Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Moderator: FDR-Team

1-2-3
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 2
Registriert: 07.11.17, 22:23

Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis

Beitrag von 1-2-3 »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu meinem polizeilichen Führungszeugnis und zwar betrifft es die Tilgungsfrist.

Verurteilt wurde ich am :

29.10.2012 zu 10 Monaten auf 2 Jahren Bewährung wegen Anbau von BTM

sowie am

23.11.2015 wurde ich zu 70 Tagessätzen wegen Besitz von BTM verurteilt

Laut meiner Berechnung sollte der erste Eintrag am 29.10.2015 gelöscht sein, und dadurch das er gelöscht wurde der zweite da er unter 90 Tage liegt erst gar nicht eingetragen worden sein.

Liege ich damit richtig oder hat die Tilgungsfrist des ersten Eintrages erst nach Ablauf der Bewährung gestartet und wäre dann erst 2017 gelöscht gewesen, da aber eine weitere Straftat von gleichem Schema dazu kam würde diese stehen bleiben und zusammen mit dem zweiten Eintrag am 23.11.2018 gelöscht?

Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen. Ich sag schon mal danke, und ja ich konsumiere und besitze kein BTM mehr, mein Leben hat durch den Mist schon genug büßen müssen glaubt mir.
J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7495
Registriert: 05.12.04, 12:07
Wohnort: Niedersachsen

Re: Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis

Beitrag von J.A. »

Laut meiner Berechnung sollte der erste Eintrag am 29.10.2015 gelöscht sein, und dadurch das er gelöscht wurde der zweite da er unter 90 Tage liegt erst gar nicht eingetragen worden sein.
Der erste Eintrag wurde zwar 2015 im Führungszeugnis gelöscht, nicht jedoch im "Register" (Bundeszentralregister - BZR). Dort steht er bis 2022. Dadurch, dass zum Zeitpunkt der 2. Verurteilung die erste noch im Register war, zieht die 90-Tagessatz-Ausnahme aus § 32, Abs. 2, Nr. 5a BZRG für die 2. Verurteilung nicht. Durch § 38, Abs. 1 BZRG ist nicht nur die neue Verurteilung ins Führungszeugnis aufzunehmen, sondern auch die 1. erneut wieder aufzunehmen. Stand jetzt werden beide Verurteilungen gemeinsam am 23.11.2018 aus dem Führungszeugnis gelöscht, sowie am 29.10.2022 aus dem BZR.
... oder hat die Tilgungsfrist des ersten Eintrages erst nach Ablauf der Bewährung gestartet und wäre dann erst 2017 gelöscht gewesen, da aber eine weitere Straftat von gleichem Schema dazu kam würde diese stehen bleiben und zusammen mit dem zweiten Eintrag am 23.11.2018 gelöscht?
Das Ergebnis haben sie richtig berechnet, mit 23.11.2018, aber der "Rechenweg" ist falsch, wie oben erklärt. Der Ablauf der Bewährungszeit oder "das gleiche Schema" spielt hier keine Rolle.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
1-2-3
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 2
Registriert: 07.11.17, 22:23

Re: Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis

Beitrag von 1-2-3 »

Ich danke Ihnen für Ihre ausführliche und sachliche Antwort!
Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5758
Registriert: 14.09.04, 16:23

Re: Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis

Beitrag von Pünktchen »

J.A. hat geschrieben:Stand jetzt werden beide Verurteilungen gemeinsam am 23.11.2018 aus dem Führungszeugnis gelöscht, sowie am 29.10.2022 aus dem BZR.
Wäre die Tilgungsfrist für das BZR für die zweiten Freiheitsstrafe nach §46 Abs. Nr. 2a BZRG nicht bei 10 Jahren, da es bereits eine Eintragung gab?
J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7495
Registriert: 05.12.04, 12:07
Wohnort: Niedersachsen

Re: Tilgungsfrist polizeiliches Führungszeugnis

Beitrag von J.A. »

Wäre die Tilgungsfrist für das BZR für die zweiten Freiheitsstrafe nach §46 Abs. Nr. 2a BZRG nicht bei 10 Jahren, da es bereits eine Eintragung gab?
Das 2. war ja keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe. Es ist aber trotzdem richtig. Es sind in diesem Fall 10 Jahre, weil die erste Strafe eine Freiheitsstrafe war. Deswegen ist § 46 Abs. 1 Nr. 2a einschlägig, wegen der Negation in Bezug auf Abs. 1, Nr. 1a. Hatte ich glatt übersehen.

@TE

Im BZR steht also beides bis 23.11.2025.

Für das Führungszeugnis bleibt es beim gesagten :arrow: 23.11.2018
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen