RSB / WVP - unerlaubte Handlung

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Sascha_1975
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RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von Sascha_1975 »

Hallo,

habe hier schon etliches dazu gelesen, aber mir wird eines nicht klar:

Fiktiver Fall:

Ein Schuldner hat bei 2 Gläubigern Schulden, die aus einer unerlaubten Handlung resultieren.
Bei einem Schuldner widerspricht der Insolvenverwalter im Name des Gläubigers (kann er das eigentlich)?
Der Insolvenzverwalter als auch der Gläubiger hören nichts weiter, es ist auch nicht zu einer Feststellungsklage gekommen - das hätte der Schuldner doch mitbekommen müssen?
In der Insolvenztabelle findet sich in den Unterlagen des Schuldners nur ein Hinweis auf unerlaubte Handlung, der Schuldner hat auch nur ein Schreiben bezüglich Anmeldung aus unerlaubter Handlung vom Inso-Gericht erhalten. Der Gläubiger, der unerlaubte Handlung angemeldet hat ist nun insolvent und die Forderung beläuft sich auf knapp 500 EUR. Der andere Gläubiger mit einer Summe von 10000 EUR aus eigentlich unerlaubter Handlung bereitet dem Gläubiger Bauchschmerzen.

Was passiert nun mit Erteilung des RSB? Sind dann auch die Schulden aus dieser eigentlich unerlaubten Handlungen - der widersprochen wurde - "gelöscht"? Oder kann sich der Schuldner darauf einstellen, dass nach Erteilung der RSB der Gläubiger mit der Summe von 10K EUR sich auf 'ihn stürzt' (was rein rechtlich mehr als legitim wäre) und Vollstreckt, pfändet ect, wobei da ja dann auch noch die Zinsen hinzu kommen.

Ferner: Werden auch die Gläubiger mit Forderung aus unerlaubter Handlung vom Treuhänder bedient? Wie lange kann ein Gläubiger, der unerlaubte Handlung angemeldet hat, der der Schuldner widersprochen hat, noch anderweitig aktiv werden. Wie lange kann er diese Feststellungsklage durchführen. Immerhin sind mitlerweile gute 5 Jahre vergangen.

Danke für eure Antworten.
Dirty Uschi
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Re: RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von Dirty Uschi »

Da muss es in der fiktiven Fallgestaltung noch etwas genauer sein. Ich gehe einmal davon aus, dass keine Titel vorgelegen haben.

Der Schuldner kann wegen des Grundes, der Höhe und des deliktischen Attributs bestreiten.

Der IV kann wegen des Grundes und der Höhe bestreiten, jedoch nicht für den Schuldner, sondern für die Masse.

Was soll denn hier wie bestritten sein?

Wenn nur das deliktische Attribut, nicht jedoch die Höhe bestritten worden ist, kann der Gläubiger erst einmal abwarten, bis die RSB erteilt worden ist. Auf die Beseitigung des Widerspruchs muss er nicht warten. Er läßt sich einen Tabellenblattauszug vom Gericht kommen, wenn nur die vbuH bestritten ist, nicht jedoch die Höhe und vollstreckt. Dann muss der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage dartun, dass die Ansprüche unter die RSB fallen. Die Streitlast wurde hin zum Schuldner verschoben.
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Re: RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von Sascha_1975 »

Hallo, Meinung eines Insolvenzverwalters:

Die Gläubigerin A hat eine Deliktforderung angemeldet. Diese ist auch so erfasst. Gläubiger B hat ebenfalls eine Deliktforderung angemeldet. Dieser haben wir jedoch widersprochen, sodass es bei der einzigen Deliktforderung, der Gläubigerin A bleibt.
In der Restschuldbefreiungsphase können keine Deliktgründe nachträglich geltend gemacht werden.
Alle Forderungen, die nicht als Deliktforderung in die Tabelle eingetragen sind, werden von der Restschuldbefreiung erfasst.

Ist das tatsächlich so?

