Hallo ihr Lieben,
ich wurde grade auf etwas aufmerksam gemacht, was ich sehr spannend finde, aber dennoch gerne noch einmal konkret bestätigt hätte. Und zwar geht es um den §17 Elternzeitgesetz, der da lautet:
§ 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Daraus ergibt sich für mich, dass Arbeitnehmer A, der 2 Monate Elternzeit nehmen möchte, nur den Urlaubsanspruch für einen Monat abgezogen bekommen darf (sofern das Kind nicht am 01. eines Monats geboren wurde). Nimmt er also zB vom 17.08. - 16.10. Elternzeit, so hätte er ja nur einen vollen Kalendermonat (September) in dem Zeitraum und somit dürfte ihm auch nur dafür ein Zwölftel seines Urlaubs abgezogen werden.
Sehe ich das richtig? Wie ist hier die Rechtslage?
Vielen Dank!
Urlaubsanspruch Elternzeit - nur volle Kalendermonate?
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Re: Urlaubsanspruch Elternzeit - nur volle Kalendermonate?
Das siehst du korrekt so.
MfG
Matthias
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Matthias
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Re: Urlaubsanspruch Elternzeit - nur volle Kalendermonate?
Danke!
Bin immer noch ganz baff und finde das total spannend.
Zumal ich mir ziemlich sicher bin, dass meine männlichen Arbeitskollegen, die in der letzten Zeit jeweils für 2 Monate in Elternzeit waren, alle für zwei Monate den Urlaub abgezogen bekommen hatten... *wunder*
Bin immer noch ganz baff und finde das total spannend.
Zumal ich mir ziemlich sicher bin, dass meine männlichen Arbeitskollegen, die in der letzten Zeit jeweils für 2 Monate in Elternzeit waren, alle für zwei Monate den Urlaub abgezogen bekommen hatten... *wunder*
Re: Urlaubsanspruch Elternzeit - nur volle Kalendermonate?
Ja, so ist das manchmal - mir z.B. hat man für die 2 Monate am Stück gar keinen Urlaub abgezogen - auch nett (wahrscheinlich wusste die Personalabteilung aber einfach nicht, dass das ginge, denn sonst sind sie da nicht so).
Re: Urlaubsanspruch Elternzeit - nur volle Kalendermonate?
Hallo zusammen,
zum Thema noch eine Spezialfall:
Die Grundlage:
Sofern der oder die Beschäftigte keine Teilzeitarbeit leistet, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig für Zeiten der Elternzeit kürzen (§ 17 BEEG).
Die Kürzung kann jedoch nur für volle Kalendermonate der Elternzeit stattfinden.
Die Anwendung bei Beginn bzw. Ende der Elternzeit mitten im Kalendermonat ist damit eindeutig. Interessant wird die Anwendung bei Beginn bzw. Ende der Elternzeit am Beginn bzw. Ende eines Kalendermonats mit Tagen ohne Arbeitspflicht...
Ein bekannter Dienstleister führt dazu aus:
oder:
Fragen:
zum Thema noch eine Spezialfall:
Die Grundlage:
Sofern der oder die Beschäftigte keine Teilzeitarbeit leistet, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig für Zeiten der Elternzeit kürzen (§ 17 BEEG).
Die Kürzung kann jedoch nur für volle Kalendermonate der Elternzeit stattfinden.
Die Anwendung bei Beginn bzw. Ende der Elternzeit mitten im Kalendermonat ist damit eindeutig. Interessant wird die Anwendung bei Beginn bzw. Ende der Elternzeit am Beginn bzw. Ende eines Kalendermonats mit Tagen ohne Arbeitspflicht...
Ein bekannter Dienstleister führt dazu aus:
Quelle: https://tinyurl.com/y95obp7mSelbst wenn in einem Monat lediglich Tage ohne Arbeitspflicht (z. B. Feiertage) fehlen, verhindert das die Kürzung.
Praxis-Beispiel: Berücksichtigung von Feiertagen
Monatserster ist Feiertag, Beginn der Elternzeit am 2. des Monats: Keine Kürzung des Urlaubs für diesen Monat.
oder:
Quelle: http://www.jurati.de/Elternzeit/Elternz ... Urlaub.phpBeginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Monats, bleiben angebrochene Monate für die Kürzung also unberücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn die ersten Kalendertage eines Monats arbeitsfrei sind.
Fragen:
- Gibt es hierzu konkrete Ausführungen in Rechtsnormen etc.?
- Gibt es hierzu bereits eine dokumentierte Rechtsprechung?
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