Namensführung

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liliushagel
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Namensführung

Beitrag von liliushagel »

Hallo!
Meine (Deutsche) Tochter heißt C wie der Italienische Vater (mein Ehemann). Da ich (die Mutter) zum Zeitpunkt der Geburt noch wegen der ukrainischen Staatsangehörigkeit mit einem früheren Ehenamen B hieß, steht B in der Geburtsurkunde der Tochter. Mit meiner Annahme der italienischen Staatsangehörigkeit erhielt ich meinen Mädchennamen A zurück, da in Italien Frauen nicht den Namen des Ehemanns annehmen, sondern jeder seinen Geburtsnamen behält. Nun weigert sich Deutschland, meinen Namen A anzuerkennen und die Angabe zum Namen der Mutter in der Geburtsurkunde der Tochter von B zu A zu ändern. Resultat: jetzt habe ich zwei Identitäten, eine in Italien (die meine Reisepässe, usw. ausstellt) und eine in Deutschland, wo ich wohne (arbeite, Steuer zahle, usw.) und das ist ein großes Problem für mich! Italien ändert meine Namensführung nicht (die meinen, die ganze Situation sei nur ein Problem mit den Deutschen Behörden), Deutschland "schützt" die Geburtsurkunde unserer Deutschen Tochter und ändert sie auch nicht. Darf überhaupt das Standesamt die Namensführung meines einzigen Heimatsstaates (Italiens) widerlegen? Sie sagen "Deutsches Recht" zuerst ... Kann ich sie verklagen? Gibt es keine Internationalen Regelungen dafür?
Danke
Lilia
Ronny1958
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Re: Namensführung

Beitrag von Ronny1958 »

Hallo

das Standesamt hat Recht. Spätere Änderungen des Namens eines Elternteils werden im Geburtseintrag des Kindes nur dann fortgeschrieben (=geändert) wenn sich die Namensänderung auf das Kind erstreckt hat. Da das hier nicht der Fall ist,
bleibt es bei der ursprünglichen Namensführung der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt.

Dies ergibt sich aus folgenden Regelungen:

1. Ziffer 21.1 PStG VwV (sinngemäß): Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eintragung ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
2. Ziffer 27.4 PStGVwV (sinngemäß): Wird der Name eines Elternteils geändert UND ist dieser Name auch der Name des Kindes gewesen, ist die Änderung des Namens des Elternteils einzutragen.

Zu2.:
Im Umkehrschluß:
Wenn der Name eines Elternteils geändert wird und das Kind diesen gar nicht führt (wie vorliegend) dann wird die Namensänderung des Elternteils nicht in den Geburtseintrag übernommen.

Da es sich hier um eine Regelung des deutschen Registerrechts handelt, haben internationale Regelungen keinerlei Bewandntnis.

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Kann ich sie verklagen?

Nein verklagen können Sie nicht, aber Sie können gegen eine förmliche Ablehnung des Eintrags der Namensänderung bei Gericht (zuständig wäre das AG am Sitz des Landgerichts in dessen Bezirk das Standesamt liegt) einen Antrag auf gerichtliche Anweisung nach § 49 Abs. 1 PStG stellen.

Ich halte die Erfolgsaussichten allerdings für verschwindend gering. Berichten Sie, falls Sie Erfolg haben.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
liliushagel
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Re: Namensführung

Beitrag von liliushagel »

Danke, das gilt für die Geburtsurkunde meiner Tochter, und das kann ich akzeptieren, aber warum kann ich nicht infolgedessen im Melderegister beim Bürgerbüro meinen Namen ändern?? Alle (Deutschen) Behörden und Ämter werden mich als B kennen (Arbeitsamt, Steueramt, Krankenkassen, usw.) aber sobald ich zum Ausweisen aufgefordert bin, kann ich nur A vorzeigen (A steht in meinen Italienischen Ausweisen, die einzigen Ausweise die ich besitze). Dagegen möchte ich mich eigentlich wehren! Warum das Bürgerbüro (Melderegister) was vom Standesamt braucht, verstehe ich nicht. Ich kann ruhig A heissen und in der Geburtsurkunde meiner Tochter weiter als B eingetragen sein: dass es um die gleiche Person geht, sehen sie aus den Einträgen im Melderegister. Lilia
Ronny1958
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Re: Namensführung

Beitrag von Ronny1958 »

Nun, die Änderung in den übrigen Registern sollte mit dem italienischen Pass möglich sein.

Wo fand denn die Eheschließung statt?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
liliushagel
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Re: Namensführung

Beitrag von liliushagel »

in Italien (damals hiess ich noch B, jetzt A ...)
Ich war schon zweimal beim Bürgerbüro (in München), sie haben eine Kopie meines (neuen) Reisepasses gespeichert und die Staatsangehörigkeitsänderung vorgemerkt, an den offiziellen Daten können sie aber nichts ändern, auch wenn ich eine Meldebescheinigung ausdrucken lasse, kommt nur der alte Name (und kein Vermerk auf den neuen): sie brauchen das grüne Licht vom Standesamt, und dort haben sie nur die Geburtsurkunde meiner Tochter, woran sie nichts ändern dürfen, ein Teufelkreis ...
Ronny1958
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Re: Namensführung

Beitrag von Ronny1958 »

Hallo,

das Eine (Geburtsurkunde der Tochter) hat mit dem Anderen (Heirat, Wiederannahme Geburtsnamen) nichts zu tun.

Man muß nur die Abläufe nachvollziehbar erklären. Das Standesamt hat damit nichts zu tun.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
liliushagel
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Re: Namensführung

Beitrag von liliushagel »

das denke ich auch, ich gehe am Montag zum Namensänderungsabteil des Standesamts und sehe weiter
Ronny1958
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Re: Namensführung

Beitrag von Ronny1958 »

Das Standesamt hat damit gar nichts zu tun.

Das wäre eine Sache der Meldebehörde.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
CDS
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Re: Namensführung

Beitrag von CDS »

Hallo!

Wenn die OP ihr Anliegen bei den Behörden genau so darstellt wie hier ist es klar das sie nicht weiter kommt.

Sie sollte unbedingt aufhören die Änderung der Geburtsurkunde ihrer Tochter und ihres eigenen Namens zu vermischen - dann kommen auch die Ämter nicht durcheinander.
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