Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstest?

Recht der Gefahrenabwehr

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JH123
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Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstest?

Beitrag von JH123 »

A sei schon schon oft, vorwiegend nachts unterwegs mit dem PKW, von der Polizei kontrolliert worden. Dabei habe A festgestellt, dass solange er sich freundlich und unterwürfig verhalte, die Polizei nicht nur ständig ihre Kompetenzen übertrete, gegenüber A unverschämt und beleidigend (absolut nicht de-eskalierend) auftreten würde, sondern auch ständig falsche Darstellungen im Bezug auf die Rechtslage des A als Kontrollierter machen würde. Dabei würde die Polizei nach der Meinung von A ganz bewußt die körperliche Unversertheit des A gefährden, ihn unter der Darstellung von falschen Rechtsauffassungen zu Maßnahmen nötigen, die er nach Rechtsprechung nicht zu tun bräuchte, usw.

Beispiele (es seien jeweils getrennte Kontrollen):
- Polizist XY sage: "Hauchen Sie mich mal an". A hauche. Polizist XY sage: "Wohl grad nen Döner gegessen, he? Höhö". -> A empfinde dies als beleidigend und unverschämt.

- A weigere sich, sich mit der starken Standard-Ausrüstungs-LED-Taschenlampe für einen Pupillentest in die Augen leuchten zu lassen. Er weise auf das Laser-Symbol (Laserprodukt Klasse 2, in der Betriebsanleitung der zivilen Version der Taschenlampe sei zu lesen: Niemals direkt in die Augen einer anderen Person richten) auf der LED-Taschenlampe hin und verlange für den Pupillentest eine Diagnoseleuchte. Polizistin XY versuche A widerrechtlich unter Druck zu setzen: Das Verhalten von A, also den Weisungen der Polizei zu widersprechen und den Pupillentest abzulehnen, gäbe Anlaß, an der generellen Fahrtauglichkeit im Bezug auf sein Verantwortungsbewußtsein zu zweifeln und man würde die Führerscheinstelle darüber informieren, sollte er sich weiter weigern. A empfände dieses Verhalten als Erfüllung des Straftatbestandes der (versuchten) Nötigung und der (versuchten) Körperverletzung.

- A lehne einen Pupillentest sowie Hampeleien wie mit verschlossenen Augen und ausgestreckten Armen still stehen ab. Polizist XY weise A darauf hin, dass A nur einen Drogenschnelltest ablehnen könne, ansonsten eine Mitwirkungspflicht habe und den Anweisungen der Polizei während der Kontrolle Folge zu leisten habe. Ansonsten würde A ein Bußgeld erhalten und evtl. eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt erhalten. A empfände dieses Verhalten als Erfüllung des Straftatbestandes der (versuchten) Nötigung.

- Die Polizei würde die Frage nach Mitwirkungen bei freiwilligen Maßnahmen nicht korrekt stellen. Anstatt zu fragen, ob A mit einem Alkoholtest, einem Pupillentest, etc. einverstanden sei, würden die Aufforderungen dazu oft als Anweisungen formuliert: Aussteigen. Polizist halte ohne Frage nach dem Einverständnis dem A das Alkoholtestgerät unter die Nase und sage: Da reinblasen bis es piept! Oder: Aussteigen. Polizist zücke ohne Frage nach dem Einverständnis eine Taschenlampe und gäbe die Anweisung: Schließen Sie die Augen!

- Durchsuchungen des Fahrzeuges ohne jeglichen Anfangsverdacht würden ebenfalls nicht mit der Frage nach dem Einverständnis des A begonnen, sondern seien als Anweisung formuliert: Steigen Sie aus und öffnen Sie den Kofferraum!

- Trotz dass sich A mit Führerschein und Fahrzeugschein (der PKW sei auf A zugelassen) nach Meinung des A dieser ausreichend "ausgewiesen" habe, verlange die Polizei zusätzlich den Personalausweis. Sei dieser nicht vorhanden, würde mit einem Bußgeld gedroht, oder noch besser: Der Polizist würde A mitteilen, sollte er sich jetzt nicht ausweisen würde die Polizei sein Fahrzeug öffnen und sich den Geldbeutel des A (auf dem Beifahrersitz liegend) notfalls mit Gewalt verschaffen, um den Ausweis des A zu suchen.

