Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Moderator: FDR-Team

Ravika
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Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von Ravika »

Hallo zusammen,

lese ich aus dem unten angehängten Auszug des Schulgesetzes NRW richtig, dass eine Eingangsklasse einer Grundschule nicht mehr als 29 Schüler haben darf? Unter welchen Voraussetzungen könte die Schüerzahl auf 32 bzw. 34 Schüler erhöht werden?

Danke für die Hilfe.
Viele Grüße,
Ravika

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_an ... #det369432

Klassenbildung an Grundschulen

(1) Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

1. bis zu 29 eine Klasse;

2. 30 bis 56 zwei Klassen;

3. 57 bis 81 drei Klassen;

4. 82 bis 104 vier Klassen;

5. 105 bis 125 fünf Klassen;

6. 126 bis 150 sechs Klassen.

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Absatz 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird.

(2) Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren.

Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit die unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahl und der Berechnungsgrundsätze nach den Sätzen 2 bis 5 sich ergebende Höchstzahl der zu bildenden Klassen nicht überschritten wird.

(3) Grundschulen oder Teilstandorte, an denen keine Klasse mit mindestens 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann, können den Unterricht von jahrgangsbezogen auf jahrgangsübergreifend umstellen, sofern ein von der Schulaufsicht gebilligtes Konzept für die Grundschule vorliegt. Im Jahr der Umstellung darf die Untergrenze der Bandbreite von 15 einmalig in der Eingangsklasse sowie im Aufwuchs in der Klasse drei um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler unterschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass nach Umstellung auf jahrgangsübergreifenden Unterricht nachhaltig die Klassenbildungswerte nach Absatz 1 eingehalten werden können. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unberührt.
SusanneBerlin
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von SusanneBerlin »

Ravika hat geschrieben:Unter welchen Voraussetzungen könte die Schüerzahl auf 32 bzw. 34 Schüler erhöht werden?
Dem reinkopiertenText ist als Antwort zu entnehmen:
Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Absatz 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird.
Grüße, Susanne
ExDevil67
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von ExDevil67 »

Ich würde eher sagen die Antwort steckt hier:
Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden.
Gefragt war ja nach Gründen das eine Klasse mehr Schüler hat und damit im Umkehrschluss weniger Klassen gebildet werden.

Wenn ich 29 Schüler auf 2 Klassen verteile, bekomme ich zwei entsprechend kleine Klassen.
Ravika
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von Ravika »

Schon mal vielen Dank für die Antworten! Leider verstehe ich als Laie
die Begründung unter Absatz 2 nicht - wenn es sich um
die einzige Grundschule im Ort, zugehörig zu einer Kleinstadt mit mehreren Gundschulen handelt - wie kann ich
dann herausfinden, ob eine Klassenstärke von 32 bzw 34 Kindern zulässig ist?
Kurt Knitz
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von Kurt Knitz »

wenn es sich um die einzige Grundschule im Ort, zugehörig zu einer Kleinstadt mit mehreren Gundschulen handelt - wie kann ich
dann herausfinden, ob eine Klassenstärke von 32 bzw 34 Kindern zulässig ist?
Normalerweise sollen zwei Eingangsklassen gebildet werden, sobald die Jahrgangsstärke mindestens 30 beträgt - bei genau 30 Schülern also zwei Eingangsklassen mit je 15 Schülern.

Aus "pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen" darf die Eingangsklassenzahl jedoch auch unterschritten werden, d.h. es darf eine statt zwei gebildet werden. Es gibt keine absolute Obergrenze in diesem Regelwerk für die Zahl der Schüler in der einzigen Eingangsklasse des Orts, solange es möglich ist, "pädagogische, schulorganisatorische oder bauliche Gründe" zu formulieren.
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
michael61s
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von michael61s »

Hallo,
Kurt Knitz hat geschrieben:Normalerweise sollen zwei Eingangsklassen gebildet werden, sobald die Jahrgangsstärke mindestens 30 beträgt - bei genau 30 Schülern also zwei Eingangsklassen mit je 15 Schülern.
Nee, dafür gibt es Ausnahmen.
Ravika hat geschrieben:die einzige Grundschule im Ort, zugehörig zu einer Kleinstadt mit mehreren Gundschulen handelt - wie kann ich dann herausfinden, ob eine Klassenstärke von 32 bzw 34 Kindern zulässig ist?
In dem man im Schulamt oder in der Politik nachfragt, ob für die Kommune vom Rat ein Klassenfrequenz Richtwert beschlossen wurde.
Dieser Klassenfrequenz Richtwert macht nur dann Sinn, wenn mehrere Grundschulen in einem Ortsteil vorhanden sind, um dort eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die Klassen zu bekommen. Nicht das eine Klasse nur 22 Schüler hat und eine andere 31. Dies ist mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen worden.

Hier gilt der Grundsatz kurze Beine kurze Wege.

Ob eine zweite Klasse gebildet werden kann, ist nicht so einfach zu beantworten, denn dafür müsste man die Anmeldezahlen aller Grundschulen im Ort kennen. ( Vgl. §6a (2) m Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten.) Manchmal stehen die Zahlen auch in der Presse.

Das Problem ist, der §8 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Die Relation Schüler pro Stelle. Und die liegt in der Grundschule aktuelle bei 21,95 Schüler pro Lehrer.
Ob also eine zweite Klasse gebildet werden kann, wird am ehesten der Leiter des Schulamtes beantworten können, da dieser die Zahlen aller Grundschulen kennt.
Möglicherweise hat der Schulleiter mit Leiter des Schulamtes (Schulträger) schon darüber gesprochen.
sailtekxo
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von sailtekxo »

Anders als von michael61s angenommen richtet sich die Klassenzahl in der Grundschule nicht nach dem Klassenfrequenzrichtwert, sondern nach dem im Eingangspost zitierten § 6a der Verordnung. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung.

Somit ist die Darstellung von Kurt Knitz richtig. Grundsätzlich sind bei 30 bis 56 Schülern zwei Klassen zu bilden.

Die Bildung von weniger Klassen ist zulässig, wenn pädagogische, schulorganisatorische oder bauliche Gründen hierfür vorliegen.

Die Bildung von mehr Klassen ist nur zulässig wenn die Schule,
a) die einzige am Ort ist
b) und mehrere Standorte besitzt,
c) und die Höchstzahl der Klassen nach § 6a Abs. 2 nicht überschritten wurde.

All dies hat aber grundsätzlich aber keine Auswirkungen auf die aktuelle Situation mehr, denn "gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird." Insofern ist außer bei besonderen Ausnahmefällen auch in den höheren Jahrgangsstufen nur eine Klasse an dieser Schule vorgesehen.
Ravika
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von Ravika »

Vielen Dank für Eure Antworten und Erläuterungen!
Dann werden wir uns damit abfinden müssen, dass der Grundstein jeglichen schulischen Lernens
unserer Kinder hier vor Ort in einer Klasse mit 32-34 Schülern gelegt wird... :cry:
Kurt Knitz
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von Kurt Knitz »

Die Tatsache, dass eine bestimmte Klassengröße nicht rechtlich erzwungen werden kann, bedeutet noch lange nicht, dass man sie sich widerstandslos gefallen lassen muss.
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
Ravika
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von Ravika »

Über Hinweise, wie man diese Situation ändern könnte, würde mich sehr freuen!
Presse macht ja vermutlich nicht viel Sinn, wenn die rechtliche Grundlage diese Zahl zulässt...
Kurt Knitz
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von Kurt Knitz »

Als Argumentationsgrundlage braucht man Zahlen über die Entwicklung der Schülerzahlen in dem Ort und in der Gesamtstadt in den vergangenen Jahren. Die in den kommenden fünf Jahren einzuschulenden Kinder wohnen zum größten Teil schon im Einzugsgebiet und besuchen teilweise Kitas etc.

Wenn in den kommenden Jahren voraussichtlich die Jahrgangsstärke immer über 30 liegen wird, ist das ein starkes Argument, jetzt die Grundschule zweizügig einzurichten mit allen baulichen und personellen Konsequenzen. Wenn es nur ein ungewöhnlich starker Jahrgang ist und in den nächsten Jahren die Voraussetzungen für Zweizügigkeit nicht gegeben sein werden, wird die Stadt eher Investitionskosten scheuen und es den Schülern und Eltern des zufällig starken Jahrgangs zumuten, die damit verbundenen Nachteile zu tragen.

Was sagen die Vorsitzenden des Elternrats der Grundschule?
Hat die Stadt einen Gesamtelternbeirat?
Wie oft tagt der und welche Meinung hat der bisher zur Klassenstärke in der Grundschule des Ortsteils?
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
michael61s
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Re: Klassengröße Eingangsklasse Grundschule NRW

Beitrag von michael61s »

Kurt Knitz hat geschrieben:jetzt die Grundschule zweizügig einzurichten mit allen baulichen und personellen Konsequenzen.
Die Schule wird wohl zweizügig Baulich errichtet worden seien. Da vor dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für den Fortbestand und die Gründung einer Grundschule dies erforderlich war.
Das dort überhaupt noch aufgrund der geringen Schülerzahlen eine Grundschule ist, ist dem großen Schulkompromiss von CDU, SPD und Grüne zu verdanken.( 8. Schulrechtsänderungsgesetz)
Da nur in Ausnahmen die Schülerzahlen über 29 Schüler liegen soll, könnte man den Schulleiter mal fragen ob bei der Einschulung nach §1 (3) (AO-GS) die Aufnahme der Schüler geprüft wurde.

https://www.schulministerium.nrw.de/doc ... /AO_GS.PDF

Hinweis kurze Beine kurze Wege.
Dadurch wird geprüft, ob für einige Schüler nicht eine andere Grundschule günstiger liegt.
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