Mal so ein paar Gedanken zur Diskussion Land-Hauswirtschaft

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Mal so ein paar Gedanken zur Diskussion Land-Hauswirtschaft

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

Achtung, Achtung, es folgt ein etwas längerer Text, das Lesen könnte gesundheitliche Probleme verursachen. :ironie:

mal so auf die Schnelle zusammengefasst.

Die Sozialgesetze haben eine herausragende Bedeutung für Deutschland.
Personen die ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten müssen und dies in einem fremden Unternehmen tun, sollen bei ihrer Tätigkeit unfallversichert sein. Im Bereich der Landwirt-schaft soll auch der Unternehmer persönlich unfallversichert sein. Dabei sollen auch Kleinst- und Nebenerwerbslandwirte erfasst werden. Für den Fall, dass das Wirtschaften sich immer mehr auf den Eigenbedarf reduziert, werden Haus- und Kleingärten vom Begriff des land-wirtschaftlichen Unternehmens ausgenommen.
Wenn der Gesetzgeber es unterlassen hat einen Begriffsdefinition für Landwirtschaft zu liefern mag es daran liegen, dass Landwirtschaft und der Beruf des Landwirtes zu den ältesten Berufen überhaupt gehört und mehr oder weniger als selbstverständlich angesehen wird.
Aus wikipedia:
Landwirt oder Bauer ist ein Beruf der Landwirtschaft. Ein Landwirt produziert tierische oder pflanzliche Erzeugnisse, meist zur Nutzung als Nahrungsmittel. Überwiegend bewirtschaftet er dazu landwirtschaftliche Nutzflächen.
§2 SGB IV Versicherter Personenkreis
(2) 3. Landwirt.

Der Gesetzgeber wollte nicht den Besitz von Grund und Boden als Versicherungspflicht auslösend heranziehen. Freizeitaktivitäten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind von einer gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls nicht erfasst. Wirtschaften im Haushalt also überwiegenden Hausfrauenarbeit will der Gesetzgeber bis heute nicht versichert wissen.



Eine Frau gründet einen Haushalt und erwirbt ein Töpfchen mit Schnittlauch zu Nutzen und Lasten des Haushaltes. Die Frau wirtschaftet in ihrem Haushalt, betreibt Hauswirtschaft. Kommen Gäste, bewirtschaftet sie diese mit Speis und Trank. Dabei fühlt sie sich jedoch nicht als Gastwirt/in im Sinne eins Unternehmens. Bei der Schnittlauchernte im Herbst (Wintervorrat einfrieren) erleidet sie einen Arbeitsunfall.
Obwohl bei der Hauswirtschaft der dominierender Teil der Bevölkerung sehr viele Arbeitsunfälle mit zum Teil schwersten gesundheitlichen und finanziellen Folgen erleidet, hat der Gesetzgeber nicht die Notwendigkeit gesehen einen verpflichtenden Unfallschutz vorzuschreiben.
Sie ist kein Fall für die SVLFG, weder muss sie Beiträge zahlen noch kann sie Leistungen erwarten.
Sie erwirbt ein paar Bienenvölker und wird dadurch zur Hobby/Freizeitimkerin. Der Gesetz-geber regelt im SGB relativ genau (> 25 Völker) ab wann sie damit zur Versicherungspflichtigen wird.
Die Frau erwirbt Haus und Grund und pflanzt den Schnittlauchtopf auf ihrem Grund um. Sie verletzt sich dabei. Sie ist kein Fall für die SVLFG.
Die Frau vergrößert ihren Haushalt um Mann und 10 Kindern. Der Schnittlauch nimmt 0,25m² Grund in Anspruch. Bei der Ernte verletzt sich die Frau, kein Fall für SVLFG.
Die Frau erweitert seinen Kräuterbestand um 19 verschieden Kräuter. Kein Fall für die SVLFG.
Ihr Mann erwirbt zu Lasten der Hauswirtschaftskasse einen Tannenbaum mit Ballen und schmückt ihn als Weihnachtsbaum. Am 6. Januar pflanzt er die Tanne (Waldbaum) auf ihren Grund zur Zierde. Bei der Arbeit erleidet er eine Unfall, kein Fall für die SVLFG.
Die Frau erweitert ihren Grundbesitz (Geldanlage und mögliches Bauland für die Kinder). Kein Fall für die SVLFG.
Der Schnittlauch hat sich auf 10m² ausgebreitet. Die Frau erntet von 0,25m² als Wintervorrat, mäht den Rest und lässt das Schnittgut verrotten. Kein Fall für SVLFG.
Jedes der Kinder darf ein Tier halten. Die Wahl fällt auf Meerschweinchen, Hamster, Kaninchen, Katze, Hausschwein, Hund usw. Kein Fall für SVLFG.
Neben den Kräutern erwirtschaftet die Familie auf ihrem Grund u.a. Karotten und Löwenzahn für die Kaninchen. Das Heu wird gekauft.
Der Mann hat für jedes Kind einen Baum auf den Grund gepflanzt. Jetzt mäht er Gras unter den Bäumen und macht Heu daraus als Einstreu für die Tiere. Kein Fall für SVLFG.
Für den Haushalt stellt die Frau eine Hauswirtschaftshilfe an. Kein Fall für SVLFG.
https://www.youtube.com/watch?v=h33F7YDqXM4

