Laut dem Chemikalienrecht muss man seine Kunden vor Bestellung die Gefahren-Kennzeichnung aufweisen. Heißt das nun, dass ich in den Katalog zu jedem Produkt die Gefahren-Kennzeichnung aufnehmen muss? Denn dann wird der Katalog um einiges umfangreicher.
Laut der ChemikalienVerbotsVerordnung § 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte muss man prüfen ob der Käufer eine Befähigung mit dem Umgang gefährlicher Stoffe besitzt und ob der Wiederverkäufer Sachkunde mit dem Umgang gefährlicher Stoffe nachweisen kann. Wie setzt man so ein Schreiben auf? Hat da jemand Vorschläge/Vorlagen?
Wird das in Firmen tatsächlich alles so gehandhabt? Wie ist die Rechtslage?
Danke für eure Hilfe!
Muss die Gefahren-Kennzeichnung in den Katalog?
Moderator: FDR-Team
Re: Muss die Gefahren-Kennzeichnung in den Katalog?
Geht es hier um (gewerbliche) Kunden oder Verbraucher?
Re: Muss die Gefahren-Kennzeichnung in den Katalog?
Macht das einen Unterschied?Baden-57 hat geschrieben:Geht es hier um (gewerbliche) Kunden oder Verbraucher?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Muss die Gefahren-Kennzeichnung in den Katalog?
Ich weiss natürlich nicht welche Stoffe/Stoffgemische in welchen Mengen abgegeben werden. Aber zur Sachkunde lese ich folgendes:N.P.F. hat geschrieben:Laut der ChemikalienVerbotsVerordnung § 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte muss man prüfen ob der Käufer eine Befähigung mit dem Umgang gefährlicher Stoffe besitzt und ob der Wiederverkäufer Sachkunde mit dem Umgang gefährlicher Stoffe nachweisen kann.
Die Frage wären: Kauft ein Interessent (Privat) das erste Mal einen Artikel bei der FirmaDie Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung (umgangssprachlich auch „Giftprüfung“ oder „Giftschein“ genannt) bescheinigt Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.
Die notwendige Sachkunde nach der Verordnung kann durch eine Prüfung, welche durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durchgeführt wird, erbracht werden. Außerdem gelten folgende Berufsabschlüsse als Sachkundenachweis:
Approbation als Apotheker,
Apothekerassistent, Pharmazieingenieur,
Pharmazeutisch-technischer Assistent, Apothekenassistent,
Drogist, wenn die Abschlussprüfung sich auf die Bereiche der Sachkundeprüfung erstreckt hat,
Geprüfter Schädlingsbekämpfer
geeignetes Hochschulstudium, bei welchem entsprechende Lehrveranstaltungen mit Prüfung durchgeführt wurden und dies in das Zeugnis der Zwischen- oder Abschlussprüfung eingetragen ist,
Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (nur für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln).
Außerdem wird die Sachkunde auch erbracht, wenn die Sachkunde nach alten Vorschriften nachgewiesen wurde.
Die Prüfung muss sich auf folgende Gebiete erstrecken:
allgemeine Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen
Kenntnisse über die bei ihrer Verwendung verbundenen Gefahren
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.
Eine Beschränkung auf einzelne Stoffe oder Zubereitungen ist möglich, ebenso die Beschränkung auf die Rechtskunde, falls die Sachkunde über die Stoffe bereits durch die Ausbildung erbracht wird.
Kauft der Interessent (Privat) mehrmals diesen Artikel (aber in unterschiedlichen Mengen/Gemischen)
Kauft ein Unternehmer (Händler) regelmäßig (gleiche Artikel gleiche Mengen)
Kauft ein Unternehmer (Händler) zum ersten mal (vielleicht noch unterschiedliche Artikel und Mengen)
und wird selbst ausgeliefert oder holt der Kunde selbst die Ware ab?
Je nach Antwort könnten verschiedene Vorgehensweisen angebracht sein. Als Beispiele :
Man lässt sich Einmalig einen Sachkundenachweis vorzeigen die fortwährend für diese Person gilt.
Man lässt sich jedes Mal einen Sachkundenachweis vorzeigen.
Man stellt einzelvertraglich sicher, dass der Kunde von seiner Seite aus sicher zu stellen hat, dass der Kunde selbst bzw von ihm beauftragten Gehilfen über geeignete Sachkundenachweise verfügen muss und bei nachfrage auch vor Ort vorgezeigt werden muß.
Sofern der Kunde Gefahrstoffe über die Strasse Transportieren möchte, könnte man zusätzlich sich vor dem Beladen noch die gültige Lizenz vorzeigen lassen. Vielleicht je nach Gefährlichkeit lässt man sich vom Fahrer/Abholer sich einen Abholauftrag zeigen.
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