Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

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freemont
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von freemont »

winterspaziergang hat geschrieben:...

Kein Grund pampig zu werden und die Story so lange zu ändern und zu ergänzen, bis sie in die Argumente passt.
...

Das sollten Sie sich hinter die Ohren schreiben.

Der Mann = Mieter gibt den Besitz auf:
Der Mann will bald für immer zurück in die Heimat, weil er die Sprache nicht beherrscht, was er sehr schmerzhaft empfindet, und ganz generell das Gefühl hat, dass er trotz 10 Jahren in Deutschland nicht hierher gehört und von anderen nicht ernst genommen wird.
Es ist ein Kündigungsrund, wenn der Mieter den Besitz aufgibt und Wem auch immer die Wohnung = Vermietereigentum überlässt. Das muss sich der Vermieter nicht gefallen lassen.

Ihre Ratschläge sind sehr vorsichtg ausgedrückt grenzwertig:
wie bereits gesagt: Man muss nicht selbst in einer angemieteten Wohnung dauerhaft wohnen. Der Mann bleibt Mieter und ist eben nicht ständig vor Ort. Mietrechtlich ist damit i.d.R. alles geregelt.
Sie stiften hier zur Lüge an. Das kann im Einzelfall sehr schmerzhaft und teuer werden, wenn man Ihrem Vorschlag folgt. Sie können das persönlich so handhaben, sie sollten aber nicht öffentlich Andere dazu auffordern zu lügen.
Evariste
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von Evariste »

In einem vergleichbaren Fall hat das AG Berlin-Wedding entschieden: (Urteil v. 10.02.2015, Az.: 11 C 271/1)
Der Mieter ist berechtigt, vom Vermieter die Erlaubnis für eine Überlassung der Wohnung an einen Familienangehörigen (hier: Sohn) zu verlangen, auch wenn er dort nicht mehr wohnt. Eine derartige Gebrauchsüberlassung berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietvertrags.
(Leitsatz aus ibr-online)

Wenn die Ehefrau den Mietvertrag komplett übernehmen will, könnte sie sich einfach scheiden lassen. 8)

§1568 Abs. 3 BGB:
Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
freemont
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:In einem vergleichbaren Fall hat das AG Berlin-Wedding entschieden: (Urteil v. 10.02.2015, Az.: 11 C 271/1)
Der Mieter ist berechtigt, vom Vermieter die Erlaubnis für eine Überlassung der Wohnung an einen Familienangehörigen (hier: Sohn) zu verlangen, auch wenn er dort nicht mehr wohnt. Eine derartige Gebrauchsüberlassung berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietvertrags.
(Leitsatz aus ibr-online)
...

Ich glaube nicht, dass das AG Wedding da Recht hat. Aber das kann dahinstehen, da ging es nicht um eine Sozialwohnung. Hier im Thread geht es aber um eine Sozialwohnung die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

Die Belegungsbindung wäre aufgehoben, wenn die Mieter rechtswirksam das Belegungsrecht ausüben könnten.

Scheidung, Tod, das musste doch ausdrücklich im BGB geregelt werden. Wenn die Rechtsnachfolge bereits nach den allgemeine Vorschriften eintreten würde, wäre das nicht nötig gewesen, dann würde gar kein Lücke bestehen, die durch Sonderregelungen geschlossen werden musste.
Evariste
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von Evariste »

freemont hat geschrieben: Die Belegungsbindung wäre aufgehoben, wenn die Mieter rechtswirksam das Belegungsrecht ausüben könnten.
Allerdings wäre zu prüfen, ob die Ehefrau nicht ebenso berechtigt ist. Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass es da nicht irgendwo eine Vorschrift gibt, die verhindert, dass eine alte Frau auf der Straße sitzt, nur weil ihr Ehemann aus der Wohnung - aus welchen Gründen auch immer - auszieht.
Scheidung, Tod, das musste doch ausdrücklich im BGB geregelt werden. Wenn die Rechtsnachfolge bereits nach den allgemeine Vorschriften eintreten würde, wäre das nicht nötig gewesen, dann würde gar kein Lücke bestehen, die durch Sonderregelungen geschlossen werden musste
Bei diesen Vorschriften geht es darum, dass jemand, der nicht im Mietvertrag stand, nun in diesen eintritt. Das ist im vorliegenden Fall wohl nicht durchsetzbar. Das heißt aber nicht, dass die Gebrauchsüberlassung untersagt werden kann.
freemont
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:
freemont hat geschrieben: Die Belegungsbindung wäre aufgehoben, wenn die Mieter rechtswirksam das Belegungsrecht ausüben könnten.
Allerdings wäre zu prüfen, ob die Ehefrau nicht ebenso berechtigt ist. Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass es da nicht irgendwo eine Vorschrift gibt, die verhindert, dass eine alte Frau auf der Straße sitzt, nur weil ihr Ehemann aus der Wohnung - aus welchen Gründen auch immer - auszieht.
...

Ich habe das gerade mal nachgesehen, das AG Weddng, auf das Sie sich bezogen haben beruft sich auf "BGH, Urt. v. 05.11.2003 - VIII ZR 371/02, Rn. 19, 20, 21"

Da geht es um etwas völlig anderes. Was allerdings plausibel ist:
Das AG Berlin-Wedding hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Für eine außerordentliche
Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund i.S.d. § 543 BGB. Auch führe die Umdeutung in
eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zur Herausgabe
der Mietsache, denn das Verhalten der Beklagten zu 1. stelle keine schuldhafte Verletzung
der vertraglichen Pflichten dar. Zudem habe die Klägerin mit Zusendung eines Vertragsentwurfs
das Gegenteil des Vorliegens der Kündigungsvoraussetzungen zum Ausdruck gebracht, indem sie unter der Bedingung einer Mieterhöhung und einer Staffelmietvereinbarung gewillt
war, das weitere Bewohnen des Beklagten zu 2. zu akzeptieren
Der Vermieter wollte also die günstige Gelegenheit nutzen und die Miete erhöhen. Erst als das abgelehnt wurde, ist die Kündigung erfolgt. Bei der Sachlage ist tatsächlich kein berechtigtes Interesse festzustellen, im Gegenteil.

Ihre Auffassung beschränkt das Vermietereigentum. Dazu bedarf es eines Gesetzes. Dem Wortlaut nach gibt das das BGB nicht her. Der gesetzliche Mieterwechsel im Fall des Todes und der Scheidung ist gesetzlich geregelt.

Das erfordert der Schutzbereich des Art. 6 GG. Hier im thread geht es darum gerade nicht. Im Gegenteil, nicht die ehel. Lebensgemeinschft soll hergestellt, die dauerhafte Trennung der Eheleute soll zementiert werden.

Das ist sicher keine gesetzgeberische Lücke, die per Analogieschluss geschlossen werden kann oder gar muss.

Das mit der Scheidung hatten sie erwähnt, das ist die saubere Lösung, das ist auch faktisch das, was hier passiert. Aber der Parteiwechsel setzt eben die Scheidung voraus und die liegt hier nicht vor.
winterspaziergang

Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von winterspaziergang »

freemont hat geschrieben:
winterspaziergang hat geschrieben:...

Kein Grund pampig zu werden und die Story so lange zu ändern und zu ergänzen, bis sie in die Argumente passt.
...

Das sollten Sie sich hinter die Ohren schreiben.
Bitte lesen Sie den Inhalt meines posts, statt ständig wahlweise die story zu ändern oder Gesagtes zu verdrehen, damit es nur zu Ihrer Argumentation passt
freemont hat geschrieben:Der Mann = Mieter gibt den Besitz auf
Darum ging es ausdrücklich nicht, auch wenn Sie das -mal wieder- ignorieren, damit es für Sie passt.
Ihre vorherige Behauptung, auf die sich meine Antwort bezieht war:

1. Die Ehefrau sei eine Dritte, die nicht einfach in der Wohnung wohnen darf
2. Es wäre eine Gebrauchsüberlassung ohne Zustimmung, wenn sie wohnen bleibt, obwohl der Ehemann nicht mehr dauerhaft vor Ort ist und der Vermieter dürfe kündigen

Hier wiederholen Sie das auch noch
freemont hat geschrieben:Es ist ein Kündigungsrund, wenn der Mieter den Besitz aufgibt und Wem auch immer die Wohnung = Vermietereigentum überlässt. Das muss sich der Vermieter nicht gefallen lassen.
Meine Frage war doch klar und denkbar einfach: wo es steht es, dass in einem normalen Mietverhältnis nicht möglich ist, dass der Mann sich nicht der Wohnung aufhält, während die Ehefrau dort weiter wohnen bleibt Sie lassen das unbeantwortet (warum wohl :engel: ), statt dessen folgen Verdrehungen und Unterstellungen wie folgende
Ihre Ratschläge sind sehr vorsichtig ausgedrückt grenzwertig:
Bitte versuchen Sie den Inhalt folgender Aussage zu verstehen: Ich habe keinen Ratschlag erteilt, sondern darauf hingewiesen, dass die Ehefrau keine Dritte ist, die ausziehen muss, falls sich der Mann nicht mehr regelmäßig in der Wohnung aufhält

Dass der fiktive Fall hier andes gelagert ist, weil die Frau gar nicht selbst die Miete zahlt und es um eine Wohnung mit WBS geht, habe ich bereits auf Seite 1 abstrahiert. Um das ging es auch nicht mehr, auch wenn Sie das hier nun aufführen und ignorieren, dass das ausdrücklich ausgenommen wurde, nur um am Ende mit Ihrer Aussage Recht zu behalten.
freemont hat geschrieben: Sie stiften hier zur Lüge an. Das kann im Einzelfall sehr schmerzhaft und teuer werden, wenn man Ihrem Vorschlag folgt. Sie können das persönlich so handhaben, sie sollten aber nicht öffentlich Andere dazu auffordern zu lügen.
Bitte dichten Sie hier nichts an, was ich nicht geschrieben habe. Weder wurde irgendwer von mir zum Lügen aufgefordert, noch andere zu dazu aufgefordert.
Die einzige Aufforderung folgt jetzt: Lesen Sie die Texte hier nicht nur, sondern versuchen Sie auch den Inhalt zu verstehen. Weisen Sie doch einfach nach, dass Ihre Aussagen zur "Dritten" als Ehefrau zutreffen, statt neben Unterstellungen und auch noch persönlich zu werden.

Demnach zum Abschluss
1. Stifte ich hier nicht an und habe niemand zu irgendwas aufgefordert
2. Zitate sind nicht dazu gedacht, dass man sie so verdreht und verfälscht, damit sie in die eigene Argumentation passen
3. Beantworten Sie doch einfach mal die gestellte Frage, die ausdrücklichnicht den konkreten Sachverhalt, sondern Ihre Aussage zum Mietrecht umfasst

wobei ignorieren Sie Punkt 3, da wird nichts anderes kommen, als wieder irgendeine Verdrehung und Unterstellung
:liegestuhl:
SusanneBerlin
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von SusanneBerlin »

Marned hat geschrieben:Nun ist es so, dass der Hauptmieter Deutschland für immer verlassen und somit unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verlieren würde. Außerdem wäre es unmöglich ohne ihn weitere Leute wie z.B. den Sohn und später noch die Frau des Sohns in der Wohnung anzumelden. Das Amt würde auch nicht die Wohnung für ihn bezahlen.
Natürlich muss "dem Amt" gemeldet werden, dass der Mann die Wohnung nicht mehr bewohnt und die Frau muss einen eigenen Antrag stellen.
Ob die Frau berechtigt ist, alleine in einer Sozialwohung zu bleiben könnte dann diskutiert werden, wenn Sie Angaben dazu machen, um welche Art öffentliche Förderung es sich hier handelt. Möglicherweise würde einer 70jährigen Rentnerin mit Pflegegrad 3 eine andere, kleinere Wohnung zur Verfügung gestellt werden statt sie "hinauszuwerfen" falls die aktuelle Wohnung für 1 Person zu groß ist. Wieso frägt man nicht einfach bei der Wohnungsgenossenschaft/dem Vermieter nach? Für den Fall, dass ein Ehepartner verstirbt muss es ja auch Regelungen geben.


Dagegen ist mir unverständlich, wieso Sie die Finanzierung der Miete als eigenen Problemkreis anführen. Wenn der Mann ins Ausland verzieht und die Frau in eine andere Wohnung zieht, müsste die Frau doch auch einen Antrag auf Übernahme der KdU stellen wenn die Rente nicht reicht.

Zweitens wird "das Amt" im Augenblich nicht für den Mann alleine zahlen (auch wenn er der Antragsteller ist), sondern das Ehepaar wird als Bedarfsgemeinschaft geführt.