Da die Frau sehr fleißig ist, bewirtschaftet sie 4.000m² Grund als Gartenland, mit dem sie ausschließlich ihren Haushalt versorgt (Haushalt + Gartenland = Hausgarten). Kein Fall für SVLFG.

Das Gartengrundstück wirft so viel Ertrag ab, dass ein Teil davon auf einem Wochenmarkt verkauft werden kann oder für die Gartenarbeit muss neben den Familienmitgliedern eine besondere Arbeitskraft eingesetzt werden.

Ab diesen Gegebenheiten hält der Gesetzgeber gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für notwendig. § 123 SGB VII Abs. 2
Der Gesetzgeber stellt dabei nicht auf eine Grundstücksgröße ab oder auf Arbeitsumfang, noch auf eine Unfallgefahr. Er unterscheidet nicht nach Kulturarten und kennt dort auch keine Sonderkulturen.
Auch die Tatsache, dass das Steuerrecht, wenn kein dauerhafter Gewinn erzielt wird, kein Unternehmen erkennt, ändert hier nichts.

Überlegenswert wäre, ob nicht die besondere Arbeitskraft, wenn als Haushaltshilfe angemeldet, aufgrund der eigenständigen Unfallversicherung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, doch keine besondere Arbeitskraft ist. Man also den Garten ( mit Land wirtschaften = Landwirtschaft) als Hilfsunternehmen der Hauswirtschaft (im Haushalt wirtschaften) ansehen müsste und § 131 SGB VII greift.


Weder Grundstücksgröße, noch Pflanzentyp oder Vielfalt, nicht Menge oder Arbeitsumfang spielen eine Rolle. Einzig und alleine die Produktion von nennenswerten Mengen an Bodengewächsen, die nicht mehr dem eigenen Haushalt dienen, begründen die Mitglieds-pflicht bei der SVLFG.


Ein Nachbar der Frau sieht die 9,75m² gemähten und verrottenden Schnittlauch und kommt auf die Idee, damit könne er doch Geld verdienen. Er meldet sich bei der SVLFG als Unternehmer an. § 136 SGB VII Abs.1 Satz 2
Beim Aufgeben einer Zeitungsannonce zur Vermarktung von Schnittlauch stürzt der Nachbar. Das ist dann ein Arbeitsunfall, weil die Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers weit gesteckt sind.
Der Nachbar pachtet die 9,75m² und will sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das geht nicht weil Schnittlauch unter Spezialkulturen fallen.
Daraufhin pachtet der Nachbar weiter 2.490m² und bepflanzt die gesamten Flächen mit Kartoffeln. Er gräbt die Flächen mit einem Spaten um, pflanzt mit einem Schäufelchen jede Saatkartoffel einzeln. Sucht mit einer Lupe nach Schädlingen jedes einzelne Blatt ab, spritzt mit selbsthergestelltem Brennnesselsud gegen Schädlinge und verpackt nach der Ernte, bei sich zuhause, jede Kartoffel einzeln. Da er sich jedoch befreien hat lassen, unterliegt er nicht der Versicherungspflicht bei der SVLFG.

Drucksache 13/2204 Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode
§5 Versicherungsbefreiung
Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,12 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

Zu § 5 - Versicherungsbefreiung
Die Vorschrift enthält eine Befreiungsmöglichkeit für Personen, die kleine landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaften. Die pauschale Einbeziehung jeder landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung (mit Ausnahme der Haus-, Zier- und Kleingärten) und die sich daraus ergebende Pflichtversicherung und Beitragspflicht des Betriebes haben in der Praxis zu Härten geführt. Dem trägt die Möglichkeit der Befreiung Rechnung.
Eine Übertragung der Flächenregelung auf Haus- und Ziergärten wollte der Gesetzgeber nicht. Im Haus- und Ziergarten wachsen in der Regel Sonderkulturen. Deshalb könnte eine Befreiungsmöglichkeit dort nicht greifen.

Der Gesetzgeberwill auch kleinste landwirtschaftliche Unternehmen versichert wissen. Selbst Unternehmen mit einer Grundstücksgröße von 0, in Worten Null sind zu versichern. § 131 SGB.

Drucksache 15/4228 Seite 29
Zu Nummer 2 (§ 5)
Mit der Anhebung der für die Befreiungsmöglichkeit maßgeblichen Grenze auf 0,25 Hektar soll ein Vorschlag des Bundesrechungshofes in modifizierter Form aufgegriffen werden. Dadurch soll denjenigen Unternehmern, die landwirtschaftliche Kleinstflächen nicht oder nur in nicht nennenswertem Umfang nutzen bzw. bewirtschaften, die Möglichkeit eröffnet werden, selbst über die Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden. Familienfremde Arbeitskräfte werden bis zu dieser Grenze kaum eingesetzt, so dass insoweit keine nennenswerte Lastenabwälzung auf die verbleibende Solidargemeinschaft erfolgt.
Wenn der Gesetzgeber von Härten spricht, meint er damit nicht die Härten eines Bodens oder die Härten einer Arbeit, sondern die Härten einer Beitragszahlung als finanzielle Last.

Gesetze können nicht alle Lebenslagen vorhersehend regeln. Auslegungsfragen sind der Rechtssprechung unterworfen.

Warum sollte der Pächter einer extrem kleinen Fläche z.B. 9,72m², bewirtschaftet mit einer Sonderkultur (Schnittlauch) nicht einen Beitragspflicht als Härte erfahren.


Wenn Rechtsprechung nach einem Maßstab sucht um im Streitfall, einem mit Härten überzogenen Unternehmer von der Versicherungspflicht frei zu sprechen, bzw.im die Möglichkeit einer Befreiung zuzusprechen, so soll doch der Ertrag in Geldwert auf einer maximal 2.500m² großen „Normalkultur“ dienen.
Der Flächenertrag von bio-Kartoffeln liegt bei 20 to/ha, somit bei 5.000kg und 2.500m².
In einem Hofladen kostet 1 kg Kartoffeln 1€/kg.
Daraus ergibt sich ein praktikabler Maßstab. Nimmt der landwirtschaftliche Unternehmer weniger als 5.000€/a für seine Produkte ein, kann er sich von der Versicherungspflicht befreienlassen.


Es stellt sich die Frage, wollte der Gesetzgeber die Befreiungsmöglichkeit
auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen
auch auf forstwirtschaftliche Unternehmer angewandt wissen.

Forstwirtschaftliche Unternehmen haben die Eigenschaft langer Perioden, die auch ein Jahrhundert umfassen können, ohne jeglicher Einnahmen zu sein und somit besonders unter Härten zu leiden die eine Beitragspflicht darstellt.
Rechtsprechung hat dies wertend zu beurteilen.