Wer muss Kostenrechnung vom gegnerischen Anwalt bezahlen?

Moderator: FDR-Team

RobBen
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 1
Registriert: 02.08.17, 09:50

Wer muss Kostenrechnung vom gegnerischen Anwalt bezahlen?

Beitrag von RobBen »

Hallo,

nehmen wir mal an.....

Ein Mieter hat einen Sichtschutz an seiner Terrasse angebracht, befestigt im Boden und keine Wand berührend. Terrasse ist hinterm Haus und nur vom Nachbarn zur rechten Seite voll einsehbar.
Der Sichtschutz steht seit Sommer 2016. Der Hausverwalter, der den Sichtschutz nur von weitem sehen kann, hat in einem Gespräch gesagt,
dem Vermieter würde das nicht gefallen, Mieter soll ihn wieder weg machen oder "was anderes" hin machen, z. B. einen Sonnenschirm. Mieter bat um schriftliche
Begründung und anschauliches Material um eine gemeinsame Alternative zu finden. Diese kam leider nie. Im Sommer 2017 bekam der Mieter ein Schriftstück, innerhalb einer Woche muss Sichtschutz weg. Das Schriftstück war ohne vollständigen Absender und ohne handschriftliche Unterschriften, mit mehreren (fiktiven?) Daten an denen der Mieter angeblich aufgefordert wurde das Objekt zu entfernen. Mieter bat wieder um Begründung und Alternativen. Nichts kam. 2 Tage nach Frist kam Schreiben vom Anwalt mit Kostenrechnung. Dem Mieter wird das zu blöd, er hat den Sichtschutz innerhalb der Frist vom Anwalt entfernt.

Wer muss die Kostenrechnung bezahlen? Der Mandant (Vermieter) des Anwalts oder der Mieter, der bis heute noch auf eine gemeinsame Lösung wartet.

Wie ist die Rechtslage?
Milo
FDR-Moderator
Beiträge: 2220
Registriert: 13.12.04, 12:44
Wohnort: Ulm
Kontaktdaten:

Re: Wer muss Kostenrechnung vom gegnerischen Anwalt bezahlen

Beitrag von Milo »

Soweit das Schriftstück ausreichend erkennbar eine Aufforderung des Vermieters enthalten hat, den Sichtschutz zu entfernen und der Vermieter damit im Recht war, zahlt der Mieter den Anwalt, weil er mit der Beseitigung des Sichtschutzes im Verzug war.

Grundsätzlich gilt: einen Anspruch auf eine Begründung eines berechtigten Anspruchs gibt es im Regelfall nicht (Ausnahmen sind gesetzlich geregelt, wie z.B. die Begründung von Eigenbedarf oder die Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers auf Verlangen)
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
winterspaziergang

Re: Wer muss Kostenrechnung vom gegnerischen Anwalt bezahlen

Beitrag von winterspaziergang »

Milo hat geschrieben:Soweit das Schriftstück ausreichend erkennbar eine Aufforderung des Vermieters enthalten hat, den Sichtschutz zu entfernen und der Vermieter damit im Recht war, zahlt der Mieter den Anwalt, weil er mit der Beseitigung des Sichtschutzes im Verzug war.
Dass das so eindeutig ist, ist aus der Beschreibung nicht erkennbar.
Grundsätzlich gilt: einen Anspruch auf eine Begründung eines berechtigten Anspruchs gibt es im Regelfall nicht
grundsätzlich gilt, dass man nicht auf alles, was man gern anders hätte, einen Anspruch hat. Ob der Mieter überhaupt verpflichtet war, diesen Sichtschutz zu entfernen, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Wenn er nicht verpflichtet war, gibt es keinen Verzug.

Wenn der Anspruch strittig oder gar, gar nicht gegeben ist, hat man nicht für jedes Schreiben, das ein gegnerischer Anwalt verfasst, die Kosten zu tragen.
Nordlicht14
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 599
Registriert: 19.01.14, 03:39

Re: Wer muss Kostenrechnung vom gegnerischen Anwalt bezahlen

Beitrag von Nordlicht14 »

Dass die Beseitigungsforderung allerdings berechtigt war, erschließt sich auf den ersten Blick.

Ein Mieter darf bekanntlich nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen vornehmen, was es hier war (Einbringen des Sichtschutzes in das Erdreich befestigt), steht auch in den Standardmietverträgen stets; ebenso darf er auch nicht das Mietobjekt äußerlich optisch verändern ohne vorherige Zustimmung, womit die Draufsicht von vorne oder der Seite auf die Fassade wie hier betroffen ist. Mieter hätte dies vorher in seinem Vertrag nachschlagen müssen, spätestens auf die Vermieterforderung hin ohne jegliche Widerworte beseitigen müssen und nicht erst anwaltliches Einschreiten abfordern zu brauchen.
winterspaziergang

Re: Wer muss Kostenrechnung vom gegnerischen Anwalt bezahlen

Beitrag von winterspaziergang »

Nordlicht14 hat geschrieben:Dass die Beseitigungsforderung allerdings berechtigt war, erschließt sich auf den ersten Blick.

Ein Mieter darf bekanntlich nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen vornehmen, was es hier war (Einbringen des Sichtschutzes in das Erdreich befestigt),
das hab ich überlesen/war nicht eindeutig, dass das innerhalb der Terrasse im Erdreich ist.

Dazu- auch wenn das über das Anwaltsrecht hinaus geht und eher das Mietrecht betrifft- dann noch eine Anmerkung
Ein Mieter hat einen Sichtschutz an seiner Terrasse angebracht, befestigt im Boden und keine Wand berührend. Terrasse ist hinterm Haus und nur vom Nachbarn zur rechten Seite voll einsehbar.
...würde das nicht gefallen, Mieter soll ihn wieder weg machen oder "was anderes" hin machen, z. B. einen Sonnenschirm. Mieter bat um schriftliche
Begründung und anschauliches Material um eine gemeinsame Alternative zu finden. Diese kam leider nie. ...
Wer muss die Kostenrechnung bezahlen? Der Mandant (Vermieter) des Anwalts oder der Mieter, der bis heute noch auf eine gemeinsame Lösung wartet.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich Alternativen zu überlegen, ob die Terrasse nun vorn oder hinten, nur von einem Nachbar voll einsehbar ist, oder nicht.
Der Mieter hat das Objekt so- ohne festen Sichtschutz- angemietet. Der Hinweis der Hausverwaltung "z.B. Sonnenschirm" war schon die Alternative und eine bauliche Veränderung, welche die Fassade betrifft- hier schließe ich mich an- ist ohne vorherige Zustimmung nicht umsetzbar.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen