Recht auf Reinigung

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myLord
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Recht auf Reinigung

Beitrag von myLord »

Hallo Leute,

diese Frage passt eigentlich nicht wirklich in dieses Forum, es ist aber IMHO der Beste Platz.

Nehmen wir mal an, dass A eine Immobilie besitzt. Direkt vor dem Haus von A befindet sich auf dem Gehweg ein Strom-Verteiler. Was der weiße Kasten genau macht, kA. Er gehört aber den Stadtwerken. Dieser Kasten wurde nun von jemandem mit einem Graffiti beschmiert. Sagen wir mal, dass dort jemand ein männliches Genital drauf gemalt hat. Betroffen ist nicht nur dieser eine Kasten, sondern viele andere in der Umgebung. Egal ob sie den Stadtwerken, der Post oder einer Telco gehören.

Nun die Frage wäre jetzt, ob man ein Recht auf Entfernung dieses Graffiti gegenüber den Stadtwerken hat. Oder ob man im Worst Case das Graffiti selbst entfernen darf. Oder es mit irgendwas überkleben kann.
lottchen
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Re: Recht auf Reinigung

Beitrag von lottchen »

3x nein. Der Kasten gehört nicht Dir, also darfst Du Dich nicht dran vergreifen. Und solange nicht gerade verfassungsfeindliche Symbole drauf stehen o.ä. sind die Stadtwerke auch nicht verpflichtet,den Kasten zu reinigen. Die auf die Schmierereien hinzuweisen kann aber nicht schaden.
karli
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Re: Recht auf Reinigung

Beitrag von karli »

lottchen hat geschrieben:Und solange nicht gerade verfassungsfeindliche Symbole drauf stehen o.ä. sind die Stadtwerke auch nicht verpflichtet,den Kasten zu reinigen.
Ein
myLord hat geschrieben:männliches Genital
könnte je nach situativer Darstellung und Ausführung unter Umständen unter
lottchen hat geschrieben:o.ä.
fallen.
Beispielsweise § 184 StGB
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freemont
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Re: Recht auf Reinigung

Beitrag von freemont »

karli hat geschrieben:
lottchen hat geschrieben:Und solange nicht gerade verfassungsfeindliche Symbole drauf stehen o.ä. sind die Stadtwerke auch nicht verpflichtet,den Kasten zu reinigen.
Ein
myLord hat geschrieben:männliches Genital
könnte je nach situativer Darstellung und Ausführung unter Umständen unter
lottchen hat geschrieben:o.ä.
fallen.
Beispielsweise § 184 StGB

Das Strafrecht muss man da nicht bemühen.

Selber sollte man da nicht zum Pinselreiniger o.ä. greifen. Der Eigner weiss sicher selber am besten, wie sich das spurlos und schonend beseitigen lässt.

Wenn er das nicht von sich aus macht, kann das Ordnungs-/Bauamt eine Beseitigungsanordnung erlassen. Bei einem derart störenden Graffiti ist das Entschliessungsermessen auf Null reduziert. Dem Eigentümer des Kastens kann ggf. die Beseitigung der Schmiererei auferlegt werden, auch wenn er nicht der Verursacher, bzw. der Handlungsstörer ist.

Geregelt ist das in der jeweiligen Landesbauordnung, auch für solche Verteilerkästen, Bsp. § 9 BauO Bln:
§ 9 BauO Bln – Gestaltung
...
(3) Farbschmierereien, unzulässige Beschriftungen, Beklebungen, Plakatierungen und Ähnliches an Außenflächen von Anlagen im Sinne des § 1, die von Verkehrswegen oder allgemein zugänglichen Stätten aus wahrnehmbar sind, sind verunstaltend und müssen entfernt werden. Hierzu kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung auch durch Allgemeinverfügung anordnen, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte Maßnahmen zur Beseitigung der Verunstaltungen nach Satz 1 zu dulden haben. Die Duldungsanordnung muss Art und Umfang der zu duldenden Maßnahmen umschreiben und angeben, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden. Auf Antrag kann eine Abweichung von der Pflicht nach Satz 1 zugelassen werden, soweit diese für die Verpflichtete oder den Verpflichteten eine besondere Härte darstellt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
karli
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Re: Recht auf Reinigung

Beitrag von karli »

Ich würde behaupten, daß diese Bauordnung, für einen Verteilerkasten, gemäß ihrem § 1.2.3 nicht anzuwenden ist.
BauO Bln hat geschrieben: (2) Dieses Gesetz gilt nicht für

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
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freemont
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Re: Recht auf Reinigung

Beitrag von freemont »

karli hat geschrieben:Ich würde behaupten, daß diese Bauordnung, für einen Verteilerkasten, gemäß ihrem § 1.2.3 nicht anzuwenden ist.
BauO Bln hat geschrieben: (2) Dieses Gesetz gilt nicht für

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,
"Unterirdische Anlagen"? Vielleicht überzeugt Sie der Berliner Innensenator, Antwort auf eine Anfrage im Abgeordnetenhaus:

https://bbu.de/nachricht/28538
09.03.2007, 01:00 Uhr
GRAFFITI-SCHMIEREREIEN UND VANDALISMUS IN BERLIN: ENTWICKLUNG DER LETZTEN JAHRE UND GEGENMASSNAHMEN
...
Um auch im Rahmen des Bauordnungsrechts Maßnahmen gegen das Graffitiunwesen zu ermöglichen, enthält die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) bereits seit 1997 die Regelung, dass so genannte Graffiti verunstaltend sind und entfernt werden müssen (§ 9 Abs. 3 BauO Bln). Hierdurch soll eine effektive und praktikable Abwehr und Beseitigung von Farbschmierereien unterstützt werden. Wenn der Eigentümer nicht dem Gesetz entsprechend selbstständig Graffiti beseitigen lässt, kann eine Beseitigungsanordnung von dem jeweiligen Bezirksamt erlassen werden. Derartige Beseitigungsanordnungen sind auch bereits erlassen worden.
I.Ü. ist das oft gar nicht in der LBO geregelt. Das bedeutet dann allerdings nicht, dass kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und kein polizeirechtswidriger Zustand vorliegt. Regelmäßig gibt es dann Polizeiverordnungen, wenn alle Strange reissen, kann eine Beseitigungsanordnung auch auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden.
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