Guten Abend,
ich hoffe ich kann mir hier ein paar Ratschläge holen.
folgendes, meine 14 jährige Tochter wird von den Eltern einer Mitschülerin beschuldigt das Handy ihrer Tochter kaputt gemacht zu haben.( Es war in der Hof pause) Ich als Mutter habe es aber nicht eingesehen da es nicht bewiesen wurde das es mein Kind war und ich es nicht über meine Versicherung laufen lassen wollte. Jetzt hat meine Tochter einen Mahnbescheid bekommen der aber nur an Sie Adressiert ist und nicht zusätzlich an den gesetzlichen Vertreter, das ist doch eigentlich gar nicht Rechtens, oder? Jetzt soll mein Kind die schon gemachte Reparatur; den Anwalt plus die anderen Kosten bezahlen. Ich würde gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen da es meiner Meinung nach nicht die Schuld meiner Tochter war. Kann ich den denn Widerspruch einfach unterschreiben auch wenn er nicht zusätzlich an mich als gesetzlicher Vertreter adressiert war?
Ich bedanke mich schon mal für die Antworten
Mahnbescheid gegen eine Minderjährige
Moderator: FDR-Team
Re: Mahnbescheid gegen eine Minderjährige
Hallo!
"Ich als Mutter habe es aber nicht eingesehen da es nicht bewiesen wurde das es mein Kind war und ich es nicht über meine Versicherung laufen lassen wollte. "
Diese Logik muss aber niemande verstehen, oder?
Einer der wesentlichen Funktionen einer Haftpflichtversicherung ist das Abwehren unbegründeter Forderungen ....
Die Rechtslage ist aber eindeutig: Ein Mahnbescheid gegen eine geschäftsunfähige Person ist nichtig, zumindest nach Meinung des BGH.
"Ich als Mutter habe es aber nicht eingesehen da es nicht bewiesen wurde das es mein Kind war und ich es nicht über meine Versicherung laufen lassen wollte. "
Diese Logik muss aber niemande verstehen, oder?
Einer der wesentlichen Funktionen einer Haftpflichtversicherung ist das Abwehren unbegründeter Forderungen ....
Die Rechtslage ist aber eindeutig: Ein Mahnbescheid gegen eine geschäftsunfähige Person ist nichtig, zumindest nach Meinung des BGH.
Re: Mahnbescheid gegen eine Minderjährige
CDS hat geschrieben:...
Die Rechtslage ist aber eindeutig: Ein Mahnbescheid gegen eine geschäftsunfähige Person ist nichtig, zumindest nach Meinung des BGH.
Ein Minderjähriger ist nicht geschäftsunfähig. Ein Minderjähriger ist prozessunfähig, § 52 ZPO i.V.m. § 104 BGB.
Gemäß § 106 BGB ist ein Kind ab Vollendung des siebten Lj. beschränkt geschäftsfähig.
Und der BGH, auf den Sie sich fälschlicherweise berufen, bejaht eine Heilung der grundsätzlich unwirksamen Zustellung gemäß § 189 ZPO.
Hier im thread ist der Zugang an den gesetzlichen Vertreter erfolgt.
III ZR 207/14
Re: Mahnbescheid gegen eine Minderjährige
Mit anderen Worten:
Sehen Sie in Ihren Vertrag, dort steht mit SIcherheit eine Formulierung in dieser Art:
Ja.Nookie-21 hat geschrieben: Kann ich den denn Widerspruch einfach unterschreiben auch wenn er nicht zusätzlich an mich als gesetzlicher Vertreter adressiert war?
Das kann sich noch als nachteilig erweisen. Wenn die Gegenseite hartnäckig ist, kommt es als Nächstes zur Klage. Hier würde normalerweise die Haftpflichtversicherung eintreten, entweder den Schaden zahlen oder aber die unberechtigten Ansprüche abwehren (das ist anscheinend vielen nicht klar, die Haftpflichtversicherung ist auch eine Art Rechtsschutzversicherung). Das würde aber voraussetzen, dass der Schaden bzw. der unberechtigte Anspruch zeitnah nach dem Bekanntwerden an die Haftpflichtversicherung gemeldet wird. Das ist aber nun nicht passiert, also ist die Haftpflichtversicherung u. U. außen vor, kommt weder für den Schaden auf noch kümmert sie sich um die Abwehr des Anspruchs..Nookie-21 hat geschrieben: ich es nicht über meine Versicherung laufen lassen wollte
Sehen Sie in Ihren Vertrag, dort steht mit SIcherheit eine Formulierung in dieser Art:
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Haftpflichtansprüche berechtigt sind.Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
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