Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

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windalf
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Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von windalf »

http://www.finanztip.de/arbeitsvertrag/ ... erstunden/
Leitende Angestellte bilden eine Ausnahme - Wenn Sie mehr als die Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 76.200 Euro in Westdeutschland beziehungsweise 68.400 Euro in Ostdeutschland im Jahr 2017 verdienen, haben Sie keinen grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012, Az. 5 AZR 765/10). Der Grund: Als leitender oder höherer Angestellter werden Sie meist nach der Erfüllung Ihrer Aufgaben bezahlt – und nicht allein nach den abzuleistenden Stunden.
Wie ist das eigentlich zu verstehen. Bezieht sich das bei dem Gehalt mit der Beitragsbemessungsgrenze auf das garantierte Fixgehalt oder aber auf Fixgehalt plus ggf. Bonus?
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
matthias.
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Re: Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von matthias. »

Nicht garantierte Boni und Überstundenauszahlung werden bei der Berechnung des regelm. Gehaltes nicht mit berechnet. Da sie nicht hinreichend sicher bezahlt werden.

Dazu zählt aber z.b. Weihnachtsgeld selbst wenn es nicht um AV oder TV steht, wenn es mehrere Jahre hintereinander gezahlt wurde.


MfG
Matthias
windalf
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Re: Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von windalf »

Nicht garantierte Boni und Überstundenauszahlung werden bei der Berechnung des regelm. Gehaltes nicht mit berechnet.
Die Aussage mag richtig sein aber wo ist der Bezug zur Frage?
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
zimtrecht
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Re: Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von zimtrecht »

Warum nicht?

Frage:
Bezieht sich das bei dem Gehalt mit der Beitragsbemessungsgrenze auf das garantierte Fixgehalt oder aber auf Fixgehalt plus ggf. Bonus?
Antwort:
Nicht garantierte Boni und Überstundenauszahlung werden bei der Berechnung des regelm. Gehaltes nicht mit berechnet.
Ich sehe die Frage schon beantwortet.
Evariste
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Re: Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Evariste »

In den zitierten Urteilen steht nur "Entgelt", nichts von "regelmäßig". Ich würde schon davon ausgehen, dass das komplette Einkommen berücksichtigt wird, nicht nur der "sichere" Anteil.

Und noch dies...
matthias. hat geschrieben: Nicht garantierte Boni und Überstundenauszahlung werden bei der Berechnung des regelm. Gehaltes nicht mit berechnet.
Wenn Überstunden ausgezahlt werden, stellt sich die Frage gar nicht.
windalf
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Re: Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von windalf »

In den zitierten Urteilen steht nur "Entgelt", nichts von "regelmäßig". Ich würde schon davon ausgehen, dass das komplette Einkommen berücksichtigt wird, nicht nur der "sichere" Anteil.
Eben. Und an Jahresanfang weiß derjenige der Fix knapp unter dieser Grenze liegt noch gar nicht ob er am Ende darüber liegen wird. Vertraglich ist aber ggf. vereinbart, dass Überstunden nach 3 Monaten verfallen usw...

Ebenso offen ist, ob das ganze "auf x Wochenstunden" skaliert wird. Wenn nun jemand zum Beispiel in Teilzeit 60k (sagen wir er arbeitet 3 Tage die Woche) bekommt. Fällt er dann unter diese Regelung oder nicht?
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Tastenspitz
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Re: Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von Tastenspitz »

Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.03.2017 gibt zur Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts folgende Hinweise:

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn über die Gewährung von Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht. Verzichtet der Arbeitnehmer im Voraus auf die Sonderzuwendung bzw. Einmalzahlung, ist dieser Verzicht - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu beachten, sofern er auf künftig fällig werdende Ansprüche gerichtet ist. Im Übrigen sind Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren; einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Elternzeit) bleiben außer Betracht.
und das SGB IV schreibt:
§ 14 Arbeitsentgelt
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen
Grob gesagt also alles. :mrgreen:

Bei schwankendem Entgelt wird geschätzt. wenn drüber geschätzt wird ist man Vers-Frei, auch wenn man dann drunter verdient hat.
Belastbare Quelle
mariameme
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Re: Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von mariameme »

Geht doch gar nicht um Versicherung, sondern um Überstunden?
:engel:
windalf
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Re: Überstunden und Beitragsbemessungsgrenze

Beitrag von windalf »

@Tastenspitz

Klingt erstmal halbwegs passend. Allerdings stellt der Artikel von dir auf die JAEG ab. (Es geht da in deinem Artikel um die Versicherungsfreiheit) Hier geht es aber um die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung als Grundlage. Passt also eigentlich dann doch wieder nicht.
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