Wann wird denn ein Anspruch des Verteidigers auf 4141 VV RVG fällig, wenn das Verfahren vorl. eingestellt wird wegen erfolgter Abschiebung?
Erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung?
4141 VV RVG nach 154b IV StPO
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Re: 4141 VV RVG nach 154b IV StPO
Darüber kann man sicher streiten, weil die vorläufige Einstellung in diesem Fall ja eher einer endgültigen Einstellung gleichkommt.
Spätestens 3 Monate nach Einstellungsbeschluss wird sie aber fällig (§ 8 RVG). Bis zur Verfolgungsverjährung braucht da nicht gewartet zu werden.
Spätestens 3 Monate nach Einstellungsbeschluss wird sie aber fällig (§ 8 RVG). Bis zur Verfolgungsverjährung braucht da nicht gewartet zu werden.
Re: 4141 VV RVG nach 154b IV StPO
Ähm... mal ne blöde Frage aus der Welt der Normalsterblichen:
Wenn der Mandant abgeschoben wurde, dann doch bestimmt nicht zu seiner Heimatadresse z.B. in den Niederlanden oder Oberösterreich...
Wenn der Anwalt das Geld da nicht schon als Vorschuss auf dem Konto hat - wie will der denn jemals an die Kohle kommen?
Wenn der Mandant abgeschoben wurde, dann doch bestimmt nicht zu seiner Heimatadresse z.B. in den Niederlanden oder Oberösterreich...
Wenn der Anwalt das Geld da nicht schon als Vorschuss auf dem Konto hat - wie will der denn jemals an die Kohle kommen?
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Re: 4141 VV RVG nach 154b IV StPO
@salkavalka: ich denke, 8 RVG ist nicht einschlägig, da sich die dort angegebene 3-Monatsfrist ab Fälligkeit berechnet, die ja hier streitig ist.
@name4711: im Rahmen der Pflichtverteidigerbeiordnung gilt 47 und nicht 9. Da sind nur voraussichtliche Auslagen drin, nicht voraussichtliche Gebühren.
Derzeit stellt sich der Bezirksrevisor auf die Seite der Rechtspflegerin und meint, solange keine Verfolgungsverjährung eintritt, wartet man ab, ob der wieder einreist und das Verfahren aufgenommen wird. Interessant wäre da jetzt , ob § 15 V 2 RVG irgendwie ins Spiel kommt dafür, dass man die Akte jetzt bis zum Eintritt der Verjährung aktiv hält.
@name4711: im Rahmen der Pflichtverteidigerbeiordnung gilt 47 und nicht 9. Da sind nur voraussichtliche Auslagen drin, nicht voraussichtliche Gebühren.
Derzeit stellt sich der Bezirksrevisor auf die Seite der Rechtspflegerin und meint, solange keine Verfolgungsverjährung eintritt, wartet man ab, ob der wieder einreist und das Verfahren aufgenommen wird. Interessant wäre da jetzt , ob § 15 V 2 RVG irgendwie ins Spiel kommt dafür, dass man die Akte jetzt bis zum Eintritt der Verjährung aktiv hält.
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Re: 4141 VV RVG nach 154b IV StPO
Dann dreht sich das Problem im Kern aber nicht um die Fälligkeit einer bereits entstandenen Gebühr, sondern darum, ob eine vorläufige Einstellung wegen Abschiebung gebührenrechtlich eine " nicht nur vorläufige Einstellung" im Sinne von Nr. 4141 VV RVG ist oder erst dann zu einer nicht nur vorläufigen Einstellung wird, wenn das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden kann.
Die Einstellung nach § 154b StPO ist ihrem Wesen nach eine endgültige. Die Gebühr ist entstanden. Dürfte sich auch aus jedem gängigen RVG-Kommentar ergeben.
So auf die Schnelle habe ich zwei Entscheidungen dazu gefunden.
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/914.htm (AG Mettmann, Beschl. v. 10.12.2010 - 31 Ds 60 Js 2232/07-279/08)
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/916.htm (AG Mettmann, Beschl. v. 07.12.2010 - 9 Ls-332 Js 235/08-204/09)
Die Einstellung nach § 154b StPO ist ihrem Wesen nach eine endgültige. Die Gebühr ist entstanden. Dürfte sich auch aus jedem gängigen RVG-Kommentar ergeben.
So auf die Schnelle habe ich zwei Entscheidungen dazu gefunden.
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/914.htm (AG Mettmann, Beschl. v. 10.12.2010 - 31 Ds 60 Js 2232/07-279/08)
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