Guten Tag,
die Abrechnungsspitzen führen oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Verkäufer und Käufer einer ETW.
Es ist wohl so, dass der Käufer einer ETW für die Abrechnugsspitze (Guthaben od. Fehlbetrag) verantwortlich ist, wenn er zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung grundbuchamtlicher Eigentümer der ETW ist.
Ist der Beschluß gefasst worden, haftet im Innenverhältnis der Erwerber für die Abrechnungsspitze. Ist noch keine Eigentumsumschreibung erfolgt, haftet im Außenverhältnis der Verkäufer.
Frage: was bedeutet hier INNEN- / AUSSENVERHÄLTNIS ? Kehrt sich da was um ? Just the other way round ?
Innen- und Außenverhältnis bei Abrechnungsspitzen
Moderator: FDR-Team
Re: Innen- und Außenverhältnis bei Abrechnungsspitzen
Hallo,Ruffuss hat geschrieben:...
Ist der Beschluß gefasst worden, haftet im Innenverhältnis der Erwerber für die Abrechnungsspitze. Ist noch keine Eigentumsumschreibung erfolgt, haftet im Außenverhältnis der Verkäufer.
Frage: was bedeutet hier INNEN- / AUSSENVERHÄLTNIS ? Kehrt sich da was um ? Just the other way round ?
Innenverhältnis meint doch das Verhältnis der WE untereinander.
Im Außenverhältnis, WEG ./. Sondereigentümer haftet eben von Gesetzes wegen der, der bei Beschlussfassung im Grundbuch steht.
Da der Eintrag des Käufers schon mal 1 Jahr dauern kann, sieht doch der notarielle Kaufvertrag meistens Regelungen für die Zeit zwischen Kauf und Eintragung vor. Der Käufer wird für die Versammlungen bevollmächtigt und es sollte geregelt sein, wer im Käufer-Verkäuferverhältnis bis zur Eintragung im GB für Zahlungspflichten gegenüber der WEG einzustehen hat.
Erst wenn das nicht der Fall ist, würde als Auffantatbestand die gesetzliche Regelung zum tragen kommen.
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