Das würde doch bedeuten, dass die "eigentlich nicht von der RSB zu erfassende Forderung des Gläubiger B", aufgrund der vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung, dann doch von der RSB erfasst werden würde und der Gläubiger das Nachsehen hat?
Dirty Uschi
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Re: RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von Dirty Uschi »

Wenn die deliktische Forderung des B als solche angemeldet wurde, dann steht diese auch so in der Tabelle. Bestreitet der IV, hat dies erst einmal nur Auswirkungen auf die Verteilung im Verfahren.

Inwieweit B seine Ansprüche nach § 201 Abs. 1 InsO weiter verfolgt,vermag ich nicht zu sagen. Da die Forderung jedoch vom Verwalter bestritten ist, gibt es keinen Tabellenauszug, aus dem man mal eins, zwei, drei vollstrecken kann.

Da B es jedoch nicht für notwendig erachtet hat, den Widerspruch des Verwalters zu beseitigen, kann ich lediglich mutmaßen, dass er in dieser Sache kein Interesse an einer Weiterverfolgung hat.
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Re: RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von Sascha_1975 »

Hallo, Ergänzung: Nicht der Forderung des Gläubigers B wurde widersprochen sondern nur dem Merkmal avuH.
D.h. diese Forderung steht jetzt so ohne avuH in der Tabelle und wird auch bedient.

Für mich selbst war die Frage nun, ob dann damit die Forderung des Gläubigers B mit Erteilung der RSB erledigt ist, weil er es versäumte, dem Widerspruch "zu widersprechen" :)
Dirty Uschi
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Re: RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von Dirty Uschi »

Wenn nicht der Schuldner, sondern der IV dem Attribut widersprochen hat, so ist das unbeachtlich, da ein Widerspruchsrecht dem IV nicht zusteht.

Hat der IV das Attribut erst garnicht mit zur Tabelle aufgenommen, kann der Gläubiger verlangen,dass die Tabelle um das Attribut der vbuH berichtigt bzw. ergänzt wird.

Insoweit gibt es für den Schuldner da keine Entwarnung.
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Re: RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von Sascha_1975 »

Hallöchen, Danke, Danke :)

Man sollte doch meinen, dass die Verwalter wissen was sie tun. Warum widerspricht man, wenn man es nicht darf, es unerheblich ist, ob der IV widerspricht.

Ist das vielleicht ein 'hoffen' dass der Schuldner eben nicht mehr darauf eingeht, das Attribut in der Tabelle bis zur Erteilung der RSB nicht vermerkt ist und damit dieser Posten auch abgeolten ist?

Hm, da kann man nur rätselraten ;)
derrick
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Re: RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von derrick »

In entsprechenden vorgefertigten Widerspruchserklärungen der Gerichte, steht es den Schuldnern frei, einen Widerspruch zu begründen oder nicht. Würde sich keine Begründung automatisch für die Schuldner negativ auswirken?
In dem betr. fiktiven Fall geht es um eine titulierte Altforderung aus dem Jahr 1999, wobei dem Schuldner – nun in Insolvenzverfahren – eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen wird; es geht um eine nicht erfolgte Warenrücksendung. In dem Vollstreckungsbescheid ist von einer vorsätzlich unerlaubten Handlung keine Rede. Der Schuldner selbst befand sich zum damaligen Zeitpunkt für einen längeren Zeitraum in einer Klinik und kann sich "an nichts mehr erinnern".
mfg
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Re: RSB / WVP - unerlaubte Handlung

Beitrag von Dirty Uschi »

Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Aber vielleicht hilft es dahingehend, dass der Gläubiger auf das Attribut nicht weiter geltend macht.

Ob das damals im Vollsteckungsbescheid benannt war oder nicht spielt keine Rolle, da im Rahmen der Verfolgung per Mahn-/Vollstreckungsbescheid ein deliktischer Anspruch sowieso nicht festgestellt werden kann. Das obliegt einem Richter und nicht der Behauptung des Gläubigers.
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