Fenstererneuerung

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Winnie
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Fenstererneuerung

Beitrag von Winnie »

Es handelt sich um eine WEG mit 50 Wohneinheiten. In der Teilungserklärung ist geregelt, daß Fenstererneuerungen zu 50% von der Gemeinschaft getragen werden. Dazu sind vom Eigentümer Angebote von Fensterbauern einzuholen und auf der jährlichen Eigentümerversammlung vorzulegen. Diese stimmt dann darüber ab.
Jetzt hat ein Eigentümer sich bereits neue Fenster einbauen lassen ohne die Gemeinschaft zu informieren. Die Angebote legt er erst nach dem Einbau auf der Eigentümerversammlung vor.
Ist das überhaupt rechtens?
Wer beauftragt die Fensterbaufirma eigentlich? Macht das der Eigentümer oder ist dafür die Hausverwaltung zuständig?
ExDevil67
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Re: Fenstererneuerung

Beitrag von ExDevil67 »

Wo ist das Problem? Warum soll ein Eigentümer nicht einen Fensterbauer beauftragen dürfen in seiner Wohnung die Fenster zu erneuern?
Allerdings darf er sich dann auch nicht beschweren wenn die Eigentümerversammlung hinterher eine Kostenbeteiligung ablehnt. Frage wäre was genau steht zum Ablauf bei der Fenstererneuerung in der Teilungserkklärung.
RM
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Re: Fenstererneuerung

Beitrag von RM »

ExDevil67 hat geschrieben:... Warum soll ein Eigentümer nicht einen Fensterbauer beauftragen dürfen in seiner Wohnung die Fenster zu erneuern?
Ganz einfach: Fenster sind Gemeinschaftseigentum und über die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum entscheidet nun mal die Gemeinschaft.
Altbauer
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Re: Fenstererneuerung

Beitrag von Altbauer »

RM hat geschrieben:Ganz einfach: Fenster sind Gemeinschaftseigentum und über die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum entscheidet nun mal die Gemeinschaft.
Sind Sie sicher, dass das immer so ist ?
Sollte man sich da nicht vielleicht vorher mal die Teilungserklärung durclesen ?
RM
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Re: Fenstererneuerung

Beitrag von RM »

Altbauer hat geschrieben:
RM hat geschrieben:Ganz einfach: Fenster sind Gemeinschaftseigentum und über die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum entscheidet nun mal die Gemeinschaft.
Sind Sie sicher, dass das immer so ist ?
Sollte man sich da nicht vielleicht vorher mal die Teilungserklärung durclesen ?
Immer... was auch immer in der Teilungserklärung vereinbart sein mag. Soweit Fenster zum Sondereigentum erklärt wurden, wird dies regelmäßig als Vereinbarung über die Kostenverteilung ausgelegt.

Die gesamte äußere Gebäudehülle ist zwingend Gemeinschaftseigentum.
Winnie
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Re: Fenstererneuerung

Beitrag von Winnie »

Das Fenster zur Hälfte Gemeinschaftseigentum sind, war mir schon klar.
Bis jetzt war es immer so, dass Fenstererneuerungen vor dem Einbau besprochen wurden und Angebote vorgelegt wurden. Die Gemeinschaft stimmte dann per Beschluß ab.
Jetzt hat sich ein Eigentümer neue Fenster einbauen lassen und legt die Angebote erst im Nachhinein vor.
Das ist meines Erachtens nicht rechtens und könnte ohne Konsequenzen von der Eigentümergemeinschft abgelehnt werden.
Oder kann man das auch anders sehen?
RM
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Re: Fenstererneuerung

Beitrag von RM »

Winnie hat geschrieben:Das Fenster zur Hälfte Gemeinschaftseigentum sind, war mir schon klar...
Fragt sich nur noch, warum die Fenster nur zur Hälfte Gemeinschaftseigentum sein sollten. Weil die Gemeinschaft lt. UP die Hälfte der Instandsetzungskosten trägt?
Winnie hat geschrieben:... Bis jetzt war es immer so, dass Fenstererneuerungen vor dem Einbau besprochen wurden und Angebote vorgelegt wurden. Die Gemeinschaft stimmte dann per Beschluß ab.
Jetzt hat sich ein Eigentümer neue Fenster einbauen lassen und legt die Angebote erst im Nachhinein vor.
Das ist meines Erachtens nicht rechtens und könnte ohne Konsequenzen von der Eigentümergemeinschft abgelehnt werden.
Zunächst einmal hat jede Entscheidung Konsequenzen. Die Frage ist nur, welche und für wen.
Jeder Beschluss kann angefochten werden. Wie ein derartiges Verfahren ausgehen könnte, ist hier nicht vorhersehbar. Es scheint mir durchaus vorstellbar, dass ein Gericht in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kommt, dass die Ablehnung unzulässig war...
Verpflichteter
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Re: Fenstererneuerung

Beitrag von Verpflichteter »

Winnie hat geschrieben:Das Fenster zur Hälfte Gemeinschaftseigentum sind, war mir schon klar.
Bis jetzt war es immer so, dass Fenstererneuerungen vor dem Einbau besprochen wurden und Angebote vorgelegt wurden. Die Gemeinschaft stimmte dann per Beschluß ab.
Jetzt hat sich ein Eigentümer neue Fenster einbauen lassen und legt die Angebote erst im Nachhinein vor.
Das ist meines Erachtens nicht rechtens und könnte ohne Konsequenzen von der Eigentümergemeinschft abgelehnt werden.
Oder kann man das auch anders sehen?

Nein, so wird es nicht sein.

Fenster sind laut Rechtssprechung dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
Hintergedanke ist u.a., Fenster bestimmen maßgeblich das Erscheinungsbild eines Gebäudes.
Damit soll vermieden werden, dass ein SE die "weiße" Kunstofffenster gehen solche mit rotem Fensterrahmen und Butzenglasscheiben austauscht oder Fenster zumauert.

Bei der Kostentragung hat die Gemeinschaft jedoch Spielraum.
So wie ich es verstehe, soll der SE in dieser WEG zu 50% direkt an "seinen" Fenster beteilig werden.

SE sagt: ich will neuer Fenster. Somit muss er die Versammlung um Erlaubnis fragen.
Er legt dazu ein Angebot vor.
Wenn Erlaubnis erteilt, müsste der Verwalter auf Grundlage des Angebotes einen Auftrag vergeben, Leistung abnehmen und bezahlen.
50 % der Kosten würden dann in der Hausgeldabrechnung dem SE berechnet.


Ist das Handeln überhaupt rechtens?
Da sag ich mal nein.


Der SE es anders gehandhabt.

Die Versammlung kommt zur Erkenntnis rote Rahmen und Butzenglas wollen wir nicht, SE muss wieder ausbauen.
Die Versammlung kommt zur Erkenntnis die alten Fenster waren verrottet, jedoch neue Dreischeibenverglasung wollen wir nicht bezahlen. Sie beschließt nur einen Teil der Kosten zu übernehmen.
Die Versammlung kommt zur Erkenntnis die neuen Fenster waren noch nicht notwenig und zahlt garnichts.

Das ist meines Erachtens nicht rechtens und könnte ohne Konsequenzen von der Eigentümergemeinschft abgelehnt werden.
Nein, glaube ich nicht.
Es kommt sehr auf den Beschlussinhalt an.
Den Beschluss kann der SE anfechten und beide Parteien sind dann dem Erachten eines Gerichtes ausgeliefert.

Dieses wird sich die genauen Umstände anschauen und versuchen Gerechtigkeit zu erzeugen.

MfG
uwe
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