Am 29.07.17 habe ich die Felgen inkl. Reifen für 570€ bei einem online Auktionshaus für Kleinanzeigen gekauft.
Als die Felgen bei mir ankamen und am Auto montiert wurden, ist aufgefallen, dass bei bestimmten Geschwindigkeiten das Lenkrad zittert. Über diesen Mangel wurde der gewerbliche Verkäufer von meinem Mann telefonisch am 07.08.17 informiert. Der Verkäufer teilte mit, dass Zentrierringe den Fehler beheben würden. Also wurden von mir die besagten Zentrierringe für 10,00 € gekauft und angebracht. Auch nach dem Anbringen der Zentrierringe hat das Lenkrad immernoch bei bestimmten Geschwindigkeit gezittert. Als ich dies in einer fachgerechten Werkstatt prüfen lies, fiel auf, dass eine Felge einen Schlag hat und ein Reifen defekt ist (Kakasse). Diese Überprüfung aller 4 Felgen und Reifen kostete mich 30€. Darüber wurde der Verkäufer erneut von meinem Mann am 15.08.17 in Kenntnis gesetzt und der Verkäufer teilte mit, dass ich ein Foto des kaputten Reifens, sowie die defekte Felge an den Verkäufer zurück zu schicken, um den Fehler zu beheben. Da ich mir komplett neue Reifen für den Felgensatz kaufen wollte (und auch bereits für 440€ getan habe), war das Übersenden des Fotos für mich nicht mehr relevant. Da mir auch der Aufwand für die Übersendung der Felge und die dadurch wieder entstehenden Kosten in keinem Verhältnis standen, wollte ich die Felge selbst in einer fachmännischen Werkstatt auf eigene Kosten reparieren lassen.
Da die Terminvergabe etwas Zeit in Anspruch nahm und ich am 18.09.17 nun endlich in die besagte Werkstatt konnte, wurde mir vom Betriebsleiter mitgeteilt, dass die Felge genau an dem Schlag einen Riss hat. Der Betriebsleiter teilte mit, dass er daher an dieser Felge nichts machen wird (noch nicht mal einen neuen Reifen drauf ziehen wollte). Nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter sind diesbezügliche Reparaturen wie z.B. das Schweißen nicht zulässig und das weitere Fahren mit dieser Felge kann lebensgefährlich sein. Er riet mir, eine neue Felge zu kaufen. Da diese Felgen aber seit 2013 nicht mehr hergestellt werden, ist dies natürlich nicht mehr möglich.
Dies alles sind Fakten, die bei der Artikelbeschreibung im Aktionshaus nicht vom Verkäufer aufgezählt wurden! Hätte ich bei Kauf über diese Mängel schon Kenntnis gehabt, hätte ich diese Räder nicht gekauft.
Da es sich hierbei um eine Gefahr von Laib und Leben handelt, kann und will ich mit dieser Felge nicht fahren!
Ich habe heute den Verkäufer telefonisch kontaktiert um die Reifen wieder zurück zu senden und mir mein Geld wieder erstatten zu lassen. Der Verkäufer teilte mit, dass er den Radsatz nicht zurück nehmen wird, da ich nicht mehr in einer bestimmten Frist bin und das, obwohl ich den Mangel eigentlich schon innerhalb der 1. Woche nach Kauf telefonisch an den Verkäufer mitgeteilt hatte. Welche Möglichkeiten bleiben mir noch, mein Geld doch noch wieder zu bekommen? Wie ist hier die Rechtslage?
Rückgaberecht Onlinehandel Kleinanzeigen gew Verkäufer
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Re: Rückgaberecht Onlinehandel Kleinanzeigen gew Verkäufer
Das ist aber Ihr Problem und nicht das des Händlers. Die Möglichkeiten des Käufers in Bezug auf Sachmängel ist gesetzlich klar geregelt. Der Käufer kann sich aussuchen, ob der Verkäufer den Artikel tauschen oder reparieren soll. Lediglich dann, wenn die gewünschte Methode unverhältnismäßig teuer wäre, darf der Verkäufer dem Wunsch des Käufers widersprechen. Zwei Mal darf der Verkäufer versuchen nachzubessern. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ist erst nach zweimalig fehlgeschlagener Nachbesserung möglich. Da die Nachbesserung dem Verkäufer verweigert wurde, hat der Kunde natürlich noch kein Recht auf eine Rückabwicklung.Mel1304 hat geschrieben:Da ich mir komplett neue Reifen für den Felgensatz kaufen wollte (und auch bereits für 440€ getan habe), war das Übersenden des Fotos für mich nicht mehr relevant.
Das mit der von ihm gesetzten Frist ist aber natürlich Blödsinn. Diese hat bei einem Sachmangel keine Relevanz. Aber immer noch kann der Käufer den Verkäufer dazu anhalten, den Sachmangel abzustellen. Dass er dann möglicherweise mehr Reifen auf Felgen hat, als er benötigt, ist allein sein Problem. Erst wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert und nicht mehr zu erwarten ist, dass der Verkäufer doch noch nachbessern wird, kann der Kunde auf eine Rückabwicklung pochen.
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Re: Rückgaberecht Onlinehandel Kleinanzeigen gew Verkäufer
Der Verkäufer hat nun angeboten, die Felge zu Schweißen, für 60 € (weil ja irgendeine Frist abgelaufen ist). Normalerweise müsste er das doch umsonst reparieren, oder sehe ich das falsch?
Re: Rückgaberecht Onlinehandel Kleinanzeigen gew Verkäufer
Kommt darauf an. Wenn der Sachmangel dadurch bedingt ist, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war, dann fallen für den Verbraucher keinerlei Kosten an (auch nicht für den Versand). Ist der Mangel erst nach der Übergabe der Ware entstanden (z.B. durch Benutzung), hat der Kunde die Kosten für die Reparatur zu tragen.Mel1304 hat geschrieben:Normalerweise müsste er das doch umsonst reparieren
Allerdings muss der Reifen erst einmal zum Händler, damit dieser den Sachmangel begutachten kann. Innerhalb der ersten sechs Monate muss er beweisen, dass der Artikel bei Übergabe mängelfrei war. Dazu reicht es nicht aus, dass der Verkäufer behauptet, der Kunde habe das kaputt gemacht.§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
QuelleTaucht der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag (§ 476 BGB). Das gilt auch für Fälle, in denen der Mangel theoretisch ebenso auf einem Fehlverhalten des Käufers beruhen kann (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007, Az. VIII ZR 259/06). Der Käufer muss also weder darlegen, welche Ursache der Mangel hat noch dass er in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. VIII ZR 103/15). Sieht der gewerbliche Verkäufer das anders, muss er das Gegenteil beweisen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe ist der Käufer also ziemlich gut geschützt.
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Re: Rückgaberecht Onlinehandel Kleinanzeigen gew Verkäufer
undMel1304 hat geschrieben: Der Verkäufer hat nun angeboten, die Felge zu Schweißen, ... Normalerweise müsste er das doch umsonst reparieren, ...
Der Geschäftsführer/Betriebsleiter hat (m.E. zurecht) auf die Zulassungstechnische Problematik bei einer möglichen Verschweißung dargelegt. Was soll dann die Überlegung, doch eine Verschweißung durchführen zu lassen? Soll die Felge für die Glasvitrine sein?Mel1304 hat geschrieben: Nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter sind diesbezügliche Reparaturen wie z.B. das Schweißen nicht zulässig und das weitere Fahren mit dieser Felge kann lebensgefährlich sein
Gab es einen Gewährleistungsausschluß beim Kauf? Und wurden bestimmte Eigenschaften diesen Felgen zugesichert wie zum Beispiel: Keine Risse o.ä.
Re: Rückgaberecht Onlinehandel Kleinanzeigen gew Verkäufer
Hallo,Mel1304 hat geschrieben:... Nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter sind diesbezügliche Reparaturen wie z.B. das Schweißen nicht zulässig und das weitere Fahren mit dieser Felge kann lebensgefährlich sein. Er riet mir, eine neue Felge zu kaufen. Da diese Felgen aber seit 2013 nicht mehr hergestellt werden, ist dies natürlich nicht mehr möglich.
...
das ist doch der Punkt, die Felge ist irreparabel, wenn das Modell nicht mehr hergestellt wird, d.h. auch kein Umtausch möglich ist, ist das ein nicht behebbarer Mangel. Nacherfüllung scheidet deshalb aus.
Ein gewerblicher Käufer kann seine Sachmängelhaftung nicht einschränken oder gar ausschliessen, gesetzlich verboten, Verbraucherschutz.
D.h. hier im Ergebnis, dass man sofort den Rücktritt erklären kann, Räder zurück, Geld + VSK zurück. Falls der Verkäufer das nicht einsieht, bleibt bloß Anwalt, Gericht.
Mit den anderen Aufwendungen, Überprüfung, neue Reifen, sieht es aber schlecht aus. Da würde der Verkäufer bloß haften, wenn ihm ein Verschulden, d.h. positive Kenntnis vom Mangel nachgewiesen werden könnte.
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