider bieten nicht alle Registergericht diesen Service an. Dann bleibt nur die Hoffnung, dass der Notar "sein" Registergericht kennt.
Wenn möglich, sollte die Satzung bevor sie beschlossen wird mit dem zuständigen Registergericht abgestimmt werden. Leider bieten nicht alle Registergericht diesen Service an. Dann bleibt nur die Hoffnung, dass der Notar "sein" Registergericht kennt.
Gruß
khmlev
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Re: Satzungserfordernisse eines Vereins
... sofern man die Anmeldung nicht - wie in Hessen für 10 % der Notargebühren möglich - vom Ortsgericht beglaubigen lässt.
Gruß
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