Sollte dann der erwachsene Sohn (über 25 Jahre) noch mit einziehen, dann muss der Sohn den hälftigen Mitanteil aus seinem Einkommen zahlen oder seinerseits einen Antrag beim jobcenter stelleb, denn erwachsene Kinder (über 25) bilden eine eigene Bedarfgemeinschaft und zählen nicht zur Bedarfgemeinschaft der Eltern oder eines Elternteils.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 13.05.17, 08:46, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
freemont
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von freemont »

winterspaziergang hat geschrieben:
freemont hat geschrieben:
winterspaziergang hat geschrieben:...

Kein Grund pampig zu werden und die Story so lange zu ändern und zu ergänzen, bis sie in die Argumente passt.
...

Das sollten Sie sich hinter die Ohren schreiben.
Bitte lesen Sie den Inhalt meines posts, statt ständig wahlweise die story zu ändern oder Gesagtes zu verdrehen, damit es nur zu Ihrer Argumentation passt

...
Es macht ja wenig Sinn Dinge abzustreiten, die man selbst in enem web-Forum geschrieben hat und die öffentlich Jeder nachlesen kann. Das haben Sie geschrieben:
Der Mann bleibt Mieter und ist eben nicht ständig vor Ort. Mietrechtlich ist damit i.d.R. alles geregelt.
Für wie dumm halten Sie denn etwaige Leser, "eben nicht ständg vor Ort", nachdem er augewandert ist. Und wenn Sie noch so fett und in Großbuchstaben das Gegenteil behaupten: Wer dauerhaft ins Ausland auswandert gibt den Besitz auf.

Damit ist die Sozialwohnung u.U. fehlbelegt, die öffentlichen Mittel wären verloren, der Förderbescheid wird u.U. widerrufen. Der ganze Sozialwohnungsbestand wäre gefährdet, wenn Mieter so die bezuschussten Wohnungen an ihre Verwandten "vermieten" könnten.

Wie Sie wissen haben wir über eine Million neue Mitbürger. Von denen Viele aus unterschiedlichen Gründen wieder in ihre Heimat zurückkehren werden. Davon leben überproportional viele in Sozialwohnungen. Das Problem, das hier im thread angesprochen ist, wird also aller Voraussicht nach bald gehäuft auftreten.

Das tun Sie als "Sozialrecht" ab, aber ich denke man muss nicht allzu intensiv begründen, dass man nicht eine Sozialwohnung anmieten, danach ins Ausland auswandern und die Wohnung einem Dritten überlassen kann. Auch wenn man mit diesem Dritten verwandt ist, geht das nicht.

Die Vergabe von Sozialwohnungen ist kein Willkürakt, wenn der Vermieter Bedarf hat kann er die vom Mieter aufgegebene Wohnung kündigen. Das ist lange entschieden, BVerwG, Beschluß vom 22.6.1995, Az.: 8 B 64/95, NJW 95, 2866; OLGHamm, 4 RE Miet 4/82 vom 14.7.1982, BayObLG, WM 85, 283

Aber Sie werden auch das nicht anerkennen, sinnlos. Sie sollten jedenfalls nicht öffentlich dazu auffordern die Besitzaufgabe und das Ende der ehel. Lebensgemeinschaft abzustreiten. Das könnte strafbar sein, wenn man sich so eine öffentlich geförderte Sozialwohnung erschleicht, da sollten Sie vertieft darüber nachdenken.
Evariste
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von Evariste »

freemont hat geschrieben: Für wie dumm halten Sie denn etwaige Leser, "eben nicht ständg vor Ort", nachdem er augewandert ist. Und wenn Sie noch so fett und in Großbuchstaben das Gegenteil behaupten: Wer dauerhaft ins Ausland auswandert gibt den Besitz auf.

Damit ist die Sozialwohnung u.U. fehlbelegt, die öffentlichen Mittel wären verloren, der Förderbescheid wird u.U. widerrufen. Der ganze Sozialwohnungsbestand wäre gefährdet, wenn Mieter so die bezuschussten Wohnungen an ihre Verwandten "vermieten" könnten.

Wie Sie wissen haben wir über eine Million neue Mitbürger. Von denen Viele aus unterschiedlichen Gründen wieder in ihre Heimat zurückkehren werden. Davon leben überproportional viele in Sozialwohnungen. Das Problem, das hier im thread angesprochen ist, wird also aller Voraussicht nach bald gehäuft auftreten.

