Ich dachte, der Rechtsanwalt hat es auch schon bestätigt. Wie oft wollen Sie es denn noch hören?DonCorleone hat geschrieben:Bitte macht mich jetzt nicht verrückt. Frist bis kommenden Freitag, ausstehende Summe ist spätestens am Dienstag auf dem Gläubiger Konto. Ist damit final alles für mich erledigt was die Zwangsvollstreckung betrifft ?
Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
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Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Grüße, Susanne
Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Bezahlt werden müssen die Rückstände und die der WEG durch die Vollstreckung entstandenen (Gerichts-)Kosten. Erst wenn das alles bezahlt ist, wird die WEG die Zwangsversteigerung aufheben lassen.
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Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Alles gut, Alles schön, außer der ganzen unnötigen Nebenkosten
Abschließende Frage: Ist es eigentlich rechtens, dass im Protokoll zur Jahreshauptversammlung der Eigentümer, jene NAMENTLICH drin stehen die Wohngeldrückstand haben ? Das ist doch wie von wegen an den Pranger stellen...
Abschließende Frage: Ist es eigentlich rechtens, dass im Protokoll zur Jahreshauptversammlung der Eigentümer, jene NAMENTLICH drin stehen die Wohngeldrückstand haben ? Das ist doch wie von wegen an den Pranger stellen...
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Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Die Mitglieder der WEG dürften ein berechtigtes Interesse an der Nennung der säumigen Miteigentümer haben.
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Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Die man ja selbst verursacht hat. Und nötig war das Verfahren anscheinend, um den säumigen Zahler dazu zu bewegen, sein Hausgeld endlich mal zu bezahlen, ansonsten wäre ja nie bezahlt worden.DonCorleone hat geschrieben:Alles gut, Alles schön, außer der ganzen unnötigen Nebenkosten
Was glauben Sie denn, wo das Geld herkommt, um das Wasser, den Allgemeinstrom, die Treppenhausreinigung, die Gebäudeversicherung usw. zu bezahlen? Wenn jeder Eigentümer so denken würde wie Sie und kein Hausgeld bezahlt und die Versorger und Dienstleister nicht bezahlt werden, geht eben kein Licht mehr in Flur und Treppenhaus, fährt der Fahrstuhl nicht mehr, bleibt alles schmutzig, werden die Zugänge nicht von Schnee beräumt, wäre Ihnen das lieber? Sie schulden das Geld der gesamten WEG, deshalb darf das auch die gesamte Eigentümergemeinschaft wissen. Der Verwalter verwaltet das Geld nur, er ist nicht der Gläubiger.DonCorleone hat geschrieben: Abschließende Frage: Ist es eigentlich rechtens, dass im Protokoll zur Jahreshauptversammlung der Eigentümer, jene NAMENTLICH drin stehen die Wohngeldrückstand haben ? Das ist doch wie von wegen an den Pranger stellen...
Grüße, Susanne
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Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Sie mögen mich nicht wie ich auch schon aus vorangegangen Post's zwischen den Zeilen gelesen hatte. Ich werde mich hier jetzt nicht rechtfertigen, Wieso, Weshalb, Warum. Das hat der Anwalt von mir erfahren. Eins bitte glauben Sie mir, wenn ich die Bank seit rund 12 Jahren pünktlich mit jeder Rate bedient habe, sollte dem ein oder anderem klar sein, dass bzgl. der Nebenkosten etwas anderes vorlag
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Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Nicht unbedingt. Bis eine WEG einen Anwalt beauftragt, vergeht wesentlich mehr Zeit als eine Bank bereit wäre zuzuwarten. Das ist unter Schuldnern im allgemeinen bekannt. Und bezahlt wird halt meistens an den, der vermutlich am schnellsten schießen würde.
Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Tja, wenn man andere ärgern will, sollte man sich vorher über die Folgekosten informieren.DonCorleone hat geschrieben: dass bzgl. der Nebenkosten etwas anderes vorlag
Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Falls es zur Versteigerung kommt, muss der Erwerber die erstrangige Grundschuld (von der Bank) übernehmen, denn der betreibende Gläubiger (HV) kann ja nur nachrangig eingetragen sein.
Aber so wie es aussieht, dürfte die Versteigerung ja inzwischen vom Tisch sein.
MfG
Lucky
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Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Nö, s. § 10, (1), 2 ZVG.Lucky hat geschrieben:Falls es zur Versteigerung kommt, muss der Erwerber die erstrangige Grundschuld (von der Bank) übernehmen, denn der betreibende Gläubiger (HV) kann ja nur nachrangig eingetragen sein.
Re: Frage zu ZVG Amtsgericht Zwangsversteigerung
Das Vorrecht vor der Grundschuld der Bank ist begrenzt:
"Maximaler Vorrechts-Höchstbetrag
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ZVG legt fest, dass das Vorrecht der Rangklasse 2 auf Beträge i.H.v. nicht mehr als 5 Prozent des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts begrenzt ist. Dies soll den Vorrang in überschaubaren Grenzen halten und für alle Beteiligten, insbesondere für Realkreditgeber, kalkulierbar machen. Außerdem beugt diese Begrenzung der Gefahr von Manipulationen durch die Eigentümergemeinschaft durch nachträglich beschlossene Sonderumlagen vor. Des Weiteren muss der Anspruch drei Prozent des Einheitswerts des Wohnungseigentums überschreiten (§ 10 Abs. 3 S. 1 ZVG, § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Wichtig: Die Begrenzung schließt alle Nebenleistungen mit ein (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ZVG). Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2 ZVG Befriedigung in der Rangstelle des Hauptrechts finden können, fallen so neben dem Hauptanspruch unter die für den Vorrang bestehende Höchstgrenze. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass keine Bevorrechtigung mehr eingreift, wenn der Höchstbetrag überschritten wird."
"Maximaler Vorrechts-Höchstbetrag
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ZVG legt fest, dass das Vorrecht der Rangklasse 2 auf Beträge i.H.v. nicht mehr als 5 Prozent des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts begrenzt ist. Dies soll den Vorrang in überschaubaren Grenzen halten und für alle Beteiligten, insbesondere für Realkreditgeber, kalkulierbar machen. Außerdem beugt diese Begrenzung der Gefahr von Manipulationen durch die Eigentümergemeinschaft durch nachträglich beschlossene Sonderumlagen vor. Des Weiteren muss der Anspruch drei Prozent des Einheitswerts des Wohnungseigentums überschreiten (§ 10 Abs. 3 S. 1 ZVG, § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Wichtig: Die Begrenzung schließt alle Nebenleistungen mit ein (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ZVG). Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2 ZVG Befriedigung in der Rangstelle des Hauptrechts finden können, fallen so neben dem Hauptanspruch unter die für den Vorrang bestehende Höchstgrenze. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass keine Bevorrechtigung mehr eingreift, wenn der Höchstbetrag überschritten wird."
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