Amtsblatt BASS 12-65 Nr.6 gültig nur in NRW?

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lottchen
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Re: Amtsblatt BASS 12-65 Nr.6 gültig nur in NRW?

Beitrag von lottchen »

Üblicherweise hatte man doch ein paar Schulfreunde damals aus der eigenen Klasse oder der Parallelklasse, deren Namen einem vielleicht wieder einfallen. Gibt es keine Klassenfotos mehr, keine Abschlußzeitung o.ä. wo die Namen hinten drauf stehen? Meine Eltern wohnen heute noch dort, wo ich in die Schule gegangen bin. Und die Eltern von vielen damaligen Freunden und Mitschülern wohnen ebenso noch in ihren damaligen Wohnungen. Einfach mal da hingehen und schauen, ob die alten Namen noch am Klingelschild stehen. Oder Eltern, Geschwister, Bekannte...die noch in Halle wohnen, bitten mal hinzugehen nachzuschauen, zu klingeln und zu fragen, ob man die Telefonnummer von Herbert, Trixie oder Fritzchen bekommen kann? Es muss doch möglich sein, irgendeinen damaligen Mitschüler aufzutreiben. Ansonsten mal ein paar Namen im www eingeben und schauen, ob man jemanden findet? Das "Gesichtsbuch" könnte da auch weiterhelfen. Oder die Seite, wo man "Freunde bleiben" soll (da hat sogar mein Vater einen alten Schulfreund wiedergefunden).
Anton Reiser
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Re: Amtsblatt BASS 12-65 Nr.6 gültig nur in NRW?

Beitrag von Anton Reiser »

lottchen hat geschrieben:blicherweise hatte man doch ein paar Schulfreunde damals aus der eigenen Klasse oder der Parallelklasse, deren Namen einem vielleicht wieder einfallen.
Die Option, einen ehemaligen Mitschüler als Zeugen mit zum Notar zu nehmen, scheint der TE ja offenbar trotz der von ihm beschriebenen Schwierigkeiten auch nicht gänzlich verworfen zu haben, zumindest lässt er sich ja den Entwurf einer Eidesstattlichen Erklärung durch den Notar zukommen. Und nach bisheriger Auskunft durch das Schulverwaltungsamt ist hierfür ein Zeuge notwendig.

Die bloße Beurkundung des Schulbesuches halte ich allerdings für den gewünschten Zweck für nicht ausreichend.
Kurt Knitz
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Re: Amtsblatt BASS 12-65 Nr.6 gültig nur in NRW?

Beitrag von Kurt Knitz »

Vielen Dank für den Link auf die Erklärung des Schülerstammblatts und die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen für dessen Bestandteile in Sachsen-Anhalt.

Nach dieser Regelung werden also vermutlich immer 10 Jahre nach den Abschlussprüfungen die kompletten Schülerstammblätter und die Abschlussprüfungsunterlagen (Prüfungsarbeiten, Prüfungsprotokolle, Protokolle der Prüfungskommission) entsorgt. Es existieren aber normalerweise Notenlisten der Abschlussprüfungen, die 45 Jahre aufzubewahren sind. Diese werden auch "Notenbücher" genannt, können aber eigentlich keine dicken Bücher sein, oder?

Der Threaderöffner sakra75 (wenn er noch mitliest???) müsste also gezielt nachfragen, ob diese 45 Jahre lang aufzubewahrenden Notenlisten tatsächlich einem Wasserschaden zum Opfer gefallen sind. Geschrieben worden sind sie ja frühestens im Frühjahr 1991, als bereits das neue sachsen-anhaltinische Landesrecht galt.

Wenn das so sein sollte, wäre der weitere Weg zu klären.
Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und vieles mehr kann man finden über den Deutschen Bildungsserver:
https://www.bildungsserver.de/Schulrecht-72-de.html#Schulrecht_der_Laender
Anton Reiser
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Re: Amtsblatt BASS 12-65 Nr.6 gültig nur in NRW?

