Jugendarrest aufschiebung

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Vitalier
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Re: Richter Urteil Umwandeln

Beitrag von Vitalier »

Pepo11 hat geschrieben: Wurde es, also heißt es wohl oder übel Berufung?
Dann hielt das erkennende Gericht die Sanktion für wichtiger als möglicherweise negative Folgen für Ihre Arbeitsstelle. Dafür kann es Gründe geben.
Kann das Urteil dann auch schlechter ausfallen?
Nur, wenn auch die StA Berufung einlegt. Eine Berufung ist aber in Ihrem Fall nur sinnvoll, wenn Sie sich sicher sind, den Tatvorwurf als Ganzen ausräumen zu können.
SusanneBerlin
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Re: Richter Urteil Umwandeln

Beitrag von SusanneBerlin »

Pepo11 hat geschrieben:Hallo,

Der jenige ist grade beim probearbeiten, mit zusage auf Lehrstelle, der Lehrvertrag wird bald ausgestellt, somit ist er dann bald in ausbildung auch noch in der Probezeit urlaub ist dann vorerst natürlich nicht.
Man muss anmerken der jenige ist schon im 3. Lehrjahr und macht dort seine Ausbildung fertig.
Wenn schon so unkonventionell mitten im Jahr eine Ausbildung begonnen werden soll und der Vertrag noch nicht ausgestellt ist, wieso zieht derjenige dann nicht in Betracht, den Beginn der Ausbildung wegen der "Altlasten" um drei Wochen nach hinten zu verschieben?
Ein Berufungsprozess (keine Ahnung ob dafür überhaupt Argumente vorhanden sind) hat auch einen ungewissen Ausgang.
Grüße, Susanne
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Richter Urteil Umwandeln

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Pepo11 hat geschrieben:...
Nehmen wir folgendes an:

Person A wurde heute zu Dauerarrest von 3 Wochen verurteilt.
...
..., dann stellt sich mir die Frage, ob der Jugendarrest nach § 16a oder § 16 JGG verhängt wurde. Diese Unterscheidung ist für die weitere Diskussion wichtig.
Vitalier
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Re: Richter Urteil Umwandeln

Beitrag von Vitalier »

Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:
Pepo11 hat geschrieben:...
Diese Unterscheidung ist für die weitere Diskussion wichtig.
Inwiefern?
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Richter Urteil Umwandeln

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Vitalier hat geschrieben:
Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:...
Diese Unterscheidung ist für die weitere Diskussion wichtig.
Inwiefern?
Siehe Wiki ;-)
Vitalier
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Re: Richter Urteil Umwandeln

Beitrag von Vitalier »

Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:
Vitalier hat geschrieben:
Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:...
Diese Unterscheidung ist für die weitere Diskussion wichtig.
Inwiefern?
Siehe Wiki ;-)
Mir ist die Rechtsnatur des Warnschussarestes schon geläufig. Die Frage ist, warum das für die Beantwortung der Frage des TE nach den möglichen Rechtsmitteln wichtig zu wissen ist.
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Richter Urteil Umwandeln

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Vitalier hat geschrieben:... Die Frage ist, warum das für die Beantwortung der Frage des TE nach den möglichen Rechtsmitteln wichtig zu wissen ist.
Wenn der Dauerarrest nach § 16a JGG verhängt wurde, dann kann die Einlegung des Rechtsmittel nach hinten losgehen. Das Jugendgericht könnte auf die Idee kommen, die Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.
Vitalier
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Re: Richter Urteil Umwandeln

Beitrag von Vitalier »

Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:
Vitalier hat geschrieben:Das Jugendgericht könnte auf die Idee kommen, die Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.
Wenn nur der TE das Rechtsmittel einlegt, hat die Jugendkammer diese Möglichkeit aber nicht.
Rechtspfleger
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Re: Bewährung

Beitrag von Rechtspfleger »

Hi,

ich werfe mal § 87 III JGG in den Raum:
(3) Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen.
Der Vollstreckungsleiter könnte also aufgrund der nach Urteilserlass angetretenen Ausbildung von der Vollstreckung absehen, wenn er das für gerechtfertigt hält.
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Re: Bewährung

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Rechtspfleger hat geschrieben:Hi,

ich werfe mal § 87 III JGG in den Raum:
...
... und ich den Absatz 4, wenn der Jugendarrest nach 16a JGG (neben Jugendstrafe) verhängt wurde. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei 16a nämlich nur drei Monate. ;-)



_____
Vertiefend: Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
Vitalier
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Re: Bewährung

Beitrag von Vitalier »

Rechtspfleger hat geschrieben: ich werfe mal § 87 III JGG in den Raum:
Ja, das wäre eine, wenn auch wohl theoretisch bleibende, Möglichkeit.

