Gemeinnützigkeit contra Mittelverwendung

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VereinXYZ
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Gemeinnützigkeit contra Mittelverwendung

Beitrag von VereinXYZ »

Ein Angelverein hat u.a. Den Zweck "Naturschutz". Diese wird insb. Verwirklicht durch "die Hege der Fischbestände in den Vereinsgewässern"

Der Verein bewirtschaftet eine Teichanlage.
Anfang jedes Jahres erhält der Verein Besatzfisch aus einer Aquakultur.
Der Besatz wird selbstverständlich als Hegemaßnahme deklariert.
Die Summe umfasst ca. 25% der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel.
Durch Gesetzesbestimmungen ist der Verein angewiesen keine Fische zu besetzen, welche das gesetzliche Schonmaß bereits erreicht haben.
Besatzmaßnahmen mit "fangreifen" Fischen Stellen nach Aussage des Landesamtes für Ökologie keine Hegemaßnahme dar, sondern dienen lediglich dem zeitnahen Wiederfang durch den Angler.

Den Vereinsvorstand kümmern solche Dinge nicht.
Mitglieder wollen Fische fangen und daher werden "fangreife" Fische besorgt, sodass die besetzten Gewässer aus Gründen des Tierschutzes 2 Wochen lang nicht befischt werden dürfen.
De Besatzkosten Pro ha betragen dadurch
Ca. Das zehnfache im Vergleich zu Vereinen, die Jungfische aussetzen.

Im August sind dann sämtliche Fische in den Kochtöpfen der Angler verschwunden.

Doch damit nicht genug, denn der Verein investiert weiter Geld in fangfähige Forellen, die in einen extra reservierten Teich gesetzt werden.
Nach 2 Wochen Wartezeit dürfen lediglich die Mitglieder dann an diesem Teich gegen eine kleine Lizenzgebühr Sonntag nachmittag angeln.
Am Jahresende hat man allein hier einen Verlust von 1000€


Kann man hieraus ableiten, dass der Verein in Wirklichkeit andere Ziele verfolgt, als dem Finanzamt dargelegt?
Spezi
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Re: Gemeinnützigkeit contra Mittelverwendung

Beitrag von Spezi »

Ein Angelverein hat u.a. Den Zweck "Naturschutz".
Für mich liest sich dies so, dass nur mit einem Teil des Vereinszwecks argumentiert wird.
Wie lautet denn der vollständige Vereinszweck lt. Satzung ??
Gruß Spezi
VereinXYZ
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Re: Gemeinnützigkeit contra Mittelverwendung

Beitrag von VereinXYZ »

"Zweck des Vereins Ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege. Der Satzungszeck wird verwirklicht insbesondere durch Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung eines speziellen Artenschutzprogrammes Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum von Fischen. Schaffung von geeigneten Gewässern, Kauf und Pacht sowie Sorge für deren Erhaltung. Förderung der Vereinsjugend. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur-\ Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch. "
VereinXYZ
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Re: Gemeinnützigkeit contra Mittelverwendung

Beitrag von VereinXYZ »

Um mal zu verdeutlichen was ungefähr zu unternehmen wäre im Rahmen der Hege:

Quelle LAVES Niedersachsen
Gewässer, deren Fischbestand der Hegepflicht nach § 40 Nds. FischG unterliegt
Gemäß § 40 Abs. 1 Nds. FischG hat der Fischereiberechtigte einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Auch Fischbestände in künstlich entstandenen Seen (z. B. Baggerseen) unterlie- gen in der Regel der Hegepflicht.
Insbesondere sind folgende Regelungen der niedersächsischen Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) zu beachten:
• Artenschutz (ganzjährige Fangverbote), Mindestmaße, Schonzeiten (§§ 2- 6),
• Abstimmung erforderlicher Besatzmaßnahmen auf die natürliche Lebens- gemeinschaft (§ 12 Abs. 1),
• Beschränkung des Besatzes auf Fischarten, für deren Aussetzen keine Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes erforderlich ist (§12 Abs. 3 i. V. m. der Anlage) sowie
• Beschränkung des Besatzes auf Fische, die das in § 3 bestimmte gesetz- liche Mindestmaß noch nicht erreicht haben (§ 12 Abs. 2).
Nachfolgende Vorgaben dienen dazu, den Anforderungen des TierSchG an den Betrieb von Angelteichen, die der Hegepflicht unterliegen, gerecht zu werden:
a) Der Betreiber bzw. die verantwortliche Person verfügt über die für eine angemessene Hege von Fischbeständen (Gewässertypen, Fischarten, Lebensansprüche, Wasserqualität, Nahrungsgrundlage) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und besitzt Kenntnisse über relevante Fisch- krankheiten. Bei einem erkrankten Fischbestand sollte der Angelbetrieb bis zur Klärung der Krankheitsursache eingestellt werden. Tierseuchenrecht- liche Vorschriften sind zu beachten......
ugoetze
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Re: Gemeinnützigkeit contra Mittelverwendung

Beitrag von ugoetze »

Durch Gesetzesbestimmungen ist der Verein angewiesen keine Fische zu besetzen, welche das gesetzliche Schonmaß bereits erreicht haben.
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung wird zu § 63 AO "Tatsächliche Geschäftsführung" erläutert:
5. 1Die tatsächliche Geschäftsführung muss sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, da die Rechtsordnung als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Rechtsunterworfenen voraussetzt.
Somit kann der Verein seine Gemeinnützigkeit verlieren, wenn dem Finanzamt der geschilderte Sachverhalt bekannt wird.
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