Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Moderator: FDR-Team
Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Hallo,
ist eine Satzunsregelung wirksam, die bestimmt,
dass zur Mitgliederversammlung ausschließlich auf der Homepage des Vereins eingeladen wird?
Hierzu konnte mir Tante Google leider keine Auskunft erteilen.
ist eine Satzunsregelung wirksam, die bestimmt,
dass zur Mitgliederversammlung ausschließlich auf der Homepage des Vereins eingeladen wird?
Hierzu konnte mir Tante Google leider keine Auskunft erteilen.
Gruß
S T I N O T
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... und vielen Dank für die Mühe, die ich Ihnen gemacht habe
S T I N O T
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Re: Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder über Internetanschluss verfügen.....
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Re: Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Geht's etwas genauer ?ist eine Satzunsregelung wirksam, die bestimmt,
dass zur Mitgliederversammlung ausschließlich auf der Homepage des Vereins eingeladen wird?
Wie lautet der betreffende Satzungstext ?
Gruß Spezi
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- Beiträge: 8260
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- Wohnort: Mein Körbchen.
Re: Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Für die ordentliche ist es denkbar, für außerordentliche nicht.
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form, die Form muss allerdings in der Satzung geregelt sein. Es geht um Vertrauensschutz, das Mitglied muss vorgewarnt sein per Satzung worauf und wie es (in zumutbarem Maß) achten muss.
Ladungen, die nur per Veröffentlichung erfolgen und nicht per individuellem Kontaktieren des einzelnen Mitglieds, sind aber für außerordentliche Versammlungen grds nicht anerkannt.
Die Veröffentlich per Aushand im Vereinsheim, an einem genauer benannten "Schwarzen Brett" oder per Zeitungsanzeige/Hinweis in einer Vereinsszeitschrift genügt für eine ordentliche MV. Das gleiche Prinzip steht auch hinter einer Vereinswebsite.
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form, die Form muss allerdings in der Satzung geregelt sein. Es geht um Vertrauensschutz, das Mitglied muss vorgewarnt sein per Satzung worauf und wie es (in zumutbarem Maß) achten muss.
Ladungen, die nur per Veröffentlichung erfolgen und nicht per individuellem Kontaktieren des einzelnen Mitglieds, sind aber für außerordentliche Versammlungen grds nicht anerkannt.
Die Veröffentlich per Aushand im Vereinsheim, an einem genauer benannten "Schwarzen Brett" oder per Zeitungsanzeige/Hinweis in einer Vereinsszeitschrift genügt für eine ordentliche MV. Das gleiche Prinzip steht auch hinter einer Vereinswebsite.
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Re: Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Gibt es dafür Quellen/Fundstellen?questionable content hat geschrieben: Ladungen, die nur per Veröffentlichung erfolgen und nicht per individuellem Kontaktieren des einzelnen Mitglieds, sind aber für außerordentliche Versammlungen grds nicht anerkannt.
Grüßle
13
Veni, vidi, violini (ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
13
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Re: Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Vielen Dank für die Antworten.
Die Satzungsregelung könnte z.B. wie folgt lauten:
"Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt auf der Homepage www.xxx.de des Vereins".
Dazu noch eine Frage:
Wäre es zulässig, die Teilnahme an der MV von einer vorherigen Anmeldung abhängig zu machen,
um abschätzen zu können, wieviele Mitglieder daran teilnehmen wollen?
Mitglied hat keinen Internetanschluss. Und nun?
Die Satzungsregelung könnte z.B. wie folgt lauten:
"Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt auf der Homepage www.xxx.de des Vereins".
Dazu noch eine Frage:
Wäre es zulässig, die Teilnahme an der MV von einer vorherigen Anmeldung abhängig zu machen,
um abschätzen zu können, wieviele Mitglieder daran teilnehmen wollen?
Mitglied hat keinen Internetanschluss. Und nun?
Gruß
S T I N O T
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... und vielen Dank für die Mühe, die ich Ihnen gemacht habe
S T I N O T
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Re: Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Das dürfte nicht gehen. Zumal das auch schnell ins andere extrem umschlagen kann. Alle melden sich an und nur ein Bruchteil erscheint wirklich.Stinot hat geschrieben: Dazu noch eine Frage:
Wäre es zulässig, die Teilnahme an der MV von einer vorherigen Anmeldung abhängig zu machen,
um abschätzen zu können, wieviele Mitglieder daran teilnehmen wollen?
Re: Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
Nur mit diesem Text allein halte ich es nicht für zulässig, da man nicht verlangen kann, dass die Mitglieder täglich die Homepage ansehen."Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt auf der Homepage www.xxx.de des Vereins".
Es muss schon ein Zeitraum so festgelegt werden so dass man ersehen kann, wann mit der Einladung zu rechnen ist.
Gruß Spezi
Re: Einladung zur Mitgliederversammlung per Homepage
@ Spezi,
das sehe ich anders, denn man kann noch weniger verlangen, täglich zum schwarzen Brett in 10 km Entfernung zu fahren und trotzdem reicht ein dortiger Aushang.
Maßgeblicher wäre schon eher, dass ein Mitglied kein Internet hat.
Aber hier würde ich entgegen halten, dass auch eine telefonische Einladung genügt, obwohl nicht jeder Telefon hat.
Soweit ich weiß, besitzen heutzutage über 90 % aller Haushalte einen Internetanschluss.
Das sollte genügen, um eine Interneteinladung, die dem Verein viel Arbeit und Kosten ersparen kann, wirksam ist.
Sofern es in der Satzung so geregelt wird.
Zu dem Thema dürfte es unterschiedliche Auffassungen der Gerichte geben.
das sehe ich anders, denn man kann noch weniger verlangen, täglich zum schwarzen Brett in 10 km Entfernung zu fahren und trotzdem reicht ein dortiger Aushang.
Maßgeblicher wäre schon eher, dass ein Mitglied kein Internet hat.
Aber hier würde ich entgegen halten, dass auch eine telefonische Einladung genügt, obwohl nicht jeder Telefon hat.
Soweit ich weiß, besitzen heutzutage über 90 % aller Haushalte einen Internetanschluss.
Das sollte genügen, um eine Interneteinladung, die dem Verein viel Arbeit und Kosten ersparen kann, wirksam ist.
Sofern es in der Satzung so geregelt wird.
Zu dem Thema dürfte es unterschiedliche Auffassungen der Gerichte geben.
Gruß
S T I N O T
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... und vielen Dank für die Mühe, die ich Ihnen gemacht habe
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