Beurkung Kauf einer Immobilie

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Ruffuss
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Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von Ruffuss »

Guten Tag,
es wurde eine Immobilie gekauft.
Der beurkundende Notar schickt die Rechnung und erwähnt (auch in der Rechnung), dass das Landgericht bei Unklarheiten ("Lesbarkeit" und Überprüfung der Rechnung) kostenlos Auskunft erteilt.
Gesagt getan.
Am Ende schickt das LG eine Rechnung (mittlerer 3-stelliger Betrag) und schreibt wegen "Müller gegen Schulz"*.
Ist das so ok ?

*Namen sind nur AndenHaarenherbeigezogen.
Fluxus
ktown
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von ktown »

Was hat das LG mit einer Rechnung des Notars zutun?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
webelch
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von webelch »

Und was wurde da in Bezug auf das Landgericht
Ruffuss hat geschrieben:...Gesagt getan....
?
SusanneBerlin
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von SusanneBerlin »

Was hat man dem Langericht gesagt getan :?:

Und wieso maßt man sich an, die Gebührenaufstellung eines Notars als unverständlich und unvollständig anzuprangern, wenn man selber meint, mit einem
Ruffus hat geschrieben:Gesagt getan.
wäre alles gesagt?

http://recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=4&t=272053

http://recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=24&t=271499
Grüße, Susanne
khmlev
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von khmlev »

ktown hat geschrieben:Was hat das LG mit einer Rechnung des Notars zutun?
Par. 127 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG):
Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden.
Ruffuss hat geschrieben:Ist das so ok ?
Grundsätzlich Ja.
Das Verfahren vor dem Landgericht löst für die Beteiligten keine Gerichtskosten aus.
Aber:
Unterliegt der Antragssteller, weil sein Antrag unzulässig oder unbegründet war, entscheidet das Landgericht, ob ihm die gerichtlichen Auslagen auferlegt werden, und zwar nach billigem Ermessen. In der Regel sollen demjenigen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, die Kosten auferlegt werden.
Korintenberg/Sikora GNotKG § 127 Rn. 52-53
Gruß
khmlev
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ktown
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von ktown »

Danke :)
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
freemont
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von freemont »

khmlev hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:Was hat das LG mit einer Rechnung des Notars zutun?
Par. 127 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG):
Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden.
Ruffuss hat geschrieben:Ist das so ok ?
Grundsätzlich Ja.
Das Verfahren vor dem Landgericht löst für die Beteiligten keine Gerichtskosten aus.
Aber:
Unterliegt der Antragssteller, weil sein Antrag unzulässig oder unbegründet war, entscheidet das Landgericht, ob ihm die gerichtlichen Auslagen auferlegt werden, und zwar nach billigem Ermessen. In der Regel sollen demjenigen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, die Kosten auferlegt werden.
Korintenberg/Sikora GNotKG § 127 Rn. 52-53
Wie erklärt sich dann die apodiktische Auffassung des LG Bielefeld, Beschluss vom 22. Oktober 2015 · Az. 23 T 226/15:
Tenor

Die Kostenberechnung Nr. xx des Notars V. S. in Bielefeld vom 10.03.2015 bzw. vom 18.09.2015 wird bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
...
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten folgt aus § 3 Abs. 2 GNotKG. Das Kostenverzeichnis des GNotKG sieht für das Verfahren gemäß §§ 127, 128 GNotKG keine Gebühren vor. Von der Anordnung der Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten, die der Beteiligten zu 2. hier offensichtlich nicht entstanden sind, war gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach billigem Ermessen abzusehen.
khmlev
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von khmlev »

Das Urteil steht in keinem Widerspruch zu meinem Beitrag.

Kurz gefasst:
Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Über die Auslagen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Gruß
khmlev
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freemont
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von freemont »

khmlev hat geschrieben:Das Urteil steht in keinem Widerspruch zu meinem Beitrag.

Kurz gefasst:
Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Über die Auslagen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Das ist jetzt nur noch albern.
Jdepp
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von Jdepp »

Das liegt daran, dass Begriffe etwas lose durcheinandergehen. Kosten im gerichtlichen Sinne sind Gebühren + Auslagen. Das Verfahren ist Gebührenfrei, Auslagen dagegen können auferlegt werden. Wie da allerdings ein mittlerer dreistelliger Betrag rauskommen soll weiss ich nicht. Was anderes ist es natürlich, wenn wir hier gar nicht über eine Kostenrechnung des Gerichts, sondern über einen Kostenfestsetzungbeschluss reden, indem die außergerichtichen Kosten der Gegenseite gegen den Fragesteller festgesetzt werden. Dafür müsste es zunächst überhaupt mal eine Kostenentscheidung des Gerichts geben mit dem die (außergerichtlichen) Kosten dem Fragesteller aufererlegt werden. Das ist eigentlich eher seltener der Fall, es sei denn die Kostenbeschwerde war, mal einfach ausgedrückt, von vorneherein erkennbar Unfug.
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von freemont »

