Gläubigerbegünstigung §283c StGB

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kiola
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Gläubigerbegünstigung §283c StGB

Beitrag von kiola »

Hallo,

A hat fast 15 Gläubiger und kann diese nicht mehr begleichen. Eine außergerichtliche Schuldenregulierung (weil eine einmalige Summe von einem Dritten bereitgestellt wurde) steht kurz vorm Kippen und A plant aktuell die Privatinsolvenz. Jedoch hat ein Gläubiger (G) bereits angekündigt gegen A strafrechtlich vorzugehen und zeitgleich beantragen die RSB versagen zu lassen, weil A gegenüber G angeblich falsche Angaben gemacht hat.
Nun will A allerdings G bezahlen bzw. vergleichen, um dann mit den Übrigen Gläubiger in die Privatinsolvenz zu gehen. A arbeitet und hat pfändbares Einkommen.

Daher meine Frage:
Wäre es vor einer möglichen Privatinsolvenz bereits Gläubigerbegünstigung, wenn A einem anderen Gläubiger bezahlt, damit dieser keine Schwierigkeiten mehr macht?
Bislang las ich, dass dieser Straftatbestand erst in einer Privatinsolvenz in Betracht käme.

Vielen Dank für die Rückmeldung
Dirty Uschi
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Re: Gläubigerbegünstigung §283c StGB

Beitrag von Dirty Uschi »

Bei solch heiklen Dingen würde ich mich nicht auf Forumsantworten alleine verlassen wollen, auch nicht auf meine. Mal abgesehen davon, dass hier zwei Dinge mit einander verwoben werden.

§ 283c StGB setzt dem wortlaut gemäß voraus, dass ein Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung erhält, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ...

Hat der Gläubiger einen fälligen, nicht gestundeten Anspruch, dann will die Norm schon einmal nicht passen.

Stellt sich weiter die Frage, ob die vom Gläubiger angedrohte Strafanzeige bzw. der Versagungsgrund ausreichend unterfüttert sind oder ob es sich um die übliche Luftnummer handelt, die im Falle der Not gesprungen wird, damit noch etwas an Geld fließt.

Davon muss man unterscheiden, dass im Fall von Zahlungen an den Gläubiger der Insolvenzverwalter die Beträge zurückfordern kann, hier insbesondere § 133 InsO.

Wenn das passiert und bezahlt wird, leben die Forderungen des Gläubigers wieder auf, dieser kann nachträglich zur Tabelle anmelden und Versagensantrag stellen. Ob ein solcher begründet ist, siehe oben, wobei dies dem Gläubiger nicht wirklich hilft. Viel beser für diesen ist die Feststellung der Forderung als Deliktforderung, da diese von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Ziel des Gläubigers muss dann sein, dass der Schuldner die RSB erhält, da er dann alleinig seine Ansprüche später weiter verfolgen kann und wahrscheinlich dann der einzige ist, der noch etwas bekommen wird.
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kiola
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Re: Gläubigerbegünstigung §283c StGB

Beitrag von kiola »

Es geht hier auch um einen hypothetischen Fall.

G hat die Forderung fällig gestellt, das stimmt und erwartete bereits ein verbesserten Vergleichsvorschlag. Dem Gläubiger G sind die anderen Gläubiger (durch den außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan) bekannt, somit hätte er auch Beweise für eine Betrugsanzeige gegen A und da es sich dabei um eine Bank handelt dürfte ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1. Nr. 2 InsO sicherlich gegeben sein.

Da A in Beschäftigung (hohes Einkommen) und alle Gläubiger sicherlich um die 30% bis etwa 40% erhalten, würde kein Gläubiger komplett leer ausgehen. Nur G ist der angebotene Betrag von knapp 30% zu wenig und daher auch seine Äußerungen zum Thema Betrug und RSB Versagung.

Sofern also A nun G seine Forderung bezahlt bzw. ein höheren Vergleich anbietet und dieser diesen annimmt, aber später der Insolvenzverwalter den Vergleichsbetrag zurückfordert, dann würde die Forderung wieder aufleben und er kann noch anchträglich seine Forderung zur Tabelle anmelden?
Trifft dies auch zu, wenn statt A ein Dritter die Forderung bezahlt und dafür auch nichts von A erwartet?
Dirty Uschi
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Re: Gläubigerbegünstigung §283c StGB

Beitrag von Dirty Uschi »

Der Gläubiger, der etwas an die Masse zurückzahlen muss, der kann dann diese Ansprüche auch anmelden (idR, Sonderfälle mal ausgenommen).

Wenn ein Dritter die Ansprüche eines Gläubigers bedient, dann ist Ruhe, aber nur dann wenn der Dritte diesen Anspruch gegen den Schuldner nicht weiter verfolgt.
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kiola
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Re: Gläubigerbegünstigung §283c StGB

Beitrag von kiola »

Also müsste im besten Fall ein Dritter die Forderung von G komplett bzw. den Vergleichsbetrag zahlen und dann würde sowohl das Thema "Gläubigerbegünstigung" als auch mögliche Rückforderungen seitens des Insolvenzverwalter erledigt sein, allerdings nur wenn der Dritte gegenüber A die Forderung dann nicht verfolgt. Soweit sehe ich das also richtig?
report
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Re: Gläubigerbegünstigung §283c StGB

Beitrag von report »

Das ist so korrekt,
Die Vereinbarung sollte dann zwischen dem Gläubiger und dem Dritten geschlossen werden.

Gruss
report
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