anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistunge

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Lawman
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anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistunge

Beitrag von Lawman »

Moin,
als Mieter kann ich die anteiligen Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Die Steuererklärung für 2016 muss bereits bis Ende Mai abgegeben werden, die Nebenkostenabrechung erhalte ich erst im September/Oktober. Kann ich die Kosten nachträglich in der nächsten Steuererklärung geltend machen?
SusanneBerlin
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von SusanneBerlin »

Lawman hat geschrieben:Die Steuererklärung für 2016 muss bereits bis Ende Mai abgegeben werden,
Nur wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Machen Sie die Steuererklärung freiwillig, haben Sie 4 Jahre Zeit.
die Nebenkostenabrechung erhalte ich erst im September/Oktober. Kann ich die Kosten nachträglich in der nächsten Steuererklärung geltend machen?
Nein.

Man bittet das Finanzamt um eine Fristverlängerung zur Abgabe der Stuererklärung bis Ende des Jahres.
Grüße, Susanne
khmlev
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von khmlev »

Mieter können die Bescheinigung für das Steuerjahr geltend machen, in welchem Ihnen die Bescheinigung zugegangen ist.

Sofern der Vermieter die Bescheinigung über die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen des vorangegangenen Jahres erst nach dem 31.05. vorlegen, können diese dann in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Gruß
khmlev
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ktown
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von ktown »

khmlev hat geschrieben:Sofern der Vermieter die Bescheinigung über die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen des vorangegangenen Jahres erst nach dem 31.05. vorlegen, können diese dann in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Ohne diese Aussage infrage zu stellen (ich weiß es selbst nicht), wäre es gut, wenn sie ihre Aussage mit entsprechenden Gesetzestexten untermauern könnten.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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khmlev
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von khmlev »

ktown hat geschrieben:wenn sie ihre Aussage mit entsprechenden Gesetzestexten untermauern könnten.
Warum wird von mir erwartet, dass ich meine Aussage mit Gesetzestexten untermauer?
Was ist mit der Aussage in dem Beitrag von @SusanneBerlin?

Siehe: BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97 Rz. 47
Demnach ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung vom Vermieter erteilt wurde.

Kurzum: Selbst wenn die Nebenkostenabrechnung 2016 bereits im Januar 2017 dem Mieter vorliegt, kann er die dort aufgeführten haushaltsnahen Dienstleistungen aus 2016 auch noch in der Steuererklärung für das Jahr 2017 geltend machen.

Im Übrigen hat der Vermieter 12 Monate Zeit für seine Abrechnung. Teilabrechnungen muss er nicht leisten. Der Mieter hat keine Möglichkeit die Abrechnung früher zu fordern.
Gruß
khmlev
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von ktown »

khmlev hat geschrieben:Warum wird von mir erwartet, dass ich meine Aussage mit Gesetzestexten untermauer?
Wieso nicht. Ist es zuviel verlangt?
Sie haben es ja jetzt getan. :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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margarete
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von margarete »

"Kurzum: Selbst wenn die Nebenkostenabrechnung 2016 bereits im Januar 2017 dem Mieter vorliegt, kann er die dort aufgeführten haushaltsnahen Dienstleistungen aus 2016 auch noch in der Steuererklärung für das Jahr 2017 geltend machen."

Das ist steuerlich gesehen falsch: ausgaben aus 2016 gehören ins Jahr 2016. Das FA erkennt oft geschätzte Beträge, die auf den Beträgen des Vorjahres basieren an, wenn sie nicht allzu ungewöhnlich sind.

M.
khmlev
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von khmlev »

Die Ausnahme von der Regel hinsichtlich der Hausgeld- und Nebenkostenabrechnung gibt das Bundesfinanzministerium in dem von mir angegebenen Rundschreiben vor.

Warum ist sie dann steuerlich falsch?
Gruß
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von ktown »

Hab mal den Link eingefügt und hier die Textpassage:
Wohnungseigentümer und Mieter

Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der
Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden.
Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von bavarian tax collector »

Ohne irgendjemand auf die Füße treten zu wollen: Sicherlich ist die Nennung von Fundstellen hilfreich! Aber man kann freundlicher darum bitten!

taxpert
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Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)

"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
Lawman
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von Lawman »

khmlev hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:wenn sie ihre Aussage mit entsprechenden Gesetzestexten untermauern könnten.
Warum wird von mir erwartet, dass ich meine Aussage mit Gesetzestexten untermauer?
Was ist mit der Aussage in dem Beitrag von @SusanneBerlin?

Siehe: BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97 Rz. 47
Demnach ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung vom Vermieter erteilt wurde.

Kurzum: Selbst wenn die Nebenkostenabrechnung 2016 bereits im Januar 2017 dem Mieter vorliegt, kann er die dort aufgeführten haushaltsnahen Dienstleistungen aus 2016 auch noch in der Steuererklärung für das Jahr 2017 geltend machen.

Im Übrigen hat der Vermieter 12 Monate Zeit für seine Abrechnung. Teilabrechnungen muss er nicht leisten. Der Mieter hat keine Möglichkeit die Abrechnung früher zu fordern.
Das hört sich schon mal gut an.
Besten Dank für die Info.
Opa
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Re: anteilige Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleist

Beitrag von Opa »

Bei verspäteter Betriebskostenabrechnung kann der Steuerbescheid geändert werden

Einspruch gegen SteuerbescheidIn der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr erst vorliegt, nachdem der betreffende Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr bereits seit längerer Zeit bestandskräftig ist. So erging es auch einem Steuerberater aus Nordrhein-Westfahlen. Erst nachdem der Steuerbescheid schon längst ergangen war, erhielt er für das betreffende Jahr von der Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung. Hieraus ergaben sich steuerlich abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen für Hausmeister, Gartenpflege und die Wartung der Rauchabzugsanlage.

Das Finanzamt versagte eine nachträgliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen und verwies auf den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid und die Möglichkeit diesen z.B. mittels eines Einspruchs offen zu halten.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 24. August 2016 (Az. 11 K 1319/16) entschied. Auch wenn der Kläger als Steuerberater fachkundig sei, trifft ihn kein grobes Verschulden daran, dass die Aufwendungen erst nach Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt bekanntgeworden sind. Da er nicht Auftraggeber der Arbeiten war, hatte er vor Erhalt der Betriebskostenabrechnung weder dem Grunde, noch der Höhe nach Kenntnis dieser Kosten. Von daher hatte er auch keinen Grund, den Einkommensteuerbescheid offen zu halten. Das Gericht war daher der Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung geändert werden kann.
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