Landgericht Anwaltszwang – ab wann ??

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Ina-Elena
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Landgericht Anwaltszwang – ab wann ??

Beitrag von Ina-Elena »

Hallo Ihr Lieben,

folgender Fall:

vor dem AG ist ein Räumungs-Urteil ergangen, fristlose Kündigung wegen wiederholter tätlicher Angriffe auf Mitbewohner mit Polizei-Einsatz und Festnahme, erheblicher, laufender Sachbeschädigungen, etc. etc.etc.

Der Beklagte (offensichtlich drogenabhängig) hat zudem auch schon 2 x „gezündelt“, die Brände konnten jedoch bisher von Hausbewohnern gelöscht werden.
Er stellt also eine Gefahr für andere Hausbewohner dar.

1 Tag vor Ablauf der Berufungsfrist legt der Beklagte durch einen Anwalt fristwahrend Berufung ein, eine Begründung soll noch erfolgen.
Die Kläger der 1.Instanz wurden nun vom LG aufgefordert für das Berufungsverfahren einen Anwalt zu benennen.
Vor dem AG waren sie nicht anwaltlich vertreten, da die Sache ein „klarer Fall“ war.

Klar ist auch, dass diese Berufung eine Verzögerungs-Taktik ist.

Meine Fragen/Überlegungen nun:

Da der Beklagte (Sozialhilfe-Empfänger) mit 100%iger Sicherheit für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen wird, ist die Überlegung, ob erst abgewartet werden kann, ob ihm diese bewilligt wird. Ich gehe davon aus, dass ihm die PKH aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht nicht bewilligt wird.

Wenn die Kläger (AG-Verfahren) nun gleich einen Anwalt mit der Vertretung vor dem LG beauftragen, fallen natürlich erhebliche Kosten an, auf denen sie, neben den enormen Schäden durch Sachbeschädigung, sitzen bleiben.
Wenn Anwalts-Zwang erst für den „Gerichts-Termin“ besteht, könnten die Kläger erst den Ausgang des PKH-Antrages abwarten. Denn wenn diese nicht bewilligt werden sollte, dann wäre die ganze Berufung doch hinfällig.

Deshalb meine Fragen:

Gilt beim LG Anwaltszwang bereits nach Einlegung der Berufung, oder erst für den Gerichts-Termin ???
Werden den Berufungs-Beklagten, auch wenn noch kein Anwalt benannt wurde, auch weiterhin die gegnerischen Schriftsätze etc. übersandt ?
Gibt es eine Möglichkeit, da bis PKH-(evtl.) bewilligt und ein erster Termin bestimmt wird, mit Sicherheit viele Wochen/Monate ins Land ziehen, die Sache in Anbetracht der GEFAHR, die von diesem Mieter ausgeht, die Sache irgendwie zu beschleunigen ???

Herzlichen Dank im Voraus für Eure Antworten !

Liebe Grüße
Ina-Elena
idem
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Re: Landgericht Anwaltszwang – ab wann ??

Beitrag von idem »

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__539.html hier Absatz 2
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__521.html

Bis zum Erhalt der Berufungsbegründung könnte man mit der Mandatierung noch warten.


Die Berufung wird durch eine PKH-Ablehnung nicht automatisch hinfällig. Auf eigene Kosten kann der Berufungskläger die Berufung jederzeit normal führen. Ob er es macht/kann, ist eine andere Frage.
Ina-Elena
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Re: Landgericht Anwaltszwang – ab wann ??

Beitrag von Ina-Elena »

Hallo lieber Idem,

danke für die Info.

Bis die Berufungsbegründung eingeht, wird es wahrscheinlich Ende Januar, der Anwalt muss sich ja erst einlesen, oder ist in Urlaub.
Gleichzeitig wird der PKH-Antrag gestellt. Bis das geprüft und entschieden wird, dauert es sicherlich auch weitere 6/8 Wochen.
Sollte PKH nicht bewilligt werden, wird der Berufungs-Kläger aufgefordert die Gerichtskosten einzuzahlen. Dies wird/kann er nicht.
Welche Frist wird für die Einzahlung der Gerichtskosten gesetzt und was passiert, wenn sie nicht eingezahlt werden ? Wie lange "hängt" es dann noch bei Gericht ?
Und wenn der Anwalt keinen Vorschuß erhält, wird er das Mandat niederlegen, bzw. erst gar nicht übernemen. Im Moment läuft das wohl noch mit "Beratungsschein".

Entschuldige bitte die vielen Fragen. Ich habe einfach Angst, dass er das Haus ansteckt oder einen weiteren Hausbewohner angreift, zudem erfolgen laufend neue Beschädigungen im Hause.
Ich möchte, dass dieser Mensch das Haus schnellsmöglich verlässt, damit die anderen Haus-Bewohner wieder ohne Angst im Hause wohnen können.

Liebe Grüße
Ina-Elena
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