Hallo,
bei der Durchsicht einiger notarieller Kaufverträge fällt auf, dass bei manchen Verträgen die Maklergebühr bzw. die Modalitäten konkret benannt werden, zB. "der Käufer/Verkäufer bestätigt, dass er hierfür die vereinbarte Vermittlungsprovision in Höhe von xxx% schuldet...; bei anderen Verträgen lediglich eine Formulierung wie "Der Verkäufer zahlt die Provision (ohne Wertangabe) gemäß vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach Rechnungsstellung".
Inwiefern erscheint dies wesentlich?
mfg
Maklergebühren im Kaufvertrag
Moderator: FDR-Team
Re: Maklergebühren im Kaufvertrag
Im Ergebnis gibt es keinen rechtlichen Unterschied zwischen den Formulierungen.Inwiefern erscheint dies wesentlich?
Re: Maklergebühren im Kaufvertrag
Beide Klauseln dienen der Beweiserleichterung; sie begründen keinen Zahlungsanspruch des Maklers.
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Re: Maklergebühren im Kaufvertrag
Es sind lediglich deklaratorische Maklerklauseln, die dem Makler keine besonderen Rechte geben, die er nicht eh schon hat. Im Gegensatz hierzu würde die konstitutive Maklerklausel ein Recht zugunsten Dritter (d.h. des Maklers) begründen. Die Notare sind jedoch gehalten, diese Maklerklausel nur in begründeten Fällen (wie z.B. drohende Vorkaufsrechtausübung) zu verwenden - und auch dann nur nach ausführlicher Belehrung, denn die konstitutive Maklerklausel schlägt dem Käufer das Widerspruchsrecht aus der Hand.
MfG
Lucky
MfG
Lucky
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Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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