Zwangsexmatrikulation an Frist gebunden?

Recht der Studenten, Hochschulprüfungsrecht, Recht der Hochschulmitarbeiter, soweit nicht Arbeits- oder Beamtenrecht

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Mike1989
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Zwangsexmatrikulation an Frist gebunden?

Beitrag von Mike1989 »

Hallo zusammen.

Folgender Sachverhalt:

Student XYZ ist in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben und im 6. Fachsemester. Er hat zu Beginn des Studiums die Prüfungsordnung gelesen, allerdings hat er damals ein kleines aber wichtiges Detail übersehen, welches ihm nun große Bauchschmerzen bereitet.

Er hat nun die Regelstudienzeit erreicht, braucht aber aus verschiedenen Gründen (persönliche Probleme und Probleme bei der Studienfinanzierung) voraussichtlich noch 2 weitere Semester. Durch Zufall ist er nun in seiner Prüfungsordnung auf folgende §§ gestoßen.

(1) "Die erstmalige Anmeldung zu den Prüfungen soll spätestens zum Ende des Semesters erfolgen, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen Plänen vorgesehen war. Erfolgt sie nicht innerhalb der nächsten drei Semester, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat weist nach, dass sie oder er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat."

(2) "Die Wiederholung von einer Modulprüfung oder Teilleistung muss innerhalb von drei Semestern erfolgen, ansonsten verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben."

(3) "Die Bachelorprüfung ist insgesamt endgültig nicht bestanden, wenn...
...1. eine Studierende oder ein Studierender die in (1) oder (2) genannten Fristen versäumt hat, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat."

Der Student hat fast alle Leistungen erbracht. Im Prinzip fehlt ihm das zu absolvierende Praxissemester und die Erstellung der Bachelor Thesis. Die Module sind bis auf eins abgeschlossen. Das fehlende Modul ist laut Studienverlaufsplan für die ersten beiden Semester vorgesehen.

Nun die Fragen:

1. Laut § 1 hätte der Student bereits nach dem 5. Semester seinen Prüfungsanspruch verwirkt. Allerdings hat er von der Universität bisher keine Exmatrikulation von Amts wegen erhalten, bangt aber gleichzeitig darum, dass diese evtl. noch folgt. Gibt es seitens der Universität eine Frist, innerhalb derer diese die Zwangsexmatrikulation aussprechen muss? Denn es wäre ja wenig sinnvoll, jemanden weiter studieren zu lassen, wenn klar ist das er das Studium nicht abschließen kann. Zudem erhält der Studienablaufplan (in welchem das Modul Semester 1 und 2 zugeordnet ist) den Hinweis, dass es sich (lediglich) um eine Empfehlung handelt!

2. In § 2 steht ja, dass eine nicht bestandene Prüfung ebenfalls innerhalb von 3 Semstern wiederholt werden muss, sonst gilt ebenfalls: Prüfungsanspruch verfällt. Hieraus ergibt sich eine weitere Frage. Student XYZ hat augenscheinlich die Wahrung der Frist aufgrund von Unwissenheit (welche sich natürlich aus seinem Verschulden ergibt) nicht eingehalten. Denn ansonsten hätte er einfach die Prüfung anmelden und nicht hingehen, bzw. die Hausarbeit nicht abgeben und somit nicht bestehen können, um 3 weitere Semester "zu schinden" in denen er Zeit für die Prüfung gehabt hätte. Der Verlust des Prüfungsanspruchs ergibt sich ja hier aus der Tatsache, dass er versäumt hat die Prüfung fristgerecht anzumelden. Kann der Prüfungsanspruch durch Versäumnis komplett erlöschen? Student XYZ könnte es nachvollziehen, dass eine nicht fristgerechte Anmeldung einem Fehlversuch gleichkommt. Jedoch empfindet er den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs als ziemlich harte Entscheidung (auch wenn dies formal evtl. richtig ist).

Bisher ist er, wie gesagt, durch die Hochschule nicht über den eigentlich laut Prüfungsordnung verlorenen Prüfungsanspruch und das damit verbundene endgültige nicht bestehen der Bachelorprüfung informiert worden. Wie soll er sich nun verhalten?

Im weiteren Verlauf der Prüfungsordnung heißt es: "Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt."

Der Student hofft momentan darauf, dass die Hochschule ihn auch weiterhin nicht informiert und er die fehlende Prüfung im nächsten Semester nachholt und besteht und somit seinen Prüfungsanspruch letztlich nicht verwirkt, bzw. der eigentliche Verlust durch bestehen geheilt wird. Allerdings ist er (verständlicherweise) beunruhigt und bangt ob er in Zukunft evtl. eine Zwangsexmatrikulation erhält oder nicht. Bei der Hochschule nachfragen und evtl. "schlafende Hunde wecken" möchte er eher nicht.