Vorfälligkeitsentschädigung

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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Benjamin1974
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Vorfälligkeitsentschädigung

Beitrag von Benjamin1974 »

Hallo zusammen,
wir stellen uns mal folgenden Fall vor:
Ein Haus wird finanziert, wird aber nach wenigen Jahren wieder verkauft. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird fällig.
Nun könnte das Darlehen durch den Hausverkauf gedeckt werden, die Vorfälligkeitsentschädigung aber nicht mehr.
Dürfte die finanzierende Bank den Verkauf unterbinden und wäre die Vorfälligkeitsentschädigung auf einmal fällig?
Bin mal auf Eure Meinungen gespannt
Grüße
Benjamin
ktown
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Re: Vorfälligkeitsentschädigung

Beitrag von ktown »

1. Wenn mit dem Verkauf die Sicherheit für die Vorfälligkeitsentschädigung wegfällt? Dann wird die Bank vermutlich ihr Veto einlegen.
2. Wann die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss, steht in den Verträgen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Baden-57
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Re: Vorfälligkeitsentschädigung

Beitrag von Baden-57 »

Die Bank wird für die Ablösung des Darlehensdie Restforderung geltend machen, wobei hier auch die Vorfälligkeitsentschädigung beinhaltet ist.
Wenn der Kaufpreis nicht ausreicht, um die Forderung der Bank zu befriedigen, wird der Käufer unschwer die Immobilie erwerben, wenn durch den Verkauf die Forderung der besicherten Hypothek nicht befriedigt wird.

Der BGH hat in den letzten Jahren Banken Grenzen aufgezeigt, wonach die in den Darlehensverträgen vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigungen nicht in jedem Fall zu bezahlen sind.
Insbesondere der Passus hinsichtlich von Sondertilgungen verstößt bei vielen Banken gegen das BGH-Urteil
Benjamin1974
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Re: Vorfälligkeitsentschädigung

Beitrag von Benjamin1974 »

Vielen Dank für Eure Ausführungen!
Grüße
Benjamin
mwjm
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Re: Vorfälligkeitsentschädigung

Beitrag von mwjm »

Die Bank kann gar nichts unterbinden, aber sie wird tunlichst ihrem Kunden empfehlen den Verkauf zur Vermeidung von Problemen zu unterlassen. Beim Verkauf muss der Verkäufer das Grundstück nämlich lastenfrei stellen, was er nicht kann, weil die Bank im hier gestellten Fall mehr als den Kaufpreis verlangt. Die Sicherheit wird von der Bank also erst gar nicht aufgegeben, sofern sie nicht vollständig befriedigt wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich im Übrigen aus § 502 BGB, seltener direkt aus dem Vertrag.
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