Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu meinem polizeilichen Führungszeugnis und zwar betrifft es die Tilgungsfrist.
Verurteilt wurde ich am :
29.10.2012 zu 10 Monaten auf 2 Jahren Bewährung wegen Anbau von BTM
sowie am
23.11.2015 wurde ich zu 70 Tagessätzen wegen Besitz von BTM verurteilt
Laut meiner Berechnung sollte der erste Eintrag am 29.10.2015 gelöscht sein, und dadurch das er gelöscht wurde der zweite da er unter 90 Tage liegt erst gar nicht eingetragen worden sein.
Liege ich damit richtig oder hat die Tilgungsfrist des ersten Eintrages erst nach Ablauf der Bewährung gestartet und wäre dann erst 2017 gelöscht gewesen, da aber eine weitere Straftat von gleichem Schema dazu kam würde diese stehen bleiben und zusammen mit dem zweiten Eintrag am 23.11.2018 gelöscht?
Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen. Ich sag schon mal danke, und ja ich konsumiere und besitze kein BTM mehr, mein Leben hat durch den Mist schon genug büßen müssen glaubt mir.
Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis
Moderator: FDR-Team
Re: Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis
Der erste Eintrag wurde zwar 2015 im Führungszeugnis gelöscht, nicht jedoch im "Register" (Bundeszentralregister - BZR). Dort steht er bis 2022. Dadurch, dass zum Zeitpunkt der 2. Verurteilung die erste noch im Register war, zieht die 90-Tagessatz-Ausnahme aus § 32, Abs. 2, Nr. 5a BZRG für die 2. Verurteilung nicht. Durch § 38, Abs. 1 BZRG ist nicht nur die neue Verurteilung ins Führungszeugnis aufzunehmen, sondern auch die 1. erneut wieder aufzunehmen. Stand jetzt werden beide Verurteilungen gemeinsam am 23.11.2018 aus dem Führungszeugnis gelöscht, sowie am 29.10.2022 aus dem BZR.Laut meiner Berechnung sollte der erste Eintrag am 29.10.2015 gelöscht sein, und dadurch das er gelöscht wurde der zweite da er unter 90 Tage liegt erst gar nicht eingetragen worden sein.
Das Ergebnis haben sie richtig berechnet, mit 23.11.2018, aber der "Rechenweg" ist falsch, wie oben erklärt. Der Ablauf der Bewährungszeit oder "das gleiche Schema" spielt hier keine Rolle.... oder hat die Tilgungsfrist des ersten Eintrages erst nach Ablauf der Bewährung gestartet und wäre dann erst 2017 gelöscht gewesen, da aber eine weitere Straftat von gleichem Schema dazu kam würde diese stehen bleiben und zusammen mit dem zweiten Eintrag am 23.11.2018 gelöscht?
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis
Ich danke Ihnen für Ihre ausführliche und sachliche Antwort!
Re: Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis
Wäre die Tilgungsfrist für das BZR für die zweiten Freiheitsstrafe nach §46 Abs. Nr. 2a BZRG nicht bei 10 Jahren, da es bereits eine Eintragung gab?J.A. hat geschrieben:Stand jetzt werden beide Verurteilungen gemeinsam am 23.11.2018 aus dem Führungszeugnis gelöscht, sowie am 29.10.2022 aus dem BZR.
Re: Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis
Das 2. war ja keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe. Es ist aber trotzdem richtig. Es sind in diesem Fall 10 Jahre, weil die erste Strafe eine Freiheitsstrafe war. Deswegen ist § 46 Abs. 1 Nr. 2a einschlägig, wegen der Negation in Bezug auf Abs. 1, Nr. 1a. Hatte ich glatt übersehen.Wäre die Tilgungsfrist für das BZR für die zweiten Freiheitsstrafe nach §46 Abs. Nr. 2a BZRG nicht bei 10 Jahren, da es bereits eine Eintragung gab?
@TE
Im BZR steht also beides bis 23.11.2025.
Für das Führungszeugnis bleibt es beim gesagten 23.11.2018
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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