Aus diesen negativen Erfahrungen sei A dazu übergegangen, generell jegliche Fragen der Polizei nicht mehr bzw. mit "dazu mache ich keine Angaben" zu beantworten und jegliche Mitwirkung während der Polizeikontrollen auf das herunterzufahren, wozu er juristisch verpflichtet sei und ansonsten abzulehnen und der Polizei auch mitzuteilen, dass sie A nicht nach seinem Einverständnis gefragt hätten und A nicht dazu verpflichtet sei. Drohungen nach Strafanzeigen, Bußgeldern, etc. würde A quittieren mit: Ja, bitte geben Sie mir das Bußgeld, auf die Begründung bin ich schon gespannt!
Regelmäßig käme es aber zu keinerlei Strafanzeige oder Bußgeld.

Nunmehr sei die Polizei bei den Verkehrskontrollen dazu übergangen, neben der bekannten Kontrolle von Verbandskasten und Warndreieck (was A als pure Schikane empfinden würde), die Beleuchtung des Fahrzeuges komplett durchzutesten, wobei A wie bei einer TÜV-Kontrolle nach Anweisung alles einmal anschalten solle.

Wie wäre die Rechtslage?
Muss A bei einem solchen Beleuchtungstest (den A wiederrum als pure Schikane empfindet) aktiv mitwirken?

Danke für Eure Einschätzungen.
ktown
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von ktown »

JH123 hat geschrieben:Wie wäre die Rechtslage?
Ich verstehe die Frage nicht?
Sie beschreiben doch in allen Fällen selbst ganz genau die Rechtslage.
Oder ist dies nur ihre eigene Annahme der Rechtslage?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
JH123
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von JH123 »

@ktown: Sie haben recht, das ist missverständlich. Die Frage nach der Rechtslage bezieht sich ausschließlich auf die Mitwirkungspflicht bei dem Beleuchtungstest.
Townspector
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von Townspector »

In diesem Falle lautet die Antwort auf Ihre Frage:

Ja.

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. (§ 36 Abs. 5 StVO)

Die Verkehrskontrolle kann dabei selbstverständlich auch die Verkehrssicherheit des von Ihnen geführten Fahrzeuges umfassen, wozu auch die Lichtanlage zählt.

Sie haben bei einer entsprechenden Kontrolle eine Mitwirkungspflicht gem. § 26 Abs. 1 und 2 VwVfG (bzw. sofern nicht inkorporiert § 26 Abs. 1 und 2 des jeweiligen VwVfG des Bundeslandes).
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
JH123
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von JH123 »

@Townspector: Danke für Ihre Einschätzung.

In dem von Ihnen zitierten Gesetzestext steht "sollen", nicht "müssen".
Darüber hinaus wird in der beschrieben, fiktiven Situation (allgemeine Verkehrskontrolle) durch die Mitwirkung des A beim Beleuchtungstest von diesem verlangt, dass er sich an einer Aktion beteiligt (Lichtschalter betätigen), die dazu führen könnte, sich selbst zu belasten. Die Mitwirkung an einem Pupillentest wäre eine entsprechende Analogie und diese ist meiner Ansicht nach aus gutem Grund nicht verpflichtend. Inwieweit besteht also ein juristischer Unterschied zwischen der (nicht verpflichteten) Mitwirkung an einem Pupillentest und der nach Ihrer Darstellung verpflichteten Mitwirkung an einem Beleuchtungstest?

