Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

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Anna Ina
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Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Anna Ina »

Hallo liebe Rechtsexperten,

mich interessiert die Frage, wie lange sich eine Behörde Zeit lassen darf, auf Einwendungen beispielsweise zu den Plänen von Baumaßnahmen an einer Bundestraße incl. Gehweganlage zu antworten.

Wie ist die Rechtslage ?
Wenn jemand mir dazu Angaben machen könnte, wär das sehr hilfreich.

LG
Anna Ina
Ronny1958
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Ronny1958 »

Die Verwaltung muß in derartigen Fällen nicht individuell antworten.

Je nach Größenordnung des Verfahrens findet ein Erörterungstermin statt.

Ansonsten werden die Einwendungen beachtet und das Vorhaben verändert, oder eben nicht und es wird mit der Realisierung begonnen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Anna Ina
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Anna Ina »

Vielen Dank für die rasche Antwort.
D.h. eine Behörde ist nicht zu einer schriftlichen Beantwortung verpflichtet ? :shock:

Bin nicht sicher, ob hier nicht eine Verwechslung vorliegt mit den Einwendungen innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens ? Hier findet ein solche Erörterungstermin statt.

Wie wäre aber die Rechtslage, wenn lt. Behörde nicht sicher ist ,ob ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden muss und ein Bürger seine Einwendungen bereits vorab schriftlich der Behörde vorlegt ? Ist die Behörde dann nicht zu einer schriftlichen Antwort verpflichtet ? Zumal dann ,wenn keine weiteren Einwendungen bei der Behörde eingehen ?

Wenn der betreffende Bürger um eine schriftliche Beantwortung bittet ,muss er dann nicht benachrichtigt werden, wenn es eine solche nicht geben wird ?
LG
Anna Ina
Ronny1958
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Ronny1958 »

Hallo

um was geht es überhaupt?

Gibt es ein förmliches Verwaltungsverfahren?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Anna Ina
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Anna Ina »

Hallo Ronny 1958,

von einem förmlichen Verwaltungsverfahren hab ich bisher nichts gehört.

Es geht in einem Fortsetzungsroman darum, dass eine Bundesstraße erneuert werden soll und vom Gemeinderat in einem Bergdorf (250 Einwohner) eine neue Gehweganlage beschlossen worden ist, und zwar nicht auf der Talseite der Straße, also da, wo bisher ein Gehstreifen verlaufen ist, sondern auf der Bergseite.

Dies führt in dem fiktiven Fall natürlich dazu, dass die Fahrbahn der Bundesstraße zur Talseite verlegt werden muss. Eine kostenaufwendige Maßnahme, weil in dem Zusammenhang Stützmaßnahmen der Fahrbahn in Höhe von ca. 900 000 Euro notwendig werden. An diesen Kosten sind in TEilbereichen nach Meinung der Behörde in Abstimmung mit dem Gemeinderat die Bürger der Ortsgemeinde zu beteiligen

Um diese Kosten zu senken, hat - kurz gefasst- die Bürgermeisterin der Ortsgemeinde an die Moral von einigen Anwohnern appelliert und Grundstücksabtretungen in einer Größenordnung von ca. 1.20 m entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze gewissermaßen gefordert , als würde der Verlust von Stellplätzen vorm Haus keinen Wertminderung des gesamten Hausgrundstücks bedeuten.
Die Anwohner sahen sich quasi genötigt, den wesentlich kostengünstiger möglichen Ausbau einer Gehweganlage auf der Talseite zur Sprache zu bringen. Das war offenbar nicht erwünscht. In dem Zusammenhang stellte sich auf Umwegen heraus, dass dieser Gehstreifen auf der Talseite als Schrammbord zu bezeichnen ist und als solcher in der Baulast des Baulassträgers der Fahrbahn steht. D.h. für die Erneuerung des Schrammbords und ggf. dessen Ausbau auf eine Breite von maximal 75 cm sowie dessen Erhaltung auf der Talseite wäre allein der Bund zuständig und nicht die Gemeinde.

Die Bürger der Gemeinde würden sich nun mehrheitlich aufgrund des äußerst geringen Fußverkehrsaufkommens und der verschwindend geringen Einwohnerzahl für die Beibehaltung des Schrammbords entscheiden. Der Gemeinderat will allerdings den o.a. gefassten Beschluss nicht ändern. Basta. :|
Damit wäre die Geschichte eigentlich nun zu Ende und die Bürger müssten zahlen. :x

Letzter Versuch: Appell an die Straßenverwaltung. Es geht also in den an die Straßenverwaltung gerichteten Einwendungen kurz gefasst darum , dass man sich gegen die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der geplanten Stützmaßnahmen ausgesprochen hat und für die Beibehaltung des Schrammbords auf der Talseite bzw.ggf. für eine Gehweganlage auf der Talseite.
Eine kurze Mitteilung seitens der Behörde, nach der das Schreiben an die zuständige Dienststelle weitergeleitet worden ist, kam 8 Tage nach Eingang des Schreibens bei den Bürgern an, das ist nun 4 Wochen her.

Wie soll nun diese Geschichte weitergehen ?
Frage : Wäre die Behörde nicht verpflichtet , eine schriftliche Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen zu schicken ?

LG
Anna Ina
svffb
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von svffb »

In welchem Bundesland befinden wir uns denn?

So wie ich das sehe ist das lediglich eine formlose Anfrage, welche die Gemeinde (rechtlich) nicht beantworten muss. Das ist zwar schlechter Stil, kommt aber vor.

Aus meiner Sicht macht ein Bürgerbegehren hier mehr Sinn.

Und etwas persönliches: Wenn die Grundstückseigentümer ihren Grund nicht abgeben, muss die Bundesstraße quasi für teuer Geld auf Stelzen gebaut werden. Das wird das Straßenbauamt niemals machen, ohne dass sie sich von der Gemeinde etwas dazuzahlen lassen werden.

Hier könnte man (ggf. bei der Rechtsaufsicht) ansetzen, denn es gibt ja eine wirtschaftliche alternative Variante.
Anna Ina
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Anna Ina »

Danke für die Information. Ein Bürgerbegehren wäre tatsächlich auch eine Möglichkeit.

Ich denke, die Frage, wie lange eine Behörde sich Zeit lassen darf, auf die o.a. Einwendungen zu antworten bzw. Stellung zu nehmen zu den Vorschlägen oder ob sie überhaupt antworten muss, kann mir niemand hier beantworten ?

LG
Anna Ina
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von svffb »

Ich dachte das wäre aus meiner Antwort herauszulesen gewesen. Auf Ihre formlose Anfrage braucht die Gemeinde überhaupt nicht zu antworten. Folglich gibt es auch keine Frist die hier von der Gemeinde einzuhalten wäre.

Nur in bestimmten, förmlich vorgegebenen Fällen muss Ihnen die Gemeinde auch antworten. Dies ist immer dann der Fall wenn Sie einen Antrag aufgrund einer Rechtsnorm einreichen (z.B. beim Bürgerbegehren, oder in einem anderen Thema z.B. bei einem Bauantrag).

Im vorliegenden Fall kann ich keine solche Rechtsnorm auf Anhieb erkennen. Es ist ganz platt gesprochen einfach eine Bitte der Bevölkerung und die Gemeinde kann sich hier ausschweigen.
Anna Ina
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Anna Ina »

Sorry - hier liegt ein großen Missverständnis vor. ES geht in dem fiktiven Fall nun nicht mehr um eine Bitte an den Gemeinderat oder die Gemeindeverwaltung.

Mit der Behörde ist die Straßenverwaltung gemeint.
Es wurde also in einem Schreiben an diese Behörde auch Kritik an der Vorgehensweise der Straßenverwaltung geübt und es wurden alternative Vorschläge für Gehweganlagen talseitig vorgelegt. .
Die Straßenverwaltung wurde um eine Stellungnahme gebeten. Nach ca. 8 Tagen kam als einzige Antwort in diesem Fortsetzungsroman bisher, dass das Schreiben von der vorgesetzten Dienststelle an die zuständige Dienststelle weitergeleitet worden ist.

Darf diese zuständige Dienstelle ( Straßenverwaltung) sich also auch hier einfach aussschweigen?
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von svffb »

Für die "Straßenverwaltung" gilt das umso mehr. Bei einer Gemeinde (die für Ihre Bürger da ist) hat man noch mehr Chancen als beim Straßenbauamt, etc. Welcher Behörde wurde denn hier geschrieben?

Damit man wirklich eine Behörde zum Handeln zwingen kann, benötigt man eine entsprechende Handlungsgrundlage (Rechtsnorm). Bei der Gemeinde könnte das ein Bürgerbegehren sein. Beim Straßenbauamt...?
questionable content
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von questionable content »

Anna Ina hat geschrieben:Sorry - hier liegt ein großen Missverständnis vor. ES geht in dem fiktiven Fall nun nicht mehr um eine Bitte an den Gemeinderat oder die Gemeindeverwaltung.

Mit der Behörde ist die Straßenverwaltung gemeint.
Es wurde also in einem Schreiben an diese Behörde auch Kritik an der Vorgehensweise der Straßenverwaltung geübt und es wurden alternative Vorschläge für Gehweganlagen talseitig vorgelegt. .
Die Straßenverwaltung wurde um eine Stellungnahme gebeten. Nach ca. 8 Tagen kam als einzige Antwort in diesem Fortsetzungsroman bisher, dass das Schreiben von der vorgesetzten Dienststelle an die zuständige Dienststelle weitergeleitet worden ist.

Darf diese zuständige Dienstelle ( Straßenverwaltung) sich also auch hier einfach aussschweigen?
Wieso gehen Sie davon aus, dass es einen Anspruch auf eine qualifizierte Antwort von einer unzuständigen Behörde geben soll?
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Anna Ina
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Anna Ina »

Tja, welche Handlungsgrundlage könnte das sein beim Straßenbauamt.

Also in dem fiktiven Fall war die Antwort des Straßenbauamts oder der Straßenverwaltung heute im Posteingang. Seitdem muss an sich fragen, ob die eingehende Briefe überhaupt lesen
Seitenweise wiederholen sie ihre Phrasen, die man eh schon kennt. Auf Argumente gehen sie überhaupt nicht ein. als hätten sie sie nie gelesen. Es ist eine Zusammensetzung von Antworten auf Fragen, die kein Mensch gestellt hat. Anscheinend mussten die Seiten irgendwie gefüllt werden, egal womit.

Das wars dann wohl.
Vielen Dank nochmal für das Interesse und die Antworten .
Anna Ina
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Re: Wieviel Zeit hat Behörde, auf Einwendungen zu antworten

Beitrag von Anna Ina »

questionable content hat geschrieben:Wieso gehen Sie davon aus, dass es einen Anspruch auf eine qualifizierte Antwort von einer unzuständigen Behörde geben soll?
Für den Bau von Bundesstraßen ist die Straßenverwaltung bzw. das Straßenbauamt zuständig. Was veranlasst Sie , davon ausgzugehen ,dass diese Behörde "unzuständig" wäre ?
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