Voraussetzung wäre zunächst, dass der verurteilende Jugendrichter nicht auch Vollstreckungsleister ist. Das kommt auf die örtliche Organisation an.

Da dem Vollstreckungsleiter zudem die Möglichkeit fehlt, anstelle des Arrestes eine andere Sanktion zu verhängen und er im Übrigen davon ausgehen wird, dass bei gleichbleibender Verurteiltensituation sich der verurteilende Kollege mit seiner Sanktion etwas gedacht haben wird, dürfte die Möglichkeit theoretisch bleiben.
Rechtspfleger
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Re: Bewährung

Beitrag von Rechtspfleger »

Vitalier hat geschrieben: Da dem Vollstreckungsleiter zudem die Möglichkeit fehlt, anstelle des Arrestes eine andere Sanktion zu verhängen und er im Übrigen davon ausgehen wird, dass bei gleichbleibender Verurteiltensituation sich der verurteilende Kollege mit seiner Sanktion etwas gedacht haben wird, dürfte die Möglichkeit theoretisch bleiben.
Also aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass diese Konstellation zwar nicht häufig ist, aber durchaus in der Praxis vorkommt.
Insbesondere dann wenn der Vollstreckungsleiter (bis zum Arrestantritt meist der erkennende Jugendrichter selbst) die anstehende Lehrstelle nicht kannte als er den Arrest verhängt hat.
Vgl. dazu Eisenberg, JGG, 16. Aufl. Rn 6 zu § 87 JGG
....Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Vollstr dem Betroffenen bei – dem Erziehungsauftrag (§ 2 Abs 1) immanenter – zukunftsorientierter Betrachtungsweise eher schadete als ihm im Interesse zukünftiger Legalbewährung förderlich wäre, was zB bei Unterbrechung schulischer oder beruflicher Ausbildung wie auch sonstigen Stigmatisierungseffekten besonders sorgfältig zu prüfen ist ...
Nemo me impune lacessit
Vitalier
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Re: Bewährung

Beitrag von Vitalier »

Rechtspfleger hat geschrieben: Also aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass diese Konstellation zwar nicht häufig ist, aber durchaus in der Praxis vorkommt.
Insbesondere dann wenn der Vollstreckungsleiter (bis zum Arrestantritt meist der erkennende Jugendrichter selbst) die anstehende Lehrstelle nicht kannte als er den Arrest verhängt hat.
Na klar, das mag ein Argument sein. Der TE sagt ja aber, dass er den Richter von seiner Situation in Kenntnis gesetzt habe. Die Entscheidung ist trotzdem so gefallen. Deswegen habe ich die Anwendung des § 87 JGG in konkretem Bezug zum Fall des TE als bloß theoretisch bezeichnet.
Das Ganze ist ja kein Gnadenakt sondern für Fälle vorgesehen, in welchen entweder nach der Verurteilung hinreichende Veränderungen im Sozialleben des Verurteilten eintreten oder aber bestimmte Umstände aus Unkenntnis nicht berücksichtigt werden konnte.
Rechtspfleger
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Re: Bewährung

Beitrag von Rechtspfleger »

Bis jetzt ist ja laut Sachverhalt noch garkein Ausbildungsvertrag geschlossen. Nach Abschluss des Vertrages wird die Sache möglicherweise anders aussehen.
Nemo me impune lacessit
Pepo11
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Re: Bewährung

Beitrag von Pepo11 »

hallo,

Ausbildungsvertrag ist nun geschlossen.
Desweiteren wurde durch den Rechtsanwalt Berufung eingelegt.

Grüße
Pepo
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