Das tun Sie als "Sozialrecht" ab, aber ich denke man muss nicht allzu intensiv begründen, dass man nicht eine Sozialwohnung anmieten, danach ins Ausland auswandern und die Wohnung einem Dritten überlassen kann. Auch wenn man mit diesem Dritten verwandt ist, geht das nicht.

Die Vergabe von Sozialwohnungen ist kein Willkürakt, wenn der Vermieter Bedarf hat kann er die vom Mieter aufgegebene Wohnung kündigen. Das ist lange entschieden, BVerwG, Beschluß vom 22.6.1995, Az.: 8 B 64/95, NJW 95, 2866; OLGHamm, 4 RE Miet 4/82 vom 14.7.1982, BayObLG, WM 85, 283

Aber Sie werden auch das nicht anerkennen, sinnlos. Sie sollten jedenfalls nicht öffentlich dazu auffordern die Besitzaufgabe und das Ende der ehel. Lebensgemeinschaft abzustreiten. Das könnte strafbar sein, wenn man sich so eine öffentlich geförderte Sozialwohnung erschleicht, da sollten Sie vertieft darüber nachdenken.
Ahem. Jetzt machen Sie genau das, was Ihnen winterspaziergang vorwirft, Sie vermischen die Problemstellungen.

Problemstellung A:
Ehemann zieht fort, ins Ausland. Darf die Ehefrau weiter in der Wohnung wohnen bleiben?

Problemstellung B:
Wenn A mit "ja" beantwortet wird, gilt das dann auch in diesem Fall, für eine öffentlich geförderte Wohnung?

Es macht keinen Sinn, eine Meinung zu A anzugreifen, indem man mit B argumentiert.

B lässt sich von hier aus nicht beurteilen, da uns zu wenig Informationen vorliegen.

Wir können hier nur über A diskutieren, und da sagt das AG Wedding, einschlägigen Webseiten zufolge (der Originaltext des Urteils liegt mir leider nicht vor) ganz klar:
Der Vermieter kann zum Beweis einer Pflichtverletzung auch nicht damit argumentieren, dass die ursprüngliche Mieterin ganz oder teilweise ausgezogen ist bzw. ob und wie oft sie in der Wohnung übernachtet oder persönliche Sachen in der Wohnung aufbewahrt. Im Rahmen eines Mietverhältnisses besteht nämlich keine Pflicht die Wohnung an einer bestimmten Anzahl von Tagen zu bewohnen, dort zu übernachten oder dort persönliche Gegenstände aufzubewahren. Dies alles fällt in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters und stellt keinen Verstoß gegen Pflichten aus dem Mietvertrag dar.
Für mich absolut nachvollziehbar - "besitzen" kann ich eine Wohnung auch, ohne darin zu wohnen. Man hat als Mieter gewisse Pflichten, diese können aber problemlos einem Dritten übertragen werden, während man weg ist (z. B. für 5 Jahre im Ausland, oder wenn man ins Pflegeheim muss, die Ehefrau aber weiter da wohnen bleibt). Dass es bei öffentlich gefördertem Wohnraum etwas anders ist, unbenommen.
freemont
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:...

Für mich absolut nachvollziehbar - "besitzen" kann ich eine Wohnung auch, ohne darin zu wohnen. Man hat als Mieter gewisse Pflichten, diese können aber problemlos einem Dritten übertragen werden, während man weg ist (z. B. für 5 Jahre im Ausland, oder wenn man ins Pflegeheim muss, die Ehefrau aber weiter da wohnen bleibt). Dass es bei öffentlich gefördertem Wohnraum etwas anders ist, unbenommen.

Na ja. "Besitz" ist ein Rechtsbegriff. Ein recht bestimmter Rechtsbegriff. Hier im thread soll der Besitz klar und eindeutig aufgegeben werden.

Zum AG Wedding habe ich oben etwas geschrieben. Das ist schon deshlb nicht vergleichbar, weil der Vermieter zunächst den Mieterwechsel angeboten hatte. Erst als die Mieterhöhng und der Staffelmietvertrag nicht akzwptiert wurde folgte die Kündgung.

Hier im thread handelt es sich um eine Sozialwohnung, das lässt sich nicht bestreiten. Bzw. macht es wenig Sinn das auszublenden.

Zur Kündigung wegen einer Fehlbelegung hatte ich oben bereits einige Urt. gepostet. Mietrechtsurteile. Das kann man sich ansehen, oder eben nicht. Das gilt natürlich erst recht, wenn der Mieter die Wohnung aufgegeben hat.

Wenn man das wahrheitswidrig bestreitet um die Belegungsbindung zu umgehen führt das genau so zu Problemen, wie wenn man dazu anstiftet. Dem Steuerzahler ist es nicht zuzumuten zigtausende von Sozialwohnungen abzuschreiben und womöglich noch mal zu finanzieren, weil der Mieter auszieht und seine Verwandten zurücklässt.

Wenn Sie hier auch zum Sozialbetrug anstiften wollen wäre das für mich ein größeres Problem, als wenn hier ein Firmenname oder etwas im falschen Unterforum gepostet wird.
Evariste
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von Evariste »

freemont hat geschrieben: Zum AG Wedding habe ich oben etwas geschrieben. Das ist schon deshlb nicht vergleichbar, weil der Vermieter zunächst den Mieterwechsel angeboten hatte. Erst als die Mieterhöhng und der Staffelmietvertrag nicht akzwptiert wurde folgte die Kündgung.
Lesen Sie das von Ihnen Zitierte noch einmal, da steht "zudem". Entscheidend sind die ersten beiden Sätze, vor dem "zudem". Die Kernaussage des Urteils lässt sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden.
Hier im thread handelt es sich um eine Sozialwohnung, das lässt sich nicht bestreiten. Bzw. macht es wenig Sinn das auszublenden.
Warum nicht, wir sind hier in einem Rechtsforum, da kann man auch mal ein bisschen abstrahieren. Dumm nur, wenn einige das nicht mitbekommen, dann dreht man sich im Kreis.
Zur Kündigung wegen einer Fehlbelegung hatte ich oben bereits einige Urt. gepostet. Mietrechtsurteile. Das kann man sich ansehen, oder eben nicht.
Das habe ich getan, und was lese ich (zitiert aus haufe.de):
Nach zivilrechlichen Grundsätzen kann der Vermieter einer Sozialwohnung kündigen, wenn er die Wohnung einem Mieter überlassen hat, der nicht zum Kreis der Wohnberechtigten nach §§ 4 ff. WoBindG, 25 des II. WoBauG gehört, die Behörde deshalb die Kündigung des Mietverhältnisses verlangt und dem Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses Nachteile nach §§ 25, 26 WoBindG drohen (OLGHamm, RE vom 14.7.1982, Weber/Marx, Sammelband Nr. 77; vgl. auch BayObLG, WM 85, 283).
Diese Voraussetzungen liegen hier (noch) nicht vor, und haufe.de merkt weiter an:
Die bloße Fehlbelegung allein ist allerdings kein Kündigungsgrund; vielmehr muß die Behörde die Beseitigung der Fehlbelegung vom Vermieter verlangen-
Dies nur der Vollständigkeit halber.
Wenn Sie hier auch zum Sozialbetrug anstiften wollen
:roll: :?: :roll: :?: :roll: :?:
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Re: Wie könnte eine Frau in der Wohnung bleiben?

Beitrag von freemont »

Evariste hat geschrieben:...
Warum nicht, wir sind hier in einem Rechtsforum, da kann man auch mal ein bisschen abstrahieren. Dumm nur, wenn einige das nicht mitbekommen, dann dreht man sich im Kreis.
...

Das ist jetzt der Witz des Tages. Ich dachte eigentlich Sie hätten gar nicht erkannt, was Sie hier vorschlagen und wozu Sie anstiften.

Ein Sozialmieter wandert in seine alte Heimat aus. Sie raten ihm das zu verschweigen und seinem Vermieter gegenüber wahrheitswidrig so zu tun, als ob er die Wohnung weiter nutzt. Die potentielle Fehlbelegung nehmen sie hin, der Vermieter kann das gar nicht prüfen. Der Schaden für den Steuerzahler interessiert Sie nicht.

Staatsanwälte und Richter lassen sich die Hosen nicht mit der Kneifzange anziehen, die sind nicht bereit "ein bisschen zu abstrahieren".
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