Historische Gesetzestexte RVO

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DieterF
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Historische Gesetzestexte RVO

Beitrag von DieterF »

Hallo allerseits, hoffentlich bin ich hier richtig,

in einem Regerlwerk meines Arbeitgebers wird auf §1248 RVO und §25 AVG verwiesen. - In einer Überarbeitung von 2003 dann auf §38 SGB6, was aber keinen Sinn ergibt.

Frage: Wo bekomme ich RVO und AVG Texte vor der Ablösung durch die SGBs her, und gab es ursprünglich einen "anderen" §38 im SGB6. Wer kann mir helfen oder vielleicht auch die entsprechenden §§ zitieren?

Vielen Dank schon mal,
Dieter F.
webelch
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Re: Historische Gesetzestexte RVO

Beitrag von webelch »

Als erste Anlaufstelle würde ich an den AG denken, der diese §§ verwendet und dem AN diese zugänglich machen sollte. Als Nächstes würde ich an meinen Gewerkschaftssekretär denken. Danach möglicherweise an die DRV.
Blaise
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Re: Historische Gesetzestexte RVO

Beitrag von Blaise »

Hallo,

ich hoffe, die Veröffentlichung der Normen hier im Forum ist ok...
§ 1248 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. vom 01.01.1987 bis 31.12.1991
(1) Altersruhegeld erhält auf Antrag der Versicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist, wenn die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 1 erfüllt ist.
(2) 1Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist. 2Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. 3Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2 werden die in den §§ 1251 und 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 1258 nicht anrechenbar sind.
(3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
(4) 1Anspruch auf ein Altersruhegeld nach Absatz 1 besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
a)
nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Beginn des Altersruhegelds auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt fünfzig Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder
b)
zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat 1.000 Deutsche Mark nicht überschreitet,
ausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. 2Bei einem Altersruhegeld nach Absatz 2 oder 3 gilt Satz 1 vom Ablauf des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind; im übrigen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrages von 1.000 Deutsche Mark der Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße tritt. 3Für Bezieher eines Altersruhegelds nach Absatz 1 gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abweichend von Satz 1 die Vorschriften über den Hinzuverdienst für Bezieher eines Altersruhegelds nach Absatz 2 oder 3. 4Das Altersruhegeld fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Rahmen der Sätze 1 und 2 überschreitet. 5Der Versicherte ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den Rahmen der Sätze 1 und 2 überschreitet, dem Rentenversicherungsträger unverzüglich anzuzeigen. 6Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz 1 steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
(5) Altersruhegeld erhält auch der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 3 erfüllt hat.
(6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll.
(7) 1Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig anrechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zurückgelegt sind. 2Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist. 3Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist. 4Für das Altersruhegeld aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.
(8) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt.
§ 25 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) i.d.F. vom 01.01.1987 bis 31.12.1991

(1) Altersruhegeld erhält auf Antrag der Versicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes oder berufsunfähig (§ 23 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2) ist, wenn die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 1 erfüllt ist.
(2) 1Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist. 2Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. 3Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2 werden die in den §§ 28 und 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar sind.
(3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
(4) 1Anspruch auf ein Altersruhegeld nach Absatz 1 besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
a)
nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Beginn des Altersruhegelds auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt fünfzig Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder
b)
zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat 1.000 Deutsche Mark nicht überschreitet,
ausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. 2Bei einem Altersruhegeld nach Absatz 2 oder 3 gilt Satz 1 vom Ablauf des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind; im übrigen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 1.000 Deutsche Mark der Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße tritt. 3Für Bezieher eines Altersruhegelds nach Absatz 1 gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abweichend von Satz 1 die Vorschriften über den Hinzuverdienst für Bezieher eines Altersruhegelds nach Absatz 2 oder 3. 4Das Altersruhegeld fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Rahmen der Sätze 1 und 2 überschreitet. 5Der Versicherte ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den Rahmen der Sätze 1 und 2 überschreitet, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unverzüglich anzuzeigen. 6Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz 1 steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
(5) Altersruhegeld erhält auch der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 3 erfüllt hat.
(6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll.
(7) 1Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig anrechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zurückgelegt sind. 2Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist. 3Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist. 4Für das Altersruhegeld aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.
(8) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt.
Blaise

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Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Historische Gesetzestexte RVO

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Blaise hat geschrieben:Hallo,

ich hoffe, die Veröffentlichung der Normen hier im Forum ist ok...
...
Ist sie, da Gesetzestexte nicht unter dem Urheberschutzgesetz fallen (vgl. § 5 UrhG). Allerdings würde aber auch (wenn möglich) eine Verlinkung reichen. Siehe als Beispiel § 5 UrhG. ;-)
Blaise
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Re: Historische Gesetzestexte RVO

Beitrag von Blaise »

Hallo,

ja, an Links habe ich auch gedacht. Allerdings benötigt man für den Zugang zur Web-Seite Kennung und Passwort...
Blaise

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DieterF
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Re: Historische Gesetzestexte RVO

Beitrag von DieterF »

Hallo Blaise,
heißen Dank für die schnelle Antwort. Hat mir sehr weiter geholfen.

Wünsche allen noch eine gute Zeit!
Dieter F.
moro
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Re: Historische Gesetzestexte RVO

Beitrag von moro »

DieterF hat geschrieben:Frage: Wo bekomme ich RVO und AVG Texte vor der Ablösung durch die SGBs her
Nur ganz allgemein: In Zeiten des Internets scheint in Vergessenheit zu geraten, dass es Bibliotheken gibt. In allen Landes- und Staatsbibliotheken, in den meisten Universitätsbibliotheken, in vielen weiteren öffentlichen Bibliotheken finden sich - allgemein zugänglich - fast alle deutschen Rechtstexte bis weit in die Vergangenheit.

Gruß,
moro
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