Arbeitserlaubnis für russischen Staatsbürger erhalten?

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Schakalaka
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Arbeitserlaubnis für russischen Staatsbürger erhalten?

Beitrag von Schakalaka »

Hallo!

Ich hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen. Mir ist schon klar, dass mir hier niemand eine sichere Antwort geben kann aber ich weiß gar nicht so richtig wo ich anfangen soll zu gucken und zu fragen...

Ich habe einen Freund, der russischer Staatsbürger ist und mit dem ich gerne zusammen in Deutschland arbeiten würde. Und zwar im Pferdesportbereich (Beritt, Training, Verkauf...) Jetzt ist für mich die Frage wie es am wahrscheinlichsten ist, dass das klappen kann:

Sollte er versuchen sich selbstständig zu machen? (und was muss man dafür können/besitzen etc?)
Sollte ich mich selbstständig machen und ihn einstellen? (und was muss man dafür können/besitzen etc?)
Gibt es andere/bessere Möglichkeiten?
Oder hat das ganze gar keine Aussicht auf Erfolg?

Ich habe mich vor einiger Zeit mal mit der Arbeitserlaubnis in Amerika beschäftigt weil ich dort hin ziehen wollte und da gitb es zb besondere Kategorien für Sportler - gibt es sowas auch in Deutschland? Ich konnte irgendwie nicht viel dazu finden, nur konkret im Bezug zu einer Sportveranstaltung aber nicht "generell".

Und an wen muss ich mich mit solchen Fragen wenden für verbindliche Auskünfte? Ausländerbehörde?
Ronny1958
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Re: Arbeitserlaubnis für russischen Staatsbürger erhalten?

Beitrag von Ronny1958 »

Hallo,

Wo befindet sich denn der betreffende Ausländer?

Im Heimatstaat?

Dann sollte er sich bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) erkundigen.

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Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit regelt der § 21 AufenthG. Da hängen die Trauben bereits hoch.

Schwer vorstellbar, dass für einen Pferdezuchtbetrieb ein regionales Bedürfnis oder ein wirtschaftliches Interesse Deutschlands bestehen sollte, ebensowenig dürfte ein positiver Einfluß auf die deutsche Wirtschaft nachgewiesen werden können. Eher geringe Chancen zu erwarten.

Das Gleiche gilt für die Beschäftigung (als Angestellter). Die Voraussetzungen regelt der § 18 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung.

Wobei man grundsätzlich sagen muß, dass es ein Heer von bevorrechtigten Arbeitnehmern in Deutschland geben wird, um einen Pferdetrainer einzustellen, sodass auch hier die Chancen eher gegen Null tendieren.

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Neben diesen Voraussetzungen müssen allerdings auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§§ 5 ff AufenthG) erfüllt sein und es darf kein Ausweisungsinteresse (§§ 53 ff AufenthG) bestehen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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