Prokura für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter

Recht der Unternehmen und Einzelfirmen, Handelsvertreterrecht, Provisionsrecht, Franchiserecht

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i2330247
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Prokura für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter

Beitrag von i2330247 »

Hallo zusammen.

Rechtsanwalt R hat eine Rechtsanwaltsgesellschaft, bei der er der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Die Firma heißt A GmbH.

Die Tochter des Rechtsanwalts namens T studiert Jura, hat aber noch keinen Abschluß. Insofern ist sie nicht als Rechtsanwältin zugelassen.

Frage:

Kann R seiner Tochter T für die A GmbH Prokura erteilen, wenn die Prokura beschränkt ist?

Eine Beschränkung ist Dritten gegenüber unwirksam (§50 Abs. 1 HGB http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__50.html ).
Im Innenverhältnis kann eine Prokura jedoch beschränkt sein.

Fraglich ist, ob dies einen Verstoß gegen §59f BRAO darstellen würde (http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__59f.html).
§59f Abs. 3 BRAO besagt ja lediglich, daß eine Prokura zum gesamten Geschäftsbetrieb nur Personen erteilt werden darf, die Rechtsanwälte sind.
T soll aber nicht für den gesamten Geschäftsbetrieb Prokura haben, sondern nur für einen Teil.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

Gruß

i2330247
locarno

Re: Prokura für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränk

Beitrag von locarno »

Eine Prokura kann im Aussenverhältnis nicht beschränkt werden, dass hast Du richtig erkannt.
Aber für Prokuristen in RA-Gesellschaften gilt entgegen Deiner Ansicht analog, was auch für deren Geschäftsführer gilt:

Sie müssen "nur" mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Mit Mehrheit in diesem Sinne ist nichts anderes als die Verteilung der Geschäftsanteile gemeint!
Erwirbt die Prokuristin also keine Anzahl von Gesellschaftsanteilen, die diejenigen des Alleingesellschafters übersteigt, ist diese Vorschrift isoliert gesehen
zunächst nicht verletzt.

Darüberhinaus findet sich im BRAO § 59a eine Aufzählung, welche anderen Berufe als RAG-GF, und damit gemäß BRAO § 59f auch in derRA-Gesellschaft ebenfalls als Prokuristen
in Frage kommen. Ob die angehende Prokuristin aufgrund einer Vorbildung einen dieser Berufe ausüben darf ist hier ungewiss. Wäre dies aber der Fall, dann könnte sie durchaus die Prokura erhalten.

Abschließend kann man sich zwar dem Passus der "[...] gesamten Geschäftstätigkeit [...]" stossen, sollte aber bedenken,
dass der GG gar nicht ausführt was eine nicht gesamte GT denn wohl sein soll. Immerhin ist der Prokurist im HGB ausreichend
definiert und klar im seinen Kompetenzen eingegrenzt. Ausdrücklich vorgeschrieben ist in der Anwalts-GmbH lediglich eine Dominanz
der Rechtsanwälte in diesen Funktionen.

Man kann also zusammenfassen: Es könnte sein, dass die Dame sich zur Prokura in der RA-Gesellschaft formell eignet, wenn man die angeführten Punkte
berücksichtigt. Ob sie dann effizient diese Pflicht wahrnehmen kann ist damit nicht ausgesagt.
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