Jdepp hat geschrieben:... Was anderes ist es natürlich, wenn wir hier gar nicht über eine Kostenrechnung des Gerichts, sondern über einen Kostenfestsetzungbeschluss reden, indem die außergerichtichen Kosten der Gegenseite gegen den Fragesteller festgesetzt werden. ...

Das ist die einzig denkare Möglichkeit, dass die Rechnung Bestand hat.

Die Begrifflichkeiten sind in §§ 80 f. FamFG klar und eindeutig definiert.
1Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
...
1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.
Da § 3 GNotKG hier ins Leere verweist dürfen keine Gerichtskosten geltend gemacht werden, weder Gebühren, noch Auslagen.

Denkbar ist nur, dass unter den Voraussetzungen des § 81 FamFG Auslagen des Gegners festgesetzt werden. Dabei ist das Gutachten der Kammer nach § 128 I 4 GNotKG " kostenlos zu erstatten".
Jdepp
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von Jdepp »

freemont hat geschrieben: Da § 3 GNotKG hier ins Leere verweist dürfen keine Gerichtskosten geltend gemacht werden, weder Gebühren, noch Auslagen.
Warum verweist der ins Leere? Der Verweist auf das Kostenverzeichnis und dort gibt es entsprechende Auslagentatbestände. Siehe dort Nr. 31000ff.
khmlev
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von khmlev »

freemont hat geschrieben:
khmlev hat geschrieben:Das Urteil steht in keinem Widerspruch zu meinem Beitrag.

Kurz gefasst:
Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Über die Auslagen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Das ist jetzt nur noch albern.
Danke für den fachlich fundierten Beitrag. Charmant und unwissend wie immer.

Die gerichtlichen Auslagen können nach billigem Ermessen (§ 130 Abs. 3 S. 1 iVm § 84 FamFG) auferlegt werden. Eine Pflicht hierzu besteht indes nicht (§ 130 Abs. 3 S. 1 iVm § 81 FamFG).
Gruß
khmlev
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freemont
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von freemont »

Jdepp hat geschrieben:
freemont hat geschrieben: Da § 3 GNotKG hier ins Leere verweist dürfen keine Gerichtskosten geltend gemacht werden, weder Gebühren, noch Auslagen.
Warum verweist der ins Leere? Der Verweist auf das Kostenverzeichnis und dort gibt es entsprechende Auslagentatbestände. Siehe dort Nr. 31000ff.
Das gilt aber nicht für die Notarkostenbeschwerde. Erst gegen die Entscheidung des LG ist die Beschwerde möglich, siehe § 129 GNotKO

Deshalb gibt es keinen LG-Beschluss, der - auch wenn der Antrag abgewiesen wird - dem Antragsteller die GK, d.h. auch die Auslagen auferlegen würde. Ich kenne jedenfalls keinen.

Sie dürfen gerne das Gegenteil beweisen. § 156 KostO a.F. ist 2013 aufgehoben worden
freemont
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Re: Beurkung Kauf einer Immobilie

Beitrag von freemont »

khmlev hat geschrieben:
freemont hat geschrieben:
khmlev hat geschrieben:Das Urteil steht in keinem Widerspruch zu meinem Beitrag.

Kurz gefasst:
Das Verfahren selbst ist kostenfrei. Über die Auslagen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Das ist jetzt nur noch albern.
Danke für den fachlich fundierten Beitrag. Charmant und unwissend wie immer.

Die gerichtlichen Auslagen können nach billigem Ermessen (§ 130 Abs. 3 S. 1 iVm § 84 FamFG) auferlegt werden. Eine Pflicht hierzu besteht indes nicht (§ 130 Abs. 3 S. 1 iVm § 81 FamFG).

Das ist doch wieder Müll.

§ 84 FamFG beschäftigt sich mit "Rechtsmitteln".

Ich habe meine Auffassung per Urteil belegt, s.o. Sie wie üblich mit einer Kommentarfundstelle die Niemand nachlesen kann.

Wo ist ein (auffindbares) Urteil oder Bescluss, das/der Ihre These bestätigt? Das bleiben Sie hier generell schuldig.
Zuletzt geändert von freemont am 27.09.17, 16:18, insgesamt 1-mal geändert.
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