SGB II: Übernahme der KdU bei vorliegender Bürgschaft

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Chris16
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SGB II: Übernahme der KdU bei vorliegender Bürgschaft

Beitrag von Chris16 »

Da der Vermieter V nicht ohne Weiteres an den SGB-II-Leistungsbezieher M vermieten möchte, springt der solvente B als Bürge ein. Das geht dann für V in Ordnung und er vermietet an M.
Frage: Besteht für M die Gefahr, dass das Jobcenter ihm aus der Bürgschaft einen Strick dreht - nach dem Motto: Wenn der B so freundlich ist, als Bürge einzuspringen, dann kann der ja gleich von Anfang an die Miete übernehmen und das Jobcenter sich die KdU sparen!?
winterspaziergang

Re: SGB II: Übernahme der KdU bei vorliegender Bürgschaft

Beitrag von winterspaziergang »

Chris16 hat geschrieben: Frage: Besteht für M die Gefahr, dass das Jobcenter ihm aus der Bürgschaft einen Strick dreht - nach dem Motto: Wenn der B so freundlich ist, als Bürge einzuspringen, dann kann der ja gleich von Anfang an die Miete übernehmen und das Jobcenter sich die KdU sparen!?
Der Bürge dient als Sicherheit für den Vermieter. Er hat keine Unterhaltspflicht und kann daher auch nicht zur Zahlung der KDU herangezogen werden.
Er würde bei Bedarf die Miete als Darlehen zur Verfügung stellen können. Daraus entsteht keine Zahlungspflicht vorab. Außerdem bürgt der Bürge nur in Höhe der Kaution, das sind max. 3 MM.
Baden-57
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Re: SGB II: Übernahme der KdU bei vorliegender Bürgschaft

Beitrag von Baden-57 »

Aus dem 1. Satz ist zu verstehen, B als Bürge einspringt. Hier ergibt sich nicht, dass die Bürgschaft auf die Kaution beschränkt ist.

Im 2. Satz wird nun von der Kaution geschrieben, also Widerspruch, ob der Bü nun nur für die Kaution oder auch für den MV haftet; das ist ein erheblicher, wirtschaftlicher Unterschied.

Unabhängig davon hat es dem JC nicht zu interessieren, wie der HE seine Kaution erfüllt.
questionable content
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Re: SGB II: Übernahme der KdU bei vorliegender Bürgschaft

Beitrag von questionable content »

winterspaziergang hat geschrieben:
Chris16 hat geschrieben: Frage: Besteht für M die Gefahr, dass das Jobcenter ihm aus der Bürgschaft einen Strick dreht - nach dem Motto: Wenn der B so freundlich ist, als Bürge einzuspringen, dann kann der ja gleich von Anfang an die Miete übernehmen und das Jobcenter sich die KdU sparen!?
Der Bürge dient als Sicherheit für den Vermieter. Er hat keine Unterhaltspflicht und kann daher auch nicht zur Zahlung der KDU herangezogen werden.
Er würde bei Bedarf die Miete als Darlehen zur Verfügung stellen können. Daraus entsteht keine Zahlungspflicht vorab. Außerdem bürgt der Bürge nur in Höhe der Kaution, das sind max. 3 MM.
Das ist in den vorliegenden Konstellationen im Regelfall unzutreffend.

Der Mieter kann zur Verbesserung seiner Chancen auf die Vermietung der Wohnung so ziemlich alles anbieten, was das Bürgschafts- und Kreditsicherungsrecht so hergibt.
So lange der Vermieter nicht der Initiator ist, sind derartige Angebote grundsätzlich möglich und rechtswirksam.

Gerade bei Arbeitslosengeldbeziehern ist das wiederum ein Klassiker, ebenso bei Studierenden und Azubis fernab der Heimat: der Vermieter mag den Mietinteressenten aufgrund seiner Kreditwürdigkeit nicht als Mieter. Der Interessent stellt daraufhin Sicherheiten über Dritte, regelmäßig Eltern, sonstige Verwandte oder gute Freunde, seltener über Kreditinstitute, aber auch das ist z.B. bei Schonvermögen durchaus denkbar.
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
winterspaziergang

Re: SGB II: Übernahme der KdU bei vorliegender Bürgschaft

Beitrag von winterspaziergang »

questionable content hat geschrieben:
winterspaziergang hat geschrieben:
Chris16 hat geschrieben: Frage: Besteht für M die Gefahr, dass das Jobcenter ihm aus der Bürgschaft einen Strick dreht - nach dem Motto: Wenn der B so freundlich ist, als Bürge einzuspringen, dann kann der ja gleich von Anfang an die Miete übernehmen und das Jobcenter sich die KdU sparen!?
Der Bürge dient als Sicherheit für den Vermieter. Er hat keine Unterhaltspflicht und kann daher auch nicht zur Zahlung der KDU herangezogen werden.
Er würde bei Bedarf die Miete als Darlehen zur Verfügung stellen können. Daraus entsteht keine Zahlungspflicht vorab. Außerdem bürgt der Bürge nur in Höhe der Kaution, das sind max. 3 MM.
Das ist in den vorliegenden Konstellationen im Regelfall unzutreffend.
was genau ist unzutreffend? Die Frage war doch, ob das JC den Bürgen zur Zahlung der KDU heranziehen darf. Hierauf bezog sich die Antwort, dass der Bürge dem Leistungsempfänger keinen Unterhalt schulde, nur, weil er als Bürge auftritt, damit der Bezieher die Wohnung erhält.
Der Mieter kann zur Verbesserung seiner Chancen auf die Vermietung der Wohnung so ziemlich alles anbieten, was das Bürgschafts- und Kreditsicherungsrecht so hergibt.
So lange der Vermieter nicht der Initiator ist, sind derartige Angebote grundsätzlich möglich und rechtswirksam
.

richtig. wurde auch nicht anders behauptet
Gerade bei Arbeitslosengeldbeziehern ist das wiederum ein Klassiker, ebenso bei Studierenden und Azubis fernab der Heimat: der Vermieter mag den Mietinteressenten aufgrund seiner Kreditwürdigkeit nicht als Mieter. Der Interessent stellt daraufhin Sicherheiten über Dritte, regelmäßig Eltern, sonstige Verwandte oder gute Freunde, seltener über Kreditinstitute, aber auch das ist z.B. bei Schonvermögen durchaus denkbar.
so ist es. worauf sich der o.a. Absatz bezog:

Im Normalfall haften Sie bei einer Mietbürg­schaft nur in Höhe von drei Kaltmieten.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Vorsicht ist sowohl dann geboten, wenn Sie zu Beginn des Mietver­hält­nisses von sich aus eine Bürgschaft anbieten, ....und haften unter Umständen in unbegrenzter Höhe für Mietrück­stände, Schäden und Schaden­er­satz­an­sprüchen.


Die Frage ist nur, ob aus dieser Verpflichtung gegenüber dem Vermieter, die Übernahme der KDU verweigert werden darf, was man bei fehlender Unterhaltspflicht weiter verneinen dürfte- oder?
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