An dieser Stelle sei bzgl. der fiktiven Darstellung darauf hingewiesen, dass A schon einmal die Erfahrung gemacht hätte, dass ein Polizist einfach behaupten würde, eine Birne an der Fahrzeugfront sei defekt und es würde jetzt einen Strafzettel geben (wie bereits beschrieben sei A der Ansicht, der Beleuchtungstest diene ohnehin nur dazu, A zu schikanieren, da A leider aus vielen Polizeikontrollen den Eindruck gewonnen habe, viele Polizisten würden aus der Polizeikontrolle eher ein Machtspiel machen, und aus der Wahrnehmung eigener Rechte und einer selbstbewußten Haltung einen persönlichen Affront gegen sich im speziellen und die Polizei im Allgemeinen ableiten).
A sei in dieser fiktiven Situation also ausgestiegen, hätte sich die Birne an der Fahrzeugfront angeschaut und diese seinicht defekt gewesen. Dann hätte A den Polizist, der dann schon wieder hinter dem Fahrzeug gestanden habe, gebeten, doch mal vor die Fahrzeugfront zu kommen und nochmal zu schauen, da die Birne nicht defekt sei.
Der Polizist hätte sich geweigert und wutentbrand weiter den Strafzettel auf der Motorhaube des Polizeifahrzeuges ausgefüllt.
Erst durch Zureden der zweiten Beamtin (Polizistin), habe der Polizist dann von einem Strafzettel abgesehen (in dieser Situation habe A nebenbei bemerkt auch die Erfahrung gemacht, dass männliche Polizisten vor ihren weiblichen Kollegen oftmals überreagieren würden, was nach Meinung des A damit zu tun haben könnte, dass diese sich vor den weiblichen Kollegen in ihrer Alpha-Stellung bedroht sehen würden, sollten sie nicht als "Gewinner", d.h. als derjenige, der Macht ausgeübt hat, aus der Polizeikontrolle herausgehen).

A habe in dieser Situation zudem die unschöne Erfahrung gemacht, dass er sich bei solcher Willkür in Zeugennotstand befände und der Polizei komplett juristisch ausgeliefert sei.

A sei deswegen die Meinung enstanden, dass sich in Anbetracht dieser Erfahrungen die Grenzen darüber, wer bei einer Polizeikontrolle tatsächlich Recht bricht und wer nicht - und mit welchen Methoden -, verstörend verschieben können.
Ronny1958
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von Ronny1958 »

Diese "Meinung" ist eine Irrmeinung:
Trotz dass sich A mit Führerschein und Fahrzeugschein (der PKW sei auf A zugelassen) nach Meinung des A dieser ausreichend "ausgewiesen" habe, verlange die Polizei zusätzlich den Personalausweis.
, siehe dazu den Auszug des § 1 PAuswG:
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen.
sowie den Selbigen des § 2 PAuswG:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis.

(2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen.
Wenn der Gesetzgeber den Führerschein und/ oder den Fahrzeugschein als zulässiges "Ausweisdokument" angesehen hätte, wäre der § 2 PAuswG anderweitig gefasst worden.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von JH123 »

@Ronny1958: Danke für ihren Hinweis. Mir ist mittlerweile bekannt, dass ein Führerschein wohl nicht als Ausweisdokument gilt, jedoch dürfte sich hier auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen, dem A mit Gewaltandrohung zur Erlangung seines Geldbeutels auf dem Beifahrersitz zu drohen, um dort nach seinem Personalausweis zu suchen, den A aber nicht dabei hätte und dies bereits dem Polizisten mitgeteilt habe, während die Identität des A überhaupt nicht im Zweifel stehen dürfte. Denn: Auf dem Führerschein ist ein Lichtbild und zusammen mit dem Fahrzeugschein ergibt sich eine eindeutige Identifizierung.
Desweiteren bestünde für die Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch die Möglichkeit, die Identität des A über Funk zu verifzieren, was im weiteren Verlauf der Kontrolle ohnehin meistens gemacht wird.

Deswegen rede A hier eben von reinen Schikanen.
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von Ronny1958 »

@Ronny1958: Danke für ihren Hinweis. Mir ist mittlerweile bekannt, dass ein Führerschein wohl nicht als Ausweisdokument gilt,....., den A aber nicht dabei hätte und dies bereits dem Polizisten mitgeteilt habe, während die Identität des A überhaupt nicht im Zweifel stehen dürfte. Denn: Auf dem Führerschein ist ein Lichtbild und zusammen mit dem Fahrzeugschein ergibt sich eine eindeutige Identifizierung.
Mumpitz, sorry. Der Führerschein ist kein Ersatzdokument für einen Personalausweis, basta. Sonst stünde er in der Vorschrift erwähnt.

Die Forderung war berechtigt, der Betroffene hätte auch ganz schnell zur Klärung seiner Identität zur Wache mitgenommen werden können. DAS wäre mglw. dann nicht mehr verhältnismäßig gewesen.


BTW:

Mein Führerschein (=grauer Lappen) enthält ein Foto aus meiner Moped-Zeit, also Anfang Mitte der Siebziger des letzten Jahrhunderts.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von Name4711 »

Ich bin in den letzten 25Jahren zwar nur ich glaube 3 mal (ausserhalb von Grenzkontrollen) angehalten worden, aber ich muss sagen, da kamen schon komische Fragen auf:

Jedesmal die Frage :

Wo kommen sie her?
Wo wollen sie hin?

(kann mir nicht vorstellen, das das im Rahmen einer Verkehrskontrolle jemanden etwas angeht....

oder ganz im Anfang als 18. Jähriger:

Wie kommen sie in ihrem alter an so einen Neuwagen?

(Die mit Abstand dümmste Frage, die man sich vorstellen kann, wenn im Fahrzeugschein ein 30 Jahre älterer Mann mit dem gleichen Nachnamen steht)
JH123
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von JH123 »

@Ronny1958: Da gebe ich Ihnen recht: Die Forderung nach dem Personalausweis an sich war berechtigt. Nur wenn der Ausweis nicht dabei wäre, wäre er eben nicht dabei. Eine adequate Reaktion und der Verhältnismäßigkeit angemessene Reaktion hätte also sein können, dass A ein Bußgeld oder welche Sanktion das Gesetz auch immer für einen vergessenen Personalausweis vorsieht, bekommt - nicht aber, da er sich durch andere Lichtbilddokumente bereits hinreichend ausgewiesen hat und die Identität des A somit überhaupt nicht im Zweifel stand, Gewaltandrohung und Einschüchterung (denn sonst hätten die Polizisten A ja mangels Feststellung der Identität in jedem Fall mitnehmen müssen)...
Zuletzt geändert von JH123 am 03.08.15, 13:35, insgesamt 1-mal geändert.
JH123
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von JH123 »

@Name4711: A würde das so sehen: Die Polizei würde unter dem Deckmantel der zwischenmenschlichen Freundlichkeit (nach dem Motto: lassen Sie uns mal plaudern) einen Kontrollierten trickreich Fragen stellen, um daraus Verdachtsmomente gegen den Kontrollierten abzuleiten, um weitere Maßnahmen gegen ihn rechtfertigen zu können. Will man dieses Spiel - das einem nur Nachteile bringen kann - aber nicht mitspielen und verweigert das "nette Geplauder", würde die Polizei dann regelmäßig mit ihrer "Menschlichkeit" (wir machen auch nur unseren Job und sind Menschen und SIE sind unmenschlich weil unfreundlich, weil sie nicht mit uns reden wollen) argumentieren. Diese Vorgehensweise würde A als seltsame Doppelmoral bezeichnen.
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von hawethie »

da habe ich sein >30 Jahren die FE und bin bisher erst drei (!) mal in eine allgemeine Kontrolle (und zwei mal wg. OWI) geraten.
Wie macht A das bloß, dass ihm das so oft passiert.

Zur Sache: man braucht überhaupt keine Angaben, außer zur Person zu machen - auch nicht irgendwie mitarbeiten.
Nur die (zeitlichen) Nachteile muss man dann halt in Kauf nehmen. Wenn die Pol. irgendwelche Ausweise nicht akzeptiert, und man der Person nicht dabei hat, muss man damit rechnen, dass es auf die Wache geht, wo dann die Personalien überprüft werden. Wenn man den Lichtschalter nicht anmacht, gibt es eine Mängelkarte (allein die Fahrtkosten zur Werkstatt und anschließend zur Pol., um das Ding abzugeben, wär mir das nicht wert).
Man muss auch nicht pusten oder sich ins Auge leuchten lassen - notfalls, wenn die Pol einen Anhaltspunkt für ne Straftat hat (und nur dann), geht's zur Wache bis der Polizeiarzt kommt.
Fragen nach dem Woher und wohin braucht man auch nicht beantworten, das geht niemandem was an.

Wo liegt also das Problem?
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
webelch
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von webelch »

Gibt es denn jetzt ausser den Ausführungen zur allgemeinen Gemütslage bei Polizeikontrollen noch konkrete rechtliche Fragen zu diskutieren?
Name4711
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von Name4711 »

hawethie hat geschrieben: Wo liegt also das Problem?
Das Problem liegt schon darin, dass man eine Reihe "Rechte" hat, aber gerade als "Normalo" der wenig mit Polizei&Co zu tun hat, davon oft nicht viel mitbekommt.

Wenn man von Fragen überrumpelt wird, ist ja der erste Reflex eben zu Antworten, weil alles andere "im normalen Leben" unfreundlich wäre. Da denke ich schon, dass soetwas ausgenutzt wird und Polizisten da schon etwas "forsch" auftreten.

Ich hab da ein anderes Beispiel für forsches auftreten:

Eines Tages kam die Polizei auf die Idee praktisch direkt bei mir vor der Haustür kontrollen zu machen. Dabei haben sie aber ihr Fahrzeug und die Fahrzeuge der Wartenden so dämlich platziert, dass die on der Hauptstraße von der anderen Seite einfahrenden zwar nix sehen konnten aber plötzlich ncht weiter kamen, was zu Stauu auf der Kreuzung und Verkehrschaos im ganzen Viertel führte.

Ich wahnsinniger habe mir da erlaubt einen Beanten daraf anzusprechen, dass man die Autos auch so stellen könne, das die Kreuzung frei bliebe bzw. der Gegenverkehr fließen könne. Der Angesprochen Beamte war sowas von erlesen unfreundlich, bis ein Kollege hinzukam - und dann haben sie tatsächlich die PKW ordentlich abparken lassen...

Aber zunächst - Großkotz² ohne jede Kinderstube,,,
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Re: Polizeikontrolle: Mitwirkungspflicht bei Beleuchtungstes

Beitrag von Ronny1958 »

Das Problem liegt schon darin, dass man eine Reihe "Rechte" hat, aber gerade als "Normalo" der wenig mit Polizei&Co zu tun hat, davon oft nicht viel mitbekommt.
M.E. liegt das Problem hier -wie so oft- im Ton, der die Musik macht.
Ich wahnsinniger habe mir da erlaubt einen Beanten daraf anzusprechen, dass man die Autos auch so stellen könne, das die Kreuzung frei bliebe bzw. der Gegenverkehr fließen könne. .
Und ja, ich mag auch solche Besserwisserei gut leiden.

Und mir geht's im Übrigen wie hawethie:

Die letzte Verkehrskontrolle, in welcher ich überhaupt einmal ein Papier vorweisen mußte, liegt länger zurück, als mir mein Kurzzeitgedächtnis noch einräumt, mich daran erinnern zu können.

Aber die Kontrollen an die ich mich noch erinnern kann liefen immer ausgesprochen höflich, manchmal auch frotzelnd (man kennt sich auf dem Lande) ab:

"Na, alter Bambi-Mörder?" damit war meinereiner gemeint, der des Öfteren mal einen Wildschaden zur Anmeldung bringen mußte.

"Na alter Faulenzer, kannste mal wieder nicht schlafen?", damit war der Beamtenkollege gemeint, mit dem man auf dem Gymnasium die Schulbank drückte und der Nachts natürlich nichts Besseres zu tun hatte, als mich anzuhalten.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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