wilder Garten

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bonhoff
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wilder Garten

Beitrag von bonhoff »

Man stelle sich folgenden Fall vor:
Jemand hat ein Grundstück am Ortsrand gekauft: ein Teil ist eine Wiese mit Obstbäumen, ein kleiner Teil ist seit Jahrzehnten eingezäunt und völlig verwildert.
Schaut man in das grafische Informationssystem des Kreises (BürgerGIS) ist das Grundstück als Grünland ausgewiesen.
Vor einigen Jahren erfolgte einmal eine Kartierung des Streuobstes auf dem Grundstück (erfährt man auch durch das BürgerGIS).
Jetzt tritt die Untere Naturschutzbehörde des Kreises an den Käufer heran und erklärt, das komplette Grundstück sei eine Streuobstwiese und der Garten /Zaun um Gartens muss komplett geräumt werden.
Die untere Naturschutzbehörde beruft sich auf "Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege"
vom 29. Juli 2009.
Der Käufer findet darin aber nichts zu Streuobstwiesen oder wilden Gärten. Auch im Umweltatlas Hessen findet der Käufer für dieses Grundstück und Umgebung keine Information.
Der wilde Garten hat sich zum Naturparadies entwickelt, das soll auch so bleiben. Der Käufer hat Befürchtungen, dass es mit dem Naturschutz vorbei ist, wenn der Zaun dann ab ist (dort lassen viele Hundehalter aus dem Ort ihre Tiere frei laufen).
Der Käufer kann sich nun folgende Fragen stellen:
Was ist eine Streuobstwiese im juristischen Sinne?
Wo steht, welche als Grünland ausgewiesene Fläche, eine Streuobstwiese ist?
Wo ist definiert, dass nur hochstämmige Obstsorten auf einer Streuobstwiese stehen dürfen und welche Obstsorten?
Welche Verpflichtungen hat der Eigentümer einer Streuobstwiese rein juristisch?
Gibt es ein Gesetz/Verordnung, die einen Besitzer verpflichten kann, eine Grünland-Fläche auch zu bewirtschaften bzw. zu pflegen?
Diese Frage auch vor dem Hintergrund, dass der verwilderte Garten geräumt werden muss: wenn der Besitzer jetzt rodet, ist das Land in 2 Jahren wieder zugewachsen. Abgesehen davon, dass das Roden ein Eingriff in die Natur ist und dem Naturschutz entgegenwirkt.
wilbur245
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Re: wilder Garten

Beitrag von wilbur245 »

Wiesen, die sich im Innenbereich eines Ortes und innerhalb eines Hofes befinden, dürfen ohne behördliche Genehmigung mit einem festen Zaun versehen werden.
Wurde die Streuobstwiese mit Öffentlichen Steuermitteln Finanziert darf auch nicht eingezäunt werden.
Ronny1958
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Re: wilder Garten

Beitrag von Ronny1958 »

Das hört sich nach Außenbereich an, dort sind Zäune in Hessen nicht erlaubt.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Azik
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Re: wilder Garten

Beitrag von Azik »

Auch wenn es an Ihrer eigentlichen Fragestellung vorbei geht, will ich den Hinweis von Ronny nochmal unterstreichen.

Falls das Grundstück im baurechtlichen Außenbereich liegt, wäre eine Einfriedung nur unter den strengen Voraussetzungen des § 35 BauGB zulässig. Das wären dann z.B. Einfriedungen, die der Tierhaltung einer Landwirtschaft dienen (§ 35 Abs . 1 Nr. 1 BauGB).

Einfriedungen, die lediglich fremde Hunde von einem Grundstück abhalten sollen, zählen hier nicht dazu und wären daher schon baurechtlich rechtswidrig.
Im Übrigen würden naturschutzrechtliche Belange in die baurechtliche Zulässigkeitsprüfung einfließen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Das schließt natürlich nicht aus, dass die Einfriedung auch gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstößt, z.B. zum Schutz von Biotopen, geschützten Arten oder auch den Eingriffsregelungen (https://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffs ... eutschland).
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