Hallo,
Ich prüfe gerade einen Fall aus einer Jura Grundlagen Vorlesung und habe eine Frage zum §823 I.
Der Fall:
K kauft bei V ein paar Ski. Beim anschließenden Skifahren bricht sich K das Bein, weil die Bindung des linken Ski nicht aufging. Später stellt sich heraus, dass V den Ski falsch eingestellt hat. Er hat aus Unachtsamkeit zwei unterschiedliche Bindungsstärken bei den Skiern eingestellt.
K veklagt V nun auf Übernahme der ARzt- und Transportkosten sowie auf ein Schmerzensgeld.
Es handelt sich ja um Schadensersatzansprüche also gehe ich mit §280 und §823 I vor. Bei der Prüfung von §823 I habe ich schon bei der ersten Vorrausetzung Zweifel:
Zunächst muss ja geprüft werden ob seitens V eine Verletzungshandlung vorliegt: Wie eng ist dieser Begriff zu verstehen? Meinem Gefühl nach müsste der V dem K wirklich das Bein gebrochen haben (ob absichtlich oder nicht wird ja an anderer Stelle geprüft) damit diese Vorraussetzung erfüllt ist.
Ich würde den Anspruch aus §823 I dann bereits hier ablehnen, mit der Begründung, dass seitens V keine Verletzungshandlung vorliegt.
Ich würde gerne ganz kurz meine Falllösung mit dem §280 I skizzieren:
- Anspruch auf Schadensersatz etc. aus §280 I.
Zu prüfen:
1.) Bestehendes Schuldverhältnis: Gültiger kaufvertrag über die Ski liegt vor.
2.) Pflichtverletzung liegt vor: Ware wurde nicht mangelfrei geliefert.
3.) Vertretenmüssen des Schuldners: Liegt vor, denn er handelt im sinne von §276 II fahrlässig indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Bei der Rechtsfolge komme ich aber nicht weiter. Nach §280 könnte ich wohl folgern dass der V die mangelhaften Skier nachbessern müsste, aber so etwas wie Haftung für den aus dem Mangel entstandenen Schaden kann ich maximal in §311a erkennen. Aber der bezieht sich eher darauf was wäre wenn der K den Mangel bemerkt hätte und sich vor Ort dann Ersatzski gekauft hätte, oder?
Danke schonmal.
Jura Grundlagen Vorlesung: §823 bei mangelhaften Produkt?
Moderator: FDR-Team
Re: Jura Grundlagen Vorlesung: §823 bei mangelhaften Produkt
Was die Überlegungen zu 823 I angeht, fallen mir die Schlagworte "haftungsbegründende Kausalität" und "haftungsausfüllende Kausalität" ein. Unter diesen Begriffen dürften sich einige hilfreiche Erläuterungen finden lassen.
Zu 280 I sind die Überlegungen zunächst nicht ganz fernliegend. Bei der Rechtsfolge ist 311a aber eher abwegig, weil der ja eine Leistungsfreiheit nach 275 I, II oder III voraussetzt, von der jetzt erstmal nichts zu lesen war. Die Rechtsfolge bei allen Schadensersatzansprüchen ist zentral in §249 BGB geregelt.
Zu 280 I sind die Überlegungen zunächst nicht ganz fernliegend. Bei der Rechtsfolge ist 311a aber eher abwegig, weil der ja eine Leistungsfreiheit nach 275 I, II oder III voraussetzt, von der jetzt erstmal nichts zu lesen war. Die Rechtsfolge bei allen Schadensersatzansprüchen ist zentral in §249 BGB geregelt.
Re: Jura Grundlagen Vorlesung: §823 bei mangelhaften Produkt
Und bitte die Reihenfolge beachten: Vertrag vor Delikt! Dem Schaden voraus ging nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein Kaufvertrag über die Ski. Daher ist hier § 280 BGB nicht isoliert zu prüfen, sondern im Zusammenhang mit etwaig gegebenen Mängelrechten.
JuraPunk
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Re: Jura Grundlagen Vorlesung: §823 bei mangelhaften Produkt
In der Praxis existiert eine Produktbeschreibung (Aus der regelmäßig hervorgeht dass die Bindung vor Fahrtantritt zu prüfen und einzustellen ist) und ein Fachberater erklärt dem Interessierten Kunden wie das Gerät zu benutzen ist.
Einen Vertrag über das Einstellen der Bindung auf eine individuelle Person gibt der Sachverhalt nicht her. Daher entfällt m.E. auch §280.
Sofern die Anleitung beim Kauf ebenfalls Kaufgegenstand geworden ist (und das ist sie regelmäßig), und die Bindung ordnungsgemäß
einzustellen ist, liegt auch kein Sachmangel seitens des Skies vor.
Einen Vertrag über das Einstellen der Bindung auf eine individuelle Person gibt der Sachverhalt nicht her. Daher entfällt m.E. auch §280.
Sofern die Anleitung beim Kauf ebenfalls Kaufgegenstand geworden ist (und das ist sie regelmäßig), und die Bindung ordnungsgemäß
einzustellen ist, liegt auch kein Sachmangel seitens des Skies vor.
Re: Jura Grundlagen Vorlesung: §823 bei mangelhaften Produkt
Wie sieht es mit der Gefährungshaftung gemäß Produkthaftungsgesetzt aus?
Und dem Schmerzensgeld aus dem Produkthaftungsgesetz?
Und dem Schmerzensgeld aus dem Produkthaftungsgesetz?
Klug zu fragen, ist schwieriger, als klug zu antworten.
Persisches Sprichwort
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Re: Jura Grundlagen Vorlesung: §823 bei mangelhaften Produkt
Damit sieht´s schlecht aus.dpu hat geschrieben:Wie sieht es mit der Gefährungshaftung gemäß Produkthaftungsgesetzt aus?
Denn es war ja nicht das Produkt mangelhaft, sondern der Händler hat es fehlerhaft eingestellt.
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Re: Jura Grundlagen Vorlesung: §823 bei mangelhaften Produkt
Ah ok - ich kenne mich mit sowas nicht wirklich aus (bin noch nie Ski gefahren) und war mir daher nicht sicher ...Mogli hat geschrieben:Damit sieht´s schlecht aus.dpu hat geschrieben:Wie sieht es mit der Gefährungshaftung gemäß Produkthaftungsgesetzt aus?
Denn es war ja nicht das Produkt mangelhaft, sondern der Händler hat es fehlerhaft eingestellt.
Bedeutet: Skihersteller hat richtig geliefert, aber V hat dann die Ski falsch eingestellt ... und verkauft ... die Einstellung der Skier gehört zum Verkauf dazu (nehme ich jetzt mal an).
Rechtsfolge: V ist zur Zahlung von Schadenersatz aus dem Kaufvertrag §433 BGB in Verbindung mit § 280 BGB verpflichtet, weil er fahrlässig gem. § 276 BGB gehandelt hat. Die Schadenersatzhöhe bemisst sich an dem tatsächlich entstandenen Schaden - Transport und Arztkosten (Nicht jeoch an einer Strafzahlung, wie es in Amerika häufig gebräuchlich ist) ...
Klug zu fragen, ist schwieriger, als klug zu antworten.
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