Beitrag von Anton Reiser »

Der Threaderöffner sakra75 (wenn er noch mitliest???) müsste also gezielt nachfragen, ob diese 45 Jahre lang aufzubewahrenden Notenlisten tatsächlich einem Wasserschaden zum Opfer gefallen sind. Geschrieben worden sind sie ja frühestens im Frühjahr 1991, als bereits das neue sachsen-anhaltinische Landesrecht galt.
Nach eigenen Angaben hat er ja bereits im zuständigen Archiv nachgefragt und dort die Information über den Verlust der Dokumente erhalten. Offenbar ist der Wasserschaden auch in diesem Archiv des Landratsamtes eingetreten.

Zu den Merkwürdigkeiten in dieser Angelegenheit gehört ohnehin die weitgehende Untätigkeit der zuständigen Behörden, die zentrale Ermittlungen dem TE überlassen. Hinzu kommen offensichtliche Falschauskünfte, zu denen auch die angebliche Zuständigkeit eines Notars aus Halle gehört, der den Schulbesuch mithilfe eines Zeugen beurkunden soll. Wenn das tatsächlich möglich sein sollte, könnte das auch eine Notar aus NRW.

Warum der TE tatsächlich diesen Ratschlägen folgt, obwohl die zuständige Behörde in NRW nach eigenen Angaben ein Zeugnis verlangt, ist ebenfalls rätselhaft.
Kurt Knitz
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Re: Amtsblatt BASS 12-65 Nr.6 gültig nur in NRW?

Beitrag von Kurt Knitz »

Anton Reiser hat geschrieben:Nach eigenen Angaben hat er ja bereits im zuständigen Archiv nachgefragt
Er hat "Landesarchiv" geschrieben. Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt wäre nicht zuständig. Ob ein Archiv bei der Stadt oder beim Landkreis zuständig wäre, wissen wir nicht.
und dort die Information über den Verlust der Dokumente erhalten. Offenbar ist der Wasserschaden auch in diesem Archiv des Landratsamtes eingetreten.
Es ist unklar, ob er nach den Notenlisten der Abschlusszeugnisse 1991 gefragt hat.
Zu den Merkwürdigkeiten in dieser Angelegenheit gehört ohnehin die weitgehende Untätigkeit der zuständigen Behörden, die zentrale Ermittlungen dem TE überlassen. Hinzu kommen offensichtliche Falschauskünfte, zu denen auch die angebliche Zuständigkeit eines Notars aus Halle gehört, der den Schulbesuch mithilfe eines Zeugen beurkunden soll.
Ja. Wenn die Notenlisten durch einen Wasserschaden wirklich völlig vernichtet (verschimmelt?) wären, könnte ihm doch die (kostengünstigere) Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Amt angeboten werden.
Wenn das tatsächlich möglich sein sollte, könnte das auch ein Notar aus NRW.
Aber dann müsste er den oder die Zeugen aus Sachsen-Anhalt zum NRW-Notar bringen.
Warum der TE tatsächlich diesen Ratschlägen folgt, obwohl die zuständige Behörde in NRW nach eigenen Angaben ein Zeugnis verlangt, ist ebenfalls rätselhaft.
Vielleicht denkt er, der Notar wird schon wissen, womit er ihm helfen kann.
Anton Reiser
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Re: Amtsblatt BASS 12-65 Nr.6 gültig nur in NRW?

Beitrag von Anton Reiser »

Wenn die Notenlisten durch einen Wasserschaden wirklich völlig vernichtet (verschimmelt?) wären, könnte ihm doch die (kostengünstigere) Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Amt angeboten werden.
Ja, und das ist aus meiner Sicht auch die einzig rechtlich zielführende Maßnahme, abgesehen von der Kostenfrage. Wie bereits beschrieben, ist laut Bundesnotarkammer ein Notar nicht für eine eidesstattliche Versicherung in einem Verwaltungsverfahren zuständig. Wie der Entwurf der angeblich durch einen Notar in Aussicht gestellten eidesstattlichen Erklärung tatsächlich aussieht, wissen wir auch nicht.

Im Übrigen hat der TE die Frage ausdrücklich darauf zugespitzt, dass sämtliche Unterlagen durch einen Wasserschaden vernichtet wurden, insofern scheidet die Möglichkeit, nach weiteren Belegen zu suchen m